Ich weiß nicht, warum dieses Schreiben öffentlich ist. Aber es scheint, als würden die Nachzahlungen für 2022 und 2023 tatsächlich zum Januar 2024 erfolgen.
https://www.hamburg.de/contentblob/17698108/701f0916ad8c06aeb76b428e105e32f7/data/rds-hmbbesstruktg-2023-11-28.pdf
Besonders trefflich ist dieses im Schreiben deutlich hervorgehobene Zitat (die Hervorhebungen im Zitat kommen hingegen von mir):
"Möglicherweise berechtigte Personen werden im Dezember schriftlich durch das
ZPD informiert. Wer keine Benachrichtigung erhält, kann davon ausgehen, dass vo-
raussichtlich kein Anspruch auf den Besoldungsergänzungszuschuss besteht."
Aussage: Wir wissen nicht eindeutig, wer überhaupt anspruchsberechtigt ist, weshalb wir nicht garantieren können, tatsächlich alle Anspruchsberechtigten zu informieren, während wir die Anspruchberechtigten informieren. Würfelt man jetzt in Hamburg aus, wen man informiert? Eine klasse gesetzliche Grundlage, wenn seine Konsequenzen am Ende nicht eindeutig abgeschätzt werden können und also das Verwaltungshandeln im Ungefähren belassen werden muss, da alles andere gegen einen verwendet werden könnte.
Falls jemand auf diesen Beitrag antworten will, muss er ausnahmslos in allen Fällen ggf. diesen Nachsatz uneingeschränkt eventuell beachten: Wer von mir nicht schriftlich in einer PN darüber informiert wird, dass er auf diese Zeilen antworten darf, darf unter keinen Umständen möglicherweise auf diesen Beitrag reagieren, da das unter allen Umständen ausnahmslos definitiv eventuell nicht gestattet ist. Wer gegen diese unabwendbare und in allen Fällen möglicherweise ausnahmslos zu beachtende Auflage verstößt, hat mit vielleicht definitiv schwersten Konsequenzen zu rechnen. Diese meine Aussage ist garantiert in aller Deutlichkeit ausnahmslos und uneingeschränkt manchmal kein Spaß. Wie schön muss es sein, im ZPD Verwaltungsbeamter zu sein: Da weiß man, was man hat, guten Abend.
Naja eigentlich ist die Aussage des Gesetzes. Wenn du Beamter/in bist und deine Frau/Mann jetzt arbeitslos wird und ihr zwei Kinder habt, braucht keiner mehr zur Arge gehen. Vorher wurden dort ja immer alle gewimmelt, da man ja über ein Einkommen verfügte. Jetzt hat sich das erledigt.
Gesetze habe in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich das Gebot der Normenklarheit und den Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend zu erfüllen. Sie besagen auf den Punkt gebracht: Rechtsvorschriften müssen so formuliert sein, dass die ihnen Unterworfenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach richten können. Das Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheitsgrundsatz sind grundlegende rechtsstaatliche Pfeiler zum Schutz vor staatlicher Willkür. Eine Ausführungsbestimmung, die hervorhebt:
"
Möglicherweise berechtigte Personen werden im Dezember schriftlich durch das
ZPD informiert. Wer keine Benachrichtigung erhält, kann davon ausgehen, dass
vo-
raussichtlich kein Anspruch auf den Besoldungsergänzungszuschuss besteht"
offenbart eine gesetzliche Grundlage, die es augenscheinlich der Verwaltung unmöglich macht, die Regelungswirkung hinreichend klar und bestimmt auf alle Normunterworfenen sachgerecht anzuwenden - wenn es aber augenscheinlich schon nicht der Verwaltung möglich ist, die Norm hinreichend sachgerecht auszulegen, kann nicht erwartet werden, dass das ggf. allen Normunterworfenen möglich ist. Das ist wiederum keine Lappalie, sondern betrifft den Kernbereich rechtsstaatlichen Handelns, und zwar insbesondere gerade auch deshalb, weil die Normunterworfenen einen Antrag stellen müssen, um ihrer Anspruchsberechtigung nachkommen zu können. Dabei handelt es sich bei dem Zitat nicht um eine Aussage unter anderen, sondern sie stellt die zentrale Aussage des Rundschreibens dar, weshalb sie in einem Kasten und grau unterlegt besonders hervorgehoben wird.
Wenn nun aber die, die benachrichtigt werden, davon ausgehen können, dass sie ggf. anspruchsberechtigt sind, während die, die nicht benachrichtigt werden, nicht ausschließen können, dass sie ggf. ebenfalls anspruchsberechtigt sind, kann durch die Regelung nicht ausgeschlossen werden, dass rechtlich wesentlich Gleiche nicht gleich behandelt werden, da die einen wesentlich Gleichen benachrichtigt, andere wesentlich Gleiche aber womöglich nicht benachrichtigt werden. Eine entsprechende Ungleichbehandlung von wesentliche Gleichen wäre allerdings ein elementarer Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und damit rechtswidrig. Darauf wollte ich mit meiner Darlegung hinweisen, ohne den Fall so formal zu betrachten, wie ich das nun hier tue.
Wenn ich als Beamter eine solche wie die zitierte Aussage, die als Kernaussage des Rundschreibens hervorgehoben wird, in einer das Handeln der Verwaltung regelnden Richtlinie lese, frage ich mich, in welchem Land ich lebe. Anders als mit Erschrecken kann ich ein solches Rundschreiben nicht zur Kenntnis nehmen. Denn wer anspruchsberechtigt ist, jedoch seinen Anspruch nicht durch einen Antrag stellt, weil er sich darauf verlässt, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er anders als wesentlich gleiche und also ebenfalls anspruchsberechtigte Kollegen nicht über seine Anspruchsberechtigung informiert wird, wird in Konsequenz mitsamt seiner Familie deutlich unterhalb der Mindestalimentation und im Einzelfall selbst noch unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden. Da es sich beim Alimentationprinzip um einen besonders wesentlichen Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt, den der Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten hat, darf eine solche Ausführungsbestimmung nicht die Konsequenz eines rechtsstaatlichen Verfahrens sein. Sie wirft ein bezeichnendes Licht auf das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz, und zwar insbesondere auch deshalb, weil der Gesetzgeber auf die Resultate seiner Gesetzgebung, wie sie sich hier offenbaren, noch während des Gesetzgebungsverfahrens hinreichend hingewiesen worden ist.