Hallo zusammen,
nach meinem Hinweis auf BAG - 6 AZR 571/12 wurden die Stellen von 5-10% Teilzeit trotzdem grundsätzlich nicht anerkannt mit Hinweis auf folgende Stelle im obigen Urteil:
Zitat:
(ccc) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verlangt auch keine einschränkende Auslegung. Die von diesen Tarifbestimmungen angestrebte Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels wird durch eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen erreicht. Die Regelungen stellen in hinreichendem Maß den Erwerb einschlägiger, für das neue Arbeitsverhältnis dienlicher Berufserfahrung sicher. Auch im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen erwerben die Arbeitnehmer Berufserfahrung, die sie – soweit einschlägig – auf das neue Arbeitsverhältnis vorbereitet. Allenfalls bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem sehr geringen Beschäftigungsumfang stellt sich die Frage, ob Berufserfahrung erworben wurde, die einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L entspricht. Um inhaltlich „einschlägige“ Berufserfahrung handelt es sich nur, wenn der Arbeitnehmer sie in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die in früheren Tätigkeiten erworbene Erfahrung muss ihn in die Lage versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis voll auszufüllen (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15). Davon ist nur auszugehen, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Daran kann es bei Teilzeitbeschäftigungen mit sehr geringem Beschäftigungsumfang fehlen (ähnlich Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; von Landenberg-Roberg öAT 2014, 23, 25; Steuernagel öAT 2010, 75).
Da frage ich mich, wer entscheidet denn, ab welchem Umfang alles im Wesentlichen qualitativ abgedeckt wird? Was heißt qualitativ? Mein Arbeitszeugnis zur alten Stelle (5-10% Teilzeitverträge) bildet inhaltlich 95% der neuen Tätigkeiten ab. Ich konnte die Tätigkeiten aus dem Stand, und man hätte jetzt genauso gut definieren können, dass erst ab 0.01% oder 2% Teilzeit davon ausgegangen wird...aber ich dachte es gibt keine Untergrenze, aber scheinbar kann man es doch eine irgendwie festlegen? Ich empfinde die Beurteilung als sehr willkürlich. Wenn laut BAG-Urteil keine mindestgrenze festgelegt ist, dann hätte man das ja auch durchaus gelten lassen können, oder?
Ist das korrekt beurteilt worden, oder kann man die 5-10% Teilzeitverträge doch noch anerkennen lassen? Habt ihr da weitere Tipps?
Vielen Dank - Thomas87