Der Bemessungszeitraum bleibt Juli bis September. Lediglich bei einer Änderung der Entgeltgruppe gilt als Stichtag der 1. September.Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. September, aber vor dem 2. Dezember begonnen hat, tritt an die Stelle des 1. September der Tag der Einstellung. Vor oder nach dem maßgeblichen Stichtag eintretende Veränderungen in der EntgGr. bleiben unberücksichtigt.