Ein Genuss, dieses Gutachten zu lesen. Wäre es ein Tennisspiel, würde ich 6:0, 6:0 und 6:0 sagen.
hier ein paar Zitate (wenn es mir denn erlaubt sei):
- "Denn der erhebliche Verletzungsgrad der Besoldungssystematik im Allgemeinen und der verfas-
sungswidrige Gehalt der gewährten Grundgehaltssätze im Speziellen stehen zweifelsfrei fest, wenn
bereits auf Grundlage der evident sachwidrigen Bemessungen des Gesetzentwurfs indiziell 49 von
104 Tabellenfelder kein zu einer amtsangemessenen Alimentation führendes Grundgehalt gewähren."(S.11)
-"Die vom Senatsentwurf vorgenommene Beschränkung des verfassungswidrigen Gehalts auf „Ein-
zelfälle“ kann auch deshalb sachlich nicht gerechtfertigt werden, weshalb der Gesetzentwurf eine
entsprechende Begründung auch gar nicht erst versucht." (S.12)
-"Im Ergebnis sollen folglich die deutlich gegenüber 2021 gestiegenen Energie- und Strompreise, als
deren Ursache der Senatsentwurf berechtigt Folgen der Corona-Pandemie und den russischen An-
griffskrieg auf die Ukraine mitsamt der 2022 und 2023 hohen Inflationsrate benennt, im Jahre 2023
zu pro Monat über 15,- bis 25,- € günstigeren Heizkosten als in ebenjenem Jahr 2021 geführt haben.
Die Heizkosten sollen 2023 im Durchschnitt um zwischen rund neun und mehr als 13 % niedriger
ausgefallen sein als 2021, obgleich die Begründung zuvor sachlich schlüssig auf die Ursachen für
2023 deutlich höhere durchschnittliche Energie- und Strompreise verwiesen hat. Entsprechend muss
eine solche Prognose aufgrund ihrer inneren Widersprüchlichkeit als nicht sachgerecht betrachtet
werden. Als Folge kommt es zu einer signifikanten Absenkung des Grundsicherungsniveaus, das
der Gesetzentwurf auf monatlich 3.623,54 € beziffert, zwischen 0,4 und 0,7 %, sodass auch diese
evident sachwidrige Betrachtung des Senatsentwurfs mit zu einer nur unzureichenden Höhe der
Mindestalimentation beiträgt.(S.24)." Eines der Highlights! wie ich finde!!!
- "Unter Berücksichtigung dieser Heiz- und der oben genannten offensichtlich re-
alitätsgerechteren kalten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 1.175,- €, kann man für das Jahr
2023 von monatlichen warmen Unterkunftskosten in Höhe von 1.472,01 € für eine vierköpfige Be-
darfsgemeinschaft in Hamburg ausgehen, während der Senatsentwurf die warmen Unterkunftskos-
ten wie gezeigt auf 1.263,61 € beziffert (- 14,2 %)."(S.25)
- Schätzung ins blaue Hinein. Ein nächstes Schmankerl:"Als Folge der auf jeweils sachwidriger Grundlage vorgenommenen Entscheidungen des Senatsent-
wurfs kommt es zu einer deutlichen Absenkung des Grundsicherungsniveaus, sodass sich am Ende
die Höhe der Mindestalimentation offensichtlich nicht mehr als realitätsgerecht erweist. Letztlich
entpuppen sich die für das Jahr 2023 prognostizierten Heizkosten sachlich nur als eine Schätzung
ins Blaue hinein, da sie trotz des berechtigten Verweises darauf, dass sie deutlich höher als noch
2021 liegen müssen, am Ende als signifikant geringer betrachtet werden als die realitätsgerechten
Kosten des Jahres 2021 und die zugrundezulegenden Kosten für 2022, die der Gesetzentwurf um
monatlich knapp 130,- € verfehlt."
- Bis A 10 Stufe drei geht der Spaß: "2023 verfehlten indiziell unter Beachtung der jeweils konkret gewährten allgemeinen Stellenzulage
und Angleichungszulage sämtlichen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich
der Besoldungsgruppen A 8, die sechste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 9 und die dritte
Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10 das Grundgehaltsäquivalent.153 Die erste Erfahrungs-
stufe der Besoldungsgruppe A 11 übersteigt das konkrete Grundgehaltsäquivalent um nur wenige
Euro, was sich unter einer realitätsgerechten Betrachtung des Grundsicherungsniveaus anders dar-
stellen müsste (vgl. oben S. 21 ff.). "
- Steigerung um 250% --> "Die Höhe der familienbezogenen Besoldungskomponenten soll so von derzeit 445,98 € um über 250 % auf 1.577,96 € steigen. Ihr Anteil am Besoldungsniveau würde dadurch von derzeit 14,4 %
auf 37,3 % erhöht werden, um als Resultat nun kein ergänzender Anteil mehr zu sein, sondern zu ei-
nem maßgeblichen Teil der Besoldung zu werden: Die familienbezogenen Besoldungskomponenten
würden in der ersten Erfahrungsstufe des Besoldungsgruppe A 6 in Form und Höhe zu einer Art
„Nebenbesoldung“ werden, die nicht mehr anhand von innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezoge-
nen Kriterien gewährt werden und offensichtlich dem geplanten Doppelverdienermodell Rechnung
tragen sollten."(S.46)
- rein offensichliche Proklamation des ach so tollen Doppelverdienermodells:
"Denn das Doppelverdienermodell wird offensichtlich nur proklamiert, um damit eine mathematisch vorgehende
Methodik legitimieren zu wollen, von der der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts jedoch
hervorhebt, dass sie die methodische Zielrichtung seiner Besoldungsrechtsprechung verkennen wür-
de, weshalb er sie als ungeeignet zurückweist.258 Nicht umsonst können solch weitgehend mathema-
tischen Methodiken, die mit dem Ziel der Personalkosteneinsparung Teilen der Beamtenschaft fami-
lienbezogene Nebenkomponenten zu den unmittelbar amtsbezogenen Besoldungsbestandteilen ge-
währen will und den deutlich überwiegenden Teilen der Bediensteten von ihnen systematisch aus-
schließt, prinzipiell zu keiner sachgerechten Besoldungssystematik gelangen".
- "Wie bereits die Tabellen 6 und 7 ohne weitere Kontextualisierungen zeigen, plant der Hamburger
Senat derzeit eines Art „Einheitsbesoldung“ für alle vom Besoldungsergänzungszuschuss unmittel-
bar betroffenen Beamten, die weitgehend keine Systematik mehr erkennen lässt und insofern die
Besoldungsstruktur sachlich auflöst, die dem Gesetzentwurf seinen Namen gibt." (S.49)
- Beförderung schmälert Einkommen:
"nnerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens entpuppte sich der Beförderungserfolg für allein-
verdienende verheiratete Beamte mit zwei Kindern bei Einführung von Besoldungsergänzungszu-
schüssen in der jeweils geplanten Höhe insbesondere ab Januar 2023 wiederkehrend als negativ, da
Beförderung bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein zu dem Ergebnis führen müsste, dass ein ge-
ringeres Besoldungsniveau gewährt werden würde als vor der Beförderung"(S.52)