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Laufbahnaufstieg nach Fernstudium
Thoth:
--- Zitat von: xap am 07.10.2023 12:46 ---1. es müssen 18 Monate Tätigkeit in der jeweiligen Laufbahn verbracht werden, um die Laufbahnbefähigung zu erlangen. In deinem Fall sehe ich da 18 Monate SB als TB bevor man in den gD verbeamtet würde
2. ich würde dringend davon abraten sich im mD verbeamten zu lassen und dann Richtung Laufbahnwechsel gen gD zu streben. Das kann sich als deutlich langwieriger herausstellen als Szenario eins
Mein Tipp: Studium beenden, 18 Monate als TB als Sachbearbeiter und dann erst verbeamten lassen.
--- End quote ---
Danke für die Antwort!
Derzeit bevorzuge ich fast, mich im m.D. verbeamten zu lassen, um die Erfahrungsstufen mitzunehmen.
Wieso kann sich das Procedere als langwidriger herausstellen? Hast du so einen Fall in der Praxis bereits beobachtet?
xap:
Laufbahnwechsel müssen durch die Behörde angeboten werden. Bei Beamten habe ich das schon öfter scheitern sehen. Viel einfacher war der Wechsel als TB um sich anschließend in der gewünschten Laufbahn verbeamten zu lassen. Sind aber nur persönliche Erfahrungen ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit.
Thoth:
--- Zitat von: xap am 07.10.2023 13:00 ---Laufbahnwechsel müssen durch die Behörde angeboten werden. Bei Beamten habe ich das schon öfter scheitern sehen. Viel einfacher war der Wechsel als TB um sich anschließend in der gewünschten Laufbahn verbeamten zu lassen. Sind aber nur persönliche Erfahrungen ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit.
--- End quote ---
Also gehe ich falsch in der Annahme, ich könne mich als m.D. Beamter und einem abgeschlossenen Studium einfach auf eine g.D. Stelle bewerben und würde dann das oben genannte Szenario durchlaufen? Dass ich die Stelle antrete und mein m.D. Statusamt bis zum Erwerb der Laufbahnbefähigung behalte?
xap:
Ich bin kein Personaler und kenne die genauen Voraussetzungen nicht. Ich meine aber das in der Ausschreibung der Aufstieg nach Paragraf 24 BLV vorgesehen sein muss. Vielleicht haben wir hier ja jemanden der das besser weiß.
2strong:
@xap
Das muss in der Ausschreibung nicht vorgesehen sein, da es sich bei dem Verfahren nach § 24 BLV nicht um ein Aufstiegsverfahren (im engeren Sinne) handelt, sondern um eine "reguläre" Einstellung im (statushöheren) Beamtenverhältnis mit gesonderten Verfahrensvorschriften für Personen, die bereits in einem Beamtenverhältnis stehen (und hier dann eben ihren Status nicht aufgeben müssen).
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