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[HH] Neues Besoldungsstrukturgesetz
Paterlexx:
Zeile 6, 3187,54 = A6 (S1) in HH. Die Mindestbesoldung ist ein Nettowert: 4230,29 dachte ich. Alles andere ergibt keinen Sinn. Wie kommt der Autor also auf 3187,54€ als Besoldungshöhe ohne Zuschlagszuschuss
SwenTanortsch:
Auf den Seiten 45 ff. werden zunächst die Besoldungsniveaus der jeweiligen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis zur Besoldungsgruppe 10 für eine vierköpfige Beamtenfamilie bemessen, wie sie nachträglich ab Januar 2023 gelten, indem die gesetzlichen Grundlagen der Bemessung transparent gemacht werden. Die Tabelle 7 auf den Seiten 46 f. gibt dann die jeweiligen Besoldungsniveaus wieder. Da der Gesetzentwurf davon ausgeht, dass der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsruppe A 6 im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 die niedrigste Besoldung gewährt wird (tatsächlich findet sich das niedrigste Besoldungsniveau in der dritten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 9 in der ersten Laufbahngruppe, sobald ein Besoldungsergänzungszuschuss gewährt wird, vgl. die Tabelle 7), folgt die Stellungnahme der Gesetzesbegründung, um nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, und nimmt also ebenfalls die Besoldungsgruppe A 6 im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zum Maßstab.
Ab der S. 58 werden dann die problematischen Ausschlussregelungen betrachtet, die mit den konkreten gesetzlichen Regelungen verbunden sind, und zwar zunächst die verfassungswidrige Verletzung der Rechte von weiblichen Bediensteten. In diesem Kontext ist die Tabelle 9 auf der S. 63 zu betrachten. Sie gibt in der Zeile 8 die Höhe des Besoldungsniveaus mit dem Besoldungsergänzungszuschuss in Höhe von 4.229,54 € in einer Vollzeittätigkeit wieder, die in der Tabelle 7 als Resultat der Bemessungen für die genannte Besoldungsgruppe A 6 festgehalten worden ist (vgl. dort). In der Zeile 7 wird in der Tabelle 9 der Besoldungsergänzungszuschuss in Höhe von 1.042,- € aufgeführt, der verheirateten Beamten mit zwei Kindern gewährt wird, sofern der Ehepartner nicht zum Familieneinkommen beiträgt. Subtrahiert man von den 4.229,54 € den Besoldungsergänzungszuschuss in Höhe von 1.042,- €, erhält man die Besoldungshöhe ohne den Besoldungsergänzungszuschuss, wie sie die Zeile 6 wiedergibt. 4.229,54 € subtrahiert um 1.042,- € ergibt eine Besoldungshöhe von 3.187,54 €, wie sie in der Zeile 6 festgehalten wird.
Diese Bemessungen sind notwendig, da der Gesetzgeber eine Teilzeittätigkeit wie eine Vollzeittätigkeit betrachtet, was zu einer verzerrten Verdienststruktur in den dargestellten Verdienstmodellen führt (vgl. die Zeile 12 der Tabelle 9). Die Verzerrung benachteiligt nun die in einer Teilzeittätigkeit beschäftigten Bediensteten. Da wiederum weibliche Bedienstete signifikant häufiger einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, stellt sich die Regelung, eine Teilzeitbeschäftigung wie eine Vollzeitbeschäftigung zu betrachten, als eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgebots dar, die sich im Zusammenhang mit weiteren Problematiken, die im Anschluss an die Tabelle 9 dargestellt werden, als evidente Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 4 GG entpuppt (vgl. S. 81 ff. der Stellungnahme). Es wäre am Gesetzgeber gewesen, eine sachgerechte Regelung einzuführen, um eine amtsangemessene Alimentation seiner Bediensteten zu gewährleisten. Das ist hier nicht geschehen.
Paterlexx:
Ich hab etwas Angst vor dir. Die Frage zu 100% beantwortet und auch noch den gesamten Ausblick eingefangen und auch noch für normale Menschen erklärt.
Danke!!
SwenTanortsch:
Gern geschehen, Paterlexx - und Angst muss Du vor mir nicht haben, denn ich bin eigentlich ein in der Regel einigermaßen verträglicher Mensch. Zu erklären, gehört zu meinem Beruf: Man lernt das also mit der Zeit, wenn man Glück hat.
OpaJürgen:
Großen Dank an dich, Swen, ich lese mich die Tage mal ein in die gutachterliche Stellungnahme! Was in HH aktuell an der Besoldungsfront geschieht lässt einen doch recht fassungslos zurück.
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