Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung EG11? Beispiel MV und NDS
systemimmanent:
Guten Abend,
angenommen ich würde mich als Quereinsteiger aus der Privatwirtschaft bei einem AG (Bereich kommunaler Arbeitgeberverband) für eine unbefristete Stelle im Einkauf bewerben und eingestellt werden, wie würde ich eingruppiert werden, wenn
1.) es sich um einen kommunalen AG in Mecklenburg-Vorpommern handelt und ich nur die Voraussetzung des Inserates "...oder kfm. Ausbildung" (da Hochschulabschluss nicht vorhanden) erfülle und die auszuführende Tätigkeit der EG 11 entspricht?
2.) es sich um ein kommunales Unternehmen in Niedersachsen handelt und die auszuführende Tätigkeit der EG 11 entspricht; ich die Voraussetzung des Inserates "...oder kfm. Ausbildung" erfülle; die Voraussetzungen eines Ausnahnmetatbestands der Ausbildungs- und Prüfungspflicht NICHT bestehen?
3. Wie sähe ein Beispiel bezogen auf 1.) und 2.) aus, in dem man mich laut "Entgeltordnung (VKA) / 8.2 Nummer 2: Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person" in EG10 eingruppierte? Welche Konstellation müsste vorliegen?
Ich hoffe ausreichend Parameter genannt zu haben :-X
Anmerkung zu 1.) In MV gilt die Ausbildungs- und Prüfungspfllicht nicht und der AG stellt in meinem Bsp. keine weiteren Hürden, daher würde ich in die E11 eingruppiert werden?
Anmerkung zu 2.) IN NDS gilt die die Ausbildungs- und Prüfungspfllicht, da ich keinen der Ausnahmetatbestände erfülle würde ich max in die 9a eingruppiert werden können?
Ich bedanke mich 8)
FearOfTheDuck:
Grundsätzlich gilt: Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Eine Tätigkeit, die in Summe die EG 11 ergibt, bedeutet eine Eingruppierung in EG 11. Sofern eine Voraussetzung in der Person vorliegt (z.B. durch die Ausbildungs- und Prüfungspfllicht ein bestimmter Abschluss erforderlich ist), wärest du eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert, eine EG niedriger als EG 11 wäre somit EG 10.
systemimmanent:
Vielen Dank, das hat schon mal geholfen!
Börnie:
Bei Nichterfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt nicht das Prinzip "eins Drunter" aus der Vorbemerkung Nr. 3, sondern die Regelungen der Nr. 7 mit entsprechender Zulagenregelung bis zum Abschluss des verwaltungslehrgang.
FearOfTheDuck:
Also hebelt Nr. 7 im Verwaltungsbereich stets die Nr. 2 aus (du hast dich sicherlich bei der Nummer vertippt)?
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