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Eingruppierung als Studienberater:in

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caipri:
Hallo,

ich habe eine Frage zur TV-L Anlage A (Entgeltordnung zum TV-L): https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html und Fragen zur Eingruppierung im Allgemeinen.

Wenn ich mich keiner der Beschäftigtengruppen Teil II bis IV zuordnen kann, gilt für mich Teil I - "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", oder?

Ich versuche gerade den Unterschied zwischen TV-L 12 und TV-L 11 zu verstehen. Studienberater:innen an Universitäten werden in ganz Deutschland sehr unterschiedlich eingruppiert (von TV-L 10 bis 13 ist alles möglich). Nun ist es so, dass sich bei uns ein Teil des Teams in der E12 befindet und ein Teil in der E11. Die Tätigkeiten sind grundsätzlich identisch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei den E11-ern bei allen Tätigkeiten in der Tätigkeitsbeschreibung der Zusatz "insbesondere zu Lehramtsstudiengängen" verwendet wurde. Hier ein Beispiel:

Tätigkeitsbeschreibung E12
individuelle zielorientierte Beratung von Studieninteressierten und Studierenden zu Studienmöglichkeiten, zum Hochschulzugang und Studienbedingungen, zu Studieninhalten und -verläufen; Entwicklung von Varianten des beruflichen Weges; Klärung individueller Interessen und Eignungen; Hilfestellung bei Entscheidungs- und Orientierungsproblemen; Hilfestellung bei Problemen im Studium

Tätigkeitsbeschreibung E11
individuelle zielorientierte Beratung von Studieninteressierten, -bewerbern und Studierenden, insbesondere
- für die Lehramtsstudiengänge
- bei der Entscheidungsfindung für ein Studium, insbesondere für ein Lehramtsstudium
- bei im Studium auftretenden Problemen und Krisen in allen Studienphasen, insbesondere bei Lehramtsstudierenden

Rechtfertigt dieser Zusatz (der für mich eher eine Spezialisierung als eine Einschränkung abbildet) tatsächlich die niedrigere Eingruppierung? In Anlage A heißt es bei Entgeltgruppe 12: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Vielen Dank für eure Einschätzung!
VG, caipri

AVP:
1. Ja, Teil 1 ist quasi die auffangnorm

2. die Arbeitsplatzbewertungen kommen mir allgemein ziemlich hoch vor.

Ganz grob:

EG9b = Tätigkeiten die ein Wissen erfordern welches für gewöhnlich in einem 3 jährigen Bachelorstudiengang an Breite und Tiefe vermittelt wird (der normale akademische Beschäftigte)

EG 10 = 1/3 dieser Tätigkeiten (hier ist auch die Bildung des Arbeitsvorgänge relevant, aufgrund neuerer Rechtsprechung eher ein Auslaufmodell da oft sowieso nur noch 1 AV gebildet wird) erfordern ein tieferes und breiteres Wissen zu dem, was für gewöhnlich in einem 3 jährigen Bachelorstudiengang vermittelt wird. (ZB ein Sachbearbeiter der entweder eine besonders schwierige Materie bearbeitet (häufig wechselnde Rechtsprechung etc.) oder ein Grundsatzsachbearbeiter, der neben seiner normalen Sachbearbeitung auch neue Arbeitsweisen für sein Referat/Dezernat erarbeitet)

EG 11 = das gleiche wie EG 10 nur diesmal mindestens 50% (klassisch die Führungskraft der oberen, da Führung immer = 1 Arbeitsvorgang und EG10 somit praktisch unmöglich ist)

EG 12 = besonders Maß der Verantwortung, bedeutet, dass die Tätigkeit weitreichende Konsequenzen häufig auch über den eigenen Arbeitsplatz hinaus aufweist. Andere Behörden / Abteilungen oder Teile der Bevölkerung sind zB unmittelbar  von den Tätigkeiten in nicht unerheblicher Art und Weise betroffen (ZB Sachbearbeitung in einem Ministerium welche strategisch die Arbeitsweise im nachgeordneten Bereich beeinflusst durch zB Einführung neuer Verfahren oder die Mitarbeit an Rechtsverordnungen die für viele Menschen gelten, sicherlich aber nicht die einfache Beratung von Einzelpersonen.)

Anhand deiner kurzen Beschreiben und meiner Vorstellung der Tätigkeit sehe ich da weder EG11 noch EG12, klingt für mich beides nach EG9b (sofern überhaupt ein Studium benötigt wird).

Es ist aber relativ normal, dass viele öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze höher als Tarifvertraglich vorgesehen bewerten, da sie andernfalls kein Personal finden. Die Lohnsteigerung im öffentlichen Dienst in den letzten Jahrzehnten war halt relativ gering, so dass man zu entsprechenden Maßnahmen greifen muss. Ganz richtig ist es aber nicht. Nur klagt natürlich auch niemand, wenn er zu hoch eingruppiert wurde.

Bezieht sich aber alles nur auf den allgemeinen Teil der EntgO.

EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO

Max1993:
Wie bist du an diese Stelle gekommen? Und welche Qualifikation?
So eine Stelle interessiert mich auch sehr :)

MoinMoin:

--- Zitat von: AVP am 08.10.2023 19:55 ---EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO

--- End quote ---
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?

clarion:
Also E13 bzw. BAT 2a gab es für Studienberatung schon um die Jahrtausendwende. Jemand, der in der Lage ist, Studierenden zu beraten, arbeitet garantiert nicht für EG 9c.

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