Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Promotion mit Stipendium und kleinen WHK/Wiss. Ang. Verträgen - Anerkennung
cyrix42:
Im dem BAG-Urteil zugrunde liegenden Fall wurden jedenfalls auch Beschäftigungszeiten mit einem Beschäftigungsumfang von 20h/Monat -- also etwa 12% Teilzeit -- als einschlägig anerkannt.
Relevant ist, wie das Urteil ausführt, ausschließlich, ob die Tätigkeiten einschlägig sind, d.h., i.W. unverändert fortgeführt werden.
Wenn ich jedoch aufgrund der geringen Teilzeit nur Teilaufgaben, also insbesondere nicht die volle fachliche Breite der sonst auszuübenden Tätigkeiten übertragen bekomme, dann ist die Einschlägigkeit natürlich nicht mehr gegeben. Umgekehrt: Wenn ich trotz geringer Wochenarbeitszeit die Tätigkeiten insgesamt ausübe, also im konkreten Fall ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss für die Tätigkeit notwendig war (und das meint nicht die Stellenausschreibung, sondern die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeiten), dann liegt auch einschlägige Berufserfahrung vor, die entsprechend anzuerkennen ist.
Man kann also nicht aufgrund des Beschäfitungsanteils entscheiden, ob die Berufserfahrung einschlägig ist, oder nicht, sondern muss eine inhaltliche Betrachtung durchführen.
Ich würde da noch einmal via Personalrat versuchen, nachzubohren. Im Zweifelsfall kann man jedoch wohl nur via einer juristischen Klärung eine sture Personalverwaltung überzeugen, dass sie falsch liegt...
Thomas87:
Das sind sehr gute Punkte.
--- Zitat von: cyrix42 am 06.11.2023 16:02 ---
Man kann also nicht aufgrund des Beschäfitungsanteils entscheiden, ob die Berufserfahrung einschlägig ist, oder nicht, sondern muss eine inhaltliche Betrachtung durchführen.
--- End quote ---
Auf der inhaltlichen Ebene gab es keine Begründung. Es wurde pauschal davon ausgegangen, dass man mit einem so geringen zeitlichen Umfang per se die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung nicht abdecken kann. In meinem Fall war auch ein Hochschulabschluss für meine konkreten Tätigkeiten zuvor notwendig. Es gab im übrigen inhaltlich keinen Unterschied zwischen meinen "kleinen" Tätigkeiten (5-10% WHK und 10% Wiss. Ang.) und der späteren 50% Wiss. Ang. Stelle. Die 50% Stelle wäre laut Antwort aber anerkannt worden, da ich sie jedoch weniger als 1 Jahr ausgeübt habe (die kleinen Stellen wurden ja ignoriert), folgt daraus keine höhere Stufe. Da sich die kleinen Stellen inhaltlich nicht von der 50% Stelle unterscheiden, stellt diese Vorgehensweise für mich vor dem Hintergrund des BAG Urteils ein Widerspruch in sich dar.
Darüber hinaus lese ich aus dem Urteil auch heraus, dass eine Beurteilung nur mit der Dauer der Arbeitszeit allein ohnehin eine Benachteiligung darstellt und sachlich nicht gerechtfertigt ist (Quellen ausgelassen):
(bbb) Ein abstrakter Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten knüpfte ausschließlich an die Dauer der Arbeitszeit an. Teilzeitbeschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung würden bei der Stufenzuordnung allein wegen ihres quantitativen Beschäftigungsumfangs benachteiligt.
(ccc) Diese Ungleichbehandlung wäre auch nicht sachlich gerechtfertigt. Es kann auf sich beruhen, ob der größere Gewinn an Erfahrungswissen, der sich aus dem größeren Arbeitsvolumen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ergibt, grundsätzlich geeignet sein kann, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Die mit der wachsenden Dauer einer Tätigkeit zunehmende Erfahrung eines Arbeitnehmers, die ihn zu besserer Arbeitsleistung befähigt, erfordert stets eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl geleisteter Arbeitsstunden mit sich bringt. Zu prüfen ist, ob nach der Art der ausgeübten Tätigkeit eine Relation zwischen der Erfahrung und der Dauer der Tätigkeit auszumachen ist. Ein erheblicher Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit mag in bestimmten Fällen bei sehr qualifizierten Tätigkeiten und ausgesprochen kurzer Beschäftigungsdauer gegeben sein. Dem Gebot einer solchen Einzelfallabwägung würde der von Teilen des Schrifttums geforderte abstrakte Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht gerecht. Es handelte sich um eine generalisierende, an einem bloßen Zeitfaktor orientierte Regelung, die keine Rücksicht auf die konkret betroffene Art der Tätigkeit nähme.
Ich bohre mal weiter, vielen Dank!
Max:
Ich hätte 3 Fragen
Die Durchführungshinweise und Beck sehen Stipendien und WHK Zeiten nicht als einschlägige Berufserfahrung. Einschlägige Berufserfahrung kann eigentlich nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden, was mit WHK zutreffend erscheint? Ist dies mit dem o.g. Urteil hinfällig?
Gibt es hier nicht mal eine Unterscheidung zwischen Forschungseinrichtungen der Länder und "Rest"?
"Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt."
@TE: hat dir zumindest deine Uni damals die Zeiten anerkannt und du warst im letzten WiMa Vertrag nicht in Stufe 1 sondern 3?
Die TE scheint nicht mehr an der Uni angestellt zu sein. Wird hier die Einschlägigkeit nicht automatisch strenger ausgelegt?
Ungeachtet alledem wünsche ich dir, TE, viel Erfolg bei der Anerkennung. Ich finde die mit solchen "Rückstufungen" verbundene Geringschätzung im öffentlichen Dienst unsäglich, vor allen da die Stufen nicht Erfahrung abbilden sondern Standzeiten, um den Mitarbeitern möglichst lange das "verdiente" Gehalt (Endstufe) vorzuenthalten.
cyrix42:
--- Zitat von: Max am 08.11.2023 07:54 ---Die Durchführungshinweise und Beck sehen Stipendien und WHK Zeiten nicht als einschlägige Berufserfahrung. Einschlägige Berufserfahrung kann eigentlich nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden, was mit WHK zutreffend erscheint? Ist dies mit dem o.g. Urteil hinfällig?
--- End quote ---
Dass man nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe einschlägige Berufserfahrung sammeln kann, bleibt auch weiterhin so. Allerdings unterliegen WHKs ja gerade nicht dem TV-L und sind entsprechend auch nicht gemäß der Entgeltordnung eingruppiert. Man kann anhand der Bezeichnung also nicht auf die Tätigkeit schließen, und also auch nicht darauf, ob hier einschlägige Berufserfahrung gewonnen wurde, oder nicht. Es muss zwangsweise eine Prüfung der Tätigkeiten durchgeführt werden, um diese Frage entscheiden zu können. (Stipendien selbst sind dagegen für die Betrachtung irrelevant, da qua Definition hier kein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, also auch keine Berufstätigkeit vorliegt. Dementsprechend kann auch keine einschlägige Berufserfahrung durch den Stipendien-Bezug nachgewiesen werden.)
--- Zitat ---Gibt es hier nicht mal eine Unterscheidung zwischen Forschungseinrichtungen der Länder und "Rest"?
"Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt."
--- End quote ---
Dies bezieht sich auf §16 Absatz (2), was die Einstufung bei Einstellung angeht. Normalerweise wird da zwischen dem gleichen Arbeitgeber (einschlägige Vorbeschäftigungszeit wird voll angerechnet, d.h. 14 Monate —> Stufe 2 mit schon 2 Monaten absolvierter Stufenzeit) und anderen (einschlägige Berufserfahrung führt zu Stufe 2 bzw. 3, wenn genügend Zeit vorliegt, d.h. 14 Monate —> Stufe 2, Stufenlaufzeit beginnt bei Null) unterschieden. Im Bereich der Forschung und Wissenschaft soll aber Mobilität gefördert werden, sodass in den entsprechenden Fällen (und das können auch Bundes-finanzierte Forschungsinstitute wie MPI, Fraunhofer, Leibniz sein) die anderen AG wie der „eigene“ behandelt werden, also die Zeiten vollständig anerkannt und auch z.B. eine Einstufung in Stufe 4 o.ä. ermöglichen. Hier liegt also keine „kann“-Regelung vor, die es ja auch für alle gibt, sondern der AG muss diese anerkennen.
Thomas87:
--- Zitat von: Max am 08.11.2023 07:54 ---
Die Durchführungshinweise und Beck sehen Stipendien und WHK Zeiten nicht als einschlägige Berufserfahrung.
@TE: hat dir zumindest deine Uni damals die Zeiten anerkannt und du warst im letzten WiMa Vertrag nicht in Stufe 1 sondern 3?
Ungeachtet alledem wünsche ich dir, TE, viel Erfolg bei der Anerkennung. Ich finde die mit solchen "Rückstufungen" verbundene Geringschätzung im öffentlichen Dienst unsäglich, vor allen da die Stufen nicht Erfahrung abbilden sondern Standzeiten, um den Mitarbeitern möglichst lange das "verdiente" Gehalt (Endstufe) vorzuenthalten.
--- End quote ---
Vielen Dank!
Die Durchführungshinweise, die mir vorliegen, akzeptieren WHK Tätigkeiten als einschlägig, sofern in einem Arbeitsverhältnis erbracht und dabei Gleichwertigkeit/Gleichartigkeit der Tätigkeit im Vergleich zur neuen Stelle gegeben ist. Gibt da anscheinend Unterschiede?
Die Uni hat zu mind. die Wiss. Ang. Stellen von sich aus anerkannt, auch die kleinen Umfänge. Bzgl. der WHK Stellen habe ich aber auch nie nachgehakt. Als "Nachteilsausgleich" zu dieser "Rückstufung" gab es aber eine Stufenvorweggewährung (aus eigenem Antrieb). Am Ende war ich in Stufe 2, aber bezahlt nach Stufe 3.
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