Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Geschäftsverteilungsplan Andruck Entgelteingruppierung
BlackVoodoo:
Hallo.
In der Steuerverwaltung werden im Geschäftsverteilungsplan (GVPL) bei den Beamten die jeweilige Dienstbezeichnung, bei den Angestellten des öffentlichen Dienst die Entgeltgruppierung angedruckt.
Ist es eigentlich möglich, diesem (vorallem als Angestellter) Andruck aufgrund DSGVO zu widersprechen? Gibt es hierzu eine Regelung oder rechtliche Grundlage? Ich möchte eigentlich nicht, daß bei einer potentiellen Höhergruppierung jeder meiner Kollegen Bescheid weiß, da der GVPL in der Steuerverwaltung von jedem (auch von anderen Finanzbehörden des jeweiligen Bundeslandes) einsehbar ist.
Vielen Dank im voraus für Infos.
Fragmon:
Da im Geschäftsverteilungsplan die Aufgaben weiterhin aufgeführt sind, kann jeder daraus grob (Meist keine Zeitanteile) auf die Eingruppierung schließen. Demnach halte ich eine Streichung für nicht zielführend.
MoinMoin:
Es ist durchaus Denkbar, dass man eine solchen singulären Andruck widersprechen kann.
Dann würde ein findiger AG von allen MA eine entsprechende Einverständniserklärung einfordern, womit es dann DSGVO konform wäre oder ansonsten einen Annex zum GVPL mit den einzelnen auszuübenden Tätigkeiten inkl. EG der Stelle versehen (mEn DSGVO konform, da er ein entsprechendes berechtigtes Interesse hat, dass der GVPL diese Informationen enthält) und damit wäre wiederum ersichtlich welche EG sich daraus für die Person ableitet.
troubleshooting:
Also, dass der Tätigkeitsbereich abgedruckt wird, kann ich nachvollziehen, aber die konkrete EG geht erstmal extern niemand etwas an. Da würde ich direkt widersprechen. Macht mMn immer noch einen riesen Unterscheid, ob man die EG möglicherweise ableiten kann, oder ob da steht, MA Meier bekommt EG 10.
Die kommen noch auf die Idee und packen die Infos zu Stufen, sowie Zulagen mit rein.
Kann ja auch interessant sein, denn je höher die Stufe, umso mehr Erfahrung und Zulagen wie Techniker weisen ja auch Fachwissen hin.
MoinMoin:
--- Zitat von: troubleshooting am 12.10.2023 14:47 ---Also, dass der Tätigkeitsbereich abgedruckt wird, kann ich nachvollziehen, aber die konkrete EG geht erstmal extern niemand etwas an. Da würde ich direkt widersprechen. Macht mMn immer noch einen riesen Unterscheid, ob man die EG möglicherweise ableiten kann, oder ob da steht, MA Meier bekommt EG 10.
Die kommen noch auf die Idee und packen die Infos zu Stufen, sowie Zulagen mit rein.
Kann ja auch interessant sein, denn je höher die Stufe, umso mehr Erfahrung und Zulagen wie Techniker weisen ja auch Fachwissen hin.
--- End quote ---
Warum sollte der AG nicht zu einer bestimmten Tätigkeit seine Rechtsmeinung bzgl. der Eingruppierung dieser Tätigkeit öffentlich machen dürfen?
Das ist doch nichts, was unter DSGVO fällt!
Also darf einen Katalog veröffentlichen, wie seine Rechtsmeinung zu einzelnen Tätigkeiten ist.
Und natürlich darf er im GVPL veröffentlich welcher Dienstposten welche Tätigkeiten beinhaltet.
(der Rest ist nur ein Kreuzvergleich, sofern man die Zeitanteile kennt.)
Er schreibt nicht welche EG die Person bekommt, die dann diesen Dienstposten bekleidet (das kann durchaus auch eine EG weniger sein oder höher sein, weil er noch andere Tätigkeiten übertragen bekommen hat, die im GVPL nicht direkt ersichtlich sind.)
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