Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Promotion mit Stipendium und kleinen WHK/Wiss. Ang. Verträgen - Anerkennung
Thomas87:
Hallo liebes Forum,
während einer fünfjährigen Promotionszeit habe ich für 3 Jahre ein Stipendium erhalten. Vor diesem gab es für 6 Monate eine 50% Wiss. Ang. Stelle, diese wurde aufgelöst und dann habe ich Parallel zum Stipendium durchgehend vom Umfang her sehr kleine WHK- und Wiss. Ang. Verträge (5-12,5%) erhalten (in den ersten beiden Jahren des Stipendiums WHK-Stellen und danach als Wiss. Ang.). Nach dem Stipendium gab es noch 11 Monate eine 50% Wiss. Ang. Stelle, wobei die Promotion innerhalb dieser abgeschlossen und anschließend noch gearbeitet wurde.
Nun arbeite ich als Wiss. Ang. im öffentlichen Dienst (außerhalb der Universität) in der EG 13 TV-L und von diesen vorherigen Zeiten an der Uni wurde nichts anerkannt, auch keine förderlichen Zeiten. Ein Arbeitszeugnis von der Uni bescheinigt mir entsprechende Tätigkeiten, die typisch für einen Wiss. Ang. sind, für den gesamten Zeitraum (5 Jahre), ohne dabei zwischen den WHK/Wiss. Ang. Verträgen zu unterscheiden, quasi durchgehen die selbe Tätigkeit.
Ich bin der Meinung, dass gem. BAG 27.03.14 - 6 AZR 571/12 alle WHK-Verträge und Wiss. Ang. Verträge unabhängig von ihrem Umfang und aufgrund der durchgehend in der EG13 zu bewertenden Tätigkeit (meine Wiss. Ang. Stellen waren alle in EG 13), wie es das Arbeitszeugnis hergibt (egal ob der Vertrag nun als WHK oder Wiss. Ang. abgeschlossen wurde), vollumfänglich als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden könnten/sollten. Wäre dies Korrekt und falls nicht, wo wäre mein Denkfehler und was könnte man ggf. noch tun, um Stufenlaufzeiten angerechnet zu bekommen?
Eine spezielle Sache beschäftigt mich aber auch noch: Die Verträge waren allesamt befristet (gem. §2 (1) S.1 WissZeitVG), zwar ohne Unterbrechungen, aber mit dem folgenden Hinweis versehen: "Die Beschäftigung dient der Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung und ist dem nachfolgend angestrebten Qualifizierungsziel angemessen gestaltet: Abschluss Promotion".
Nimmt der TV-L derartige Verträge von seinem Anwendungsbereich aus? Ich hätte u.a. mit dem Urteil des BAG vom 02.02.2022 - 7 AZR 573/20 (Zitat: "mit jeglicher wissenschaftlich qualifizierenden Beschäftigung auch Berufserfahrungen gewonnen werden") sowie mit der Tatsache, dass bei Einstellung von Beschäftigten nur die Vorschriften des TV-L heranzuziehen/auszulegen sind, begründet, dass solche "Einschränkungen" nicht schädlich für eine Berücksichtigung für die Stufenzuordnung (hier EG13 TV-L) sind. Was sagt ihr dazu?
Viele Grüße und schonmal vielen Dank für Rückmeldungen
Thomas87
cyrix42:
Moin Thomas,
Du hast schon die richtige Quelle zitiert: Es kommt nicht auf die Bezeichnung oder den Umfang der Stelle an, sondern einzig und allein darauf, ob die Berufserfahrung einschlägig ist, d.h., die Tätigkeit i.W. unverändert fortgesetzt wird. Wenn du also während deiner WHK-Zeit Aufgaben aus Forschung und Lehre übernommen hast und dies nun weiterhin tust, dann ist dir diese Zeit gemäß §40 Nr. 5 auch entsprechend anzuerkennen.
Ich selbst musste ziemlich genau die gleiche Sache auch erst einmal durchfechten. (Den Personalrat darauf stoßen und via diesem der Personalabteilung die Rechtslage erklären.)
Viel Erfolg!
Thomas87:
Moin Cyrix,
ich danke dir für deine Antwort, ich mache es auch so wie du.
Danke, bin gespannt, was sich ergibt.
Gruß, Thomas87.
cyrix42:
Viel Erfolg!
Thomas87:
Hallo zusammen,
nach meinem Hinweis auf BAG - 6 AZR 571/12 wurden die Stellen von 5-10% Teilzeit trotzdem grundsätzlich nicht anerkannt mit Hinweis auf folgende Stelle im obigen Urteil:
Zitat:
(ccc) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verlangt auch keine einschränkende Auslegung. Die von diesen Tarifbestimmungen angestrebte Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels wird durch eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen erreicht. Die Regelungen stellen in hinreichendem Maß den Erwerb einschlägiger, für das neue Arbeitsverhältnis dienlicher Berufserfahrung sicher. Auch im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen erwerben die Arbeitnehmer Berufserfahrung, die sie – soweit einschlägig – auf das neue Arbeitsverhältnis vorbereitet. Allenfalls bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem sehr geringen Beschäftigungsumfang stellt sich die Frage, ob Berufserfahrung erworben wurde, die einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L entspricht. Um inhaltlich „einschlägige“ Berufserfahrung handelt es sich nur, wenn der Arbeitnehmer sie in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die in früheren Tätigkeiten erworbene Erfahrung muss ihn in die Lage versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis voll auszufüllen (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15). Davon ist nur auszugehen, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Daran kann es bei Teilzeitbeschäftigungen mit sehr geringem Beschäftigungsumfang fehlen (ähnlich Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; von Landenberg-Roberg öAT 2014, 23, 25; Steuernagel öAT 2010, 75).
Da frage ich mich, wer entscheidet denn, ab welchem Umfang alles im Wesentlichen qualitativ abgedeckt wird? Was heißt qualitativ? Mein Arbeitszeugnis zur alten Stelle (5-10% Teilzeitverträge) bildet inhaltlich 95% der neuen Tätigkeiten ab. Ich konnte die Tätigkeiten aus dem Stand, und man hätte jetzt genauso gut definieren können, dass erst ab 0.01% oder 2% Teilzeit davon ausgegangen wird...aber ich dachte es gibt keine Untergrenze, aber scheinbar kann man es doch eine irgendwie festlegen? Ich empfinde die Beurteilung als sehr willkürlich. Wenn laut BAG-Urteil keine mindestgrenze festgelegt ist, dann hätte man das ja auch durchaus gelten lassen können, oder?
Ist das korrekt beurteilt worden, oder kann man die 5-10% Teilzeitverträge doch noch anerkennen lassen? Habt ihr da weitere Tipps?
Vielen Dank - Thomas87
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