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[HH] Neues Besoldungsstrukturgesetz
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Paterlexx am 05.12.2023 20:13 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 05.12.2023 17:10 ---
--- Zitat von: Verwaltungsgedöns am 05.12.2023 14:12 ---Ich weiß nicht, warum dieses Schreiben öffentlich ist. Aber es scheint, als würden die Nachzahlungen für 2022 und 2023 tatsächlich zum Januar 2024 erfolgen.
https://www.hamburg.de/contentblob/17698108/701f0916ad8c06aeb76b428e105e32f7/data/rds-hmbbesstruktg-2023-11-28.pdf
--- End quote ---
Besonders trefflich ist dieses im Schreiben deutlich hervorgehobene Zitat (die Hervorhebungen im Zitat kommen hingegen von mir):
"Möglicherweise berechtigte Personen werden im Dezember schriftlich durch das
ZPD informiert. Wer keine Benachrichtigung erhält, kann davon ausgehen, dass vo-
raussichtlich kein Anspruch auf den Besoldungsergänzungszuschuss besteht."
Aussage: Wir wissen nicht eindeutig, wer überhaupt anspruchsberechtigt ist, weshalb wir nicht garantieren können, tatsächlich alle Anspruchsberechtigten zu informieren, während wir die Anspruchberechtigten informieren. Würfelt man jetzt in Hamburg aus, wen man informiert? Eine klasse gesetzliche Grundlage, wenn seine Konsequenzen am Ende nicht eindeutig abgeschätzt werden können und also das Verwaltungshandeln im Ungefähren belassen werden muss, da alles andere gegen einen verwendet werden könnte.
Falls jemand auf diesen Beitrag antworten will, muss er ausnahmslos in allen Fällen ggf. diesen Nachsatz uneingeschränkt eventuell beachten: Wer von mir nicht schriftlich in einer PN darüber informiert wird, dass er auf diese Zeilen antworten darf, darf unter keinen Umständen möglicherweise auf diesen Beitrag reagieren, da das unter allen Umständen ausnahmslos definitiv eventuell nicht gestattet ist. Wer gegen diese unabwendbare und in allen Fällen möglicherweise ausnahmslos zu beachtende Auflage verstößt, hat mit vielleicht definitiv schwersten Konsequenzen zu rechnen. Diese meine Aussage ist garantiert in aller Deutlichkeit ausnahmslos und uneingeschränkt manchmal kein Spaß. Wie schön muss es sein, im ZPD Verwaltungsbeamter zu sein: Da weiß man, was man hat, guten Abend.
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Naja eigentlich ist die Aussage des Gesetzes. Wenn du Beamter/in bist und deine Frau/Mann jetzt arbeitslos wird und ihr zwei Kinder habt, braucht keiner mehr zur Arge gehen. Vorher wurden dort ja immer alle gewimmelt, da man ja über ein Einkommen verfügte. Jetzt hat sich das erledigt.
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Gesetze habe in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich das Gebot der Normenklarheit und den Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend zu erfüllen. Sie besagen auf den Punkt gebracht: Rechtsvorschriften müssen so formuliert sein, dass die ihnen Unterworfenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach richten können. Das Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheitsgrundsatz sind grundlegende rechtsstaatliche Pfeiler zum Schutz vor staatlicher Willkür. Eine Ausführungsbestimmung, die hervorhebt:
"Möglicherweise berechtigte Personen werden im Dezember schriftlich durch das
ZPD informiert. Wer keine Benachrichtigung erhält, kann davon ausgehen, dass vo-
raussichtlich kein Anspruch auf den Besoldungsergänzungszuschuss besteht"
offenbart eine gesetzliche Grundlage, die es augenscheinlich der Verwaltung unmöglich macht, die Regelungswirkung hinreichend klar und bestimmt auf alle Normunterworfenen sachgerecht anzuwenden - wenn es aber augenscheinlich schon nicht der Verwaltung möglich ist, die Norm hinreichend sachgerecht auszulegen, kann nicht erwartet werden, dass das ggf. allen Normunterworfenen möglich ist. Das ist wiederum keine Lappalie, sondern betrifft den Kernbereich rechtsstaatlichen Handelns, und zwar insbesondere gerade auch deshalb, weil die Normunterworfenen einen Antrag stellen müssen, um ihrer Anspruchsberechtigung nachkommen zu können. Dabei handelt es sich bei dem Zitat nicht um eine Aussage unter anderen, sondern sie stellt die zentrale Aussage des Rundschreibens dar, weshalb sie in einem Kasten und grau unterlegt besonders hervorgehoben wird.
Wenn nun aber die, die benachrichtigt werden, davon ausgehen können, dass sie ggf. anspruchsberechtigt sind, während die, die nicht benachrichtigt werden, nicht ausschließen können, dass sie ggf. ebenfalls anspruchsberechtigt sind, kann durch die Regelung nicht ausgeschlossen werden, dass rechtlich wesentlich Gleiche nicht gleich behandelt werden, da die einen wesentlich Gleichen benachrichtigt, andere wesentlich Gleiche aber womöglich nicht benachrichtigt werden. Eine entsprechende Ungleichbehandlung von wesentliche Gleichen wäre allerdings ein elementarer Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und damit rechtswidrig. Darauf wollte ich mit meiner Darlegung hinweisen, ohne den Fall so formal zu betrachten, wie ich das nun hier tue.
Wenn ich als Beamter eine solche wie die zitierte Aussage, die als Kernaussage des Rundschreibens hervorgehoben wird, in einer das Handeln der Verwaltung regelnden Richtlinie lese, frage ich mich, in welchem Land ich lebe. Anders als mit Erschrecken kann ich ein solches Rundschreiben nicht zur Kenntnis nehmen. Denn wer anspruchsberechtigt ist, jedoch seinen Anspruch nicht durch einen Antrag stellt, weil er sich darauf verlässt, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er anders als wesentlich gleiche und also ebenfalls anspruchsberechtigte Kollegen nicht über seine Anspruchsberechtigung informiert wird, wird in Konsequenz mitsamt seiner Familie deutlich unterhalb der Mindestalimentation und im Einzelfall selbst noch unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden. Da es sich beim Alimentationprinzip um einen besonders wesentlichen Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt, den der Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten hat, darf eine solche Ausführungsbestimmung nicht die Konsequenz eines rechtsstaatlichen Verfahrens sein. Sie wirft ein bezeichnendes Licht auf das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz, und zwar insbesondere auch deshalb, weil der Gesetzgeber auf die Resultate seiner Gesetzgebung, wie sie sich hier offenbaren, noch während des Gesetzgebungsverfahrens hinreichend hingewiesen worden ist.
Paterlexx:
Es interessiert doch aber dennoch niemanden. Die Politiker haben Angst, dass die 2,5Mrd. € die die aA nur in HH kostet, tatsächlich gezahlt werden müssten. Dieses Gesetzt dient nur dazu, am Ende sagen zu können, wir alimentieren richtig. Ob sie es tun oder nicht, ist egal, es gibt keine Rechtsfolgen.
Sie schreiben ja sogar in das Gesetz, dass die mindest-aA 4300€ netto bei A6S1 betragen muss und wenn es nur bis zum 01.01.24 so wäre, lehnen aber weiter fleißig Widersprüche ab.
Back to Topic: Die Stadt kann nicht ermitteln, ob jemand berechtigt ist für den Zuschlag. Es fehlt zwingend das Einkommen des Partners. Wie dreist ist es bitte davon auszugehen, das alle Partner ihre knapp 11.000€ im Jahr verdienen.
SwenTanortsch:
Das, was Du im ersten Absatz schreibst, ist so nicht ganz richtig. Das, was die Bürgerschaft und im Gefolge nun die Verwaltung treiben, interessiert die Gerichte und wird zwangsläufig Rechtsfolgen zeitigen, was auch alle Verantwortungsträger im Senat und in der Bürgerschaft wissen oder zumindest wissen können. Richtig ist dabei, dass es die Verantwortungsträger im Senat und in der Bürgerschaft nicht interessiert, so wie sie sich auch nicht an den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aus dem September 2020 sachlich interessiert gezeigt haben. Darauf ist auch hier wiederkehrend hinzuweisen, da nach wie vor - und insbesondere gen Ende eines Jahres - davon ausgegangen werden darf, dass hier Kollegen neu hinzukommen und also entsprechend informiert werden müssen, unabhängig davon, dass die Regelungen gerade erst Gesetzeskraft erlangt haben und nun in ein Verwaltungshandeln überführt werden, die ebenfalls keinen Bestand haben werden.
Ergo: Selbst, wer nicht vom ZPD informiert wird, sollte sich Gedanken machen, ob er einen Antrag stellen will, und zwar insbesondere in den unteren bis mittleren Besoldungsgruppen; das ist der Subtext meiner Darlegungen - und darüber hinaus ist der jährliche Widerspruch gegen die gewährte Alimentation als Ganze zu stellen. Die Verantwortungsträger im Senat und in der Bürgerschaft zeigen sich jetzt sachlich nicht interessiert - aber das wird mittelfristig so nicht bleiben, da das genannte Gesetz keinen Bestand haben wird. Spätestens in dem Moment, wo das rechtskräftig festgestellt sein wird, wird's auch die Verantwortungsträger interessieren - wenn es dann ggf. auch andere Verantwortungsträger als die heutigen sein werden, worauf die heutigen Verantwortungsträger in nicht geringer Zahl spekulieren dürften.
Malkav:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 06.12.2023 09:15 ---Ergo: Selbst, wer nicht vom ZPD informiert wird, sollte sich Gedanken machen, ob er einen Antrag stellen will, und zwar insbesondere in den unteren bis mittleren Besoldungsgruppen; das ist der Subtext meiner Darlegungen - und darüber hinaus ist der jährliche Widerspruch gegen die gewährte Alimentation als Ganze zu stellen.
--- End quote ---
Das mit diesen Anträgen von gesetzlich Nichtberechtigten finde ich eine spannende Idee um die politischen Entscheidungsträger ein wenig mehr unter Druck zu setzen.
Der Sachverhalt scheint in so fern vergleichbar mit der Hauptstadtzulage gem. § 74a BBesG BE. Auch dort hatte ja jüngst ein Beamter mit A 14 bzw. später A 15 einen entsprechenden Antrag gestellt und gegen die Ablehnung geklagt. Dass er diese Zulage nicht entgegen des klaren Gesetzeswortlauts erhalten würde, dürfte einem Beamten im hD hoffentlich klar gewesen sein. Ich bin gespannt wie ein Flitzebogen auf die Volltextveröffentlichung der Entscheidung, da sich aus der Pressemitteilung nicht klar ergibt, was für eine Art von Antrag der Beamte gestellt hat und was das konkrete Klagebegehren (Feststellung oder Verpflichtung) war.
Und wieder bin ich von der Mut- und Fantasielosigkeit des VG enttäuscht. Die Berliner Landesverfassung garantiert über Ihren Verweis auf die Grundrechte aus dem GG auch den Schutzbereich des Art. 33 GG als unmittelbar geltendes Landesrecht. Hier wäre eine (ggf. parallele) Vorlage an den VerfGH Berlin möglich gewesen, was wohl zu einem schnelleren Ergebnis geführt hätte. Der VerfGH war mit der Sache ja sogar schon befasst und hatte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde 2021 ausschließlich wegen der noch nicht erfolgten Rechtswegerschöpfung nicht zur Entscheidung angenommen.
Wieder mal eine Chance vertan den Landesverfassungsgerichten eine (Ihnen als Verfrassungsorgane der Länder zustehende) Bühne zu bieten. Abgesehen vom konkreten Regelungsinhalt muss es doch als Landespolitiker charmant wirken Landesgesetze auch auch "auf Landesebene zu behalten" und nicht immer auf Verfassungsorgane des großen Bruder (Bund) zurückgreifen zu müssen.
FAMILYfirst:
Viel spannender ist die Frage,
wie wir kinderreichen Beamten unsere Ansprüche für 2014 bis 2021 geltend machen?
Auf telefonische Nachfrage fühlen sich meine Personalabteilung nicht zuständig und verweisen Richtung ZPD und ZPD verweist auf die Personalabteilung.
Dann bekommen beide meinen Widerspruch und Antrag
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