Trifft dies auf mich zu, seit 2013 im öffentlichen Dienst beschäftigt beim Ordnungsamt A und seit 01.05.22 beim Ordnungsamt B und hatte 2016 schon das 40 Lebensjahr vollendet.
Nach meiner Kenntnis, trifft der § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA zu!
Da ich von 2013 dem TVöD angehöre und städtisch angestellt bin!
Anfügung eines neuen Absatzes 7 in § 29a
Bis zum 31. Dezember 2016 waren alle Beschäftigten von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
nach § 25 in Verbindung mit der Anlage 3 zum BAT befreit, die das 40. Lebensjahr
vollendet hatten. Nach dem ab 1. Januar 2017 geltenden Recht sind gemäß Nr. 7 Abs. 5 Buchstabe
a der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung
Beschäftigte mit einer zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich
des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages von der Ausbildungs- und
Prüfungspflicht befreit. Eine Übergangsregelung ist insoweit nicht vereinbart. Nach § 29a Abs.
1 Satz 1 TVÜ-VKA verbleiben die Beschäftigten lediglich für die Dauer der unverändert auszuübenden
Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
Dies führt dazu, dass Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet, aber noch keine zwanzigjährige
Berufserfahrung haben, im Gegensatz zur früheren Situation bei Versetzung auf einen
anderen Arbeitsplatz und bei Bewerbung um einen höherwertigen Arbeitsplatz nunmehr
unter die Ausbildungs- und Prüfungspflicht fallen, obwohl sie bisher schon davon befreit waren.
Es wird daher in § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Beschäftigten,
die am 31. Dezember 2016 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren,
für die Dauer des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses,
weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft (s. § 2 des Änderungstarifvertrages).
Zu Nr. 3 – Neufassung des § 29c Abs. 2 Satz 3
Durch die bisherige Formulierung der Besitzstandsregelung für aus der „kleinen“ Entgeltgruppe "