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Gruppenleiter Justiz

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VaPi:

--- Zitat ---Damit wendet man sich dann bitte an die Parteien, die für die EntGO zuständig sind und Tarifverträge aushandeln! Und das sind nicht die Personalverantwortlichen in den Behörden, sondern die Finanzminister der Länder und die Gewerkschaften!
--- End quote ---

Hier sollte man, auch im Sinne der Wertschätzung und Personalbindung, schnellstens eine Lösung finden. Denn Leute die weg sind, kommen in der Regel nicht wieder und die Arbeitsbelastung für den Rest wird noch höher.

troubleshooting:
Also, wenn die Gruppenleitung, also Führungsaufgabe keinen Mehrwert im Sinne des TV-L darstellt, warum sollte sich dann überhaupt jemand dieses antun? Zeigt nur wieder, dass das weiter gelebte sture Festhalten einfach nur dämlich und ein ordentlicher teil des Problems fehlende Fachkräfte ist.

Aus eigener Vergangenheit hab ich eine Gruppenleitung dankend abgelehnt, weil das nur eine Änderung von TG 12 auf 13 gebracht hätte. Für 117€ brutto, wollte ich mir das def. nicht antun. Stelle wurde dann mit einer fachfremden Beamtin besetzt.

cyrix42:

--- Zitat von: troubleshooting am 25.10.2023 09:28 ---Also, wenn die Gruppenleitung, also Führungsaufgabe keinen Mehrwert im Sinne des TV-L darstellt, warum sollte sich dann überhaupt jemand dieses antun?

--- End quote ---

Die Person, die vom Arbeitgeber im Rahmen von dessen Direktionsrecht diese Aufgaben übertragen bekommt. Dazu muss er nicht fragen, eben weil es keine eingruppierungsrelevante Änderung der Tätigkeiten darstellt.


--- Zitat ---Aus eigener Vergangenheit hab ich eine Gruppenleitung dankend abgelehnt, weil das nur eine Änderung von TG 12 auf 13 gebracht hätte. Für 117€ brutto, wollte ich mir das def. nicht antun. Stelle wurde dann mit einer fachfremden Beamtin besetzt.

--- End quote ---

Hier lag aber offenbar eine höherwertige Tätigkeit vor, denn sonst hätte es nicht zu einer Höhergruppierung geführt. Solche Tätigkeitsänderungen bedürfen der beiderseitigen Zustimmung, da sie eine Vertragsänderung darstellen. Insofern kann in einem solchen Fall auch die Übertragung dieser Tätigkeiten abgelehnt werden. Dies ist nur im hier diskutierten Fall nicht der Fall.

VaPi:

--- Zitat --- Dies ist nur im hier diskutierten Fall nicht der Fall.
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Ich bezog mich übrigens die ganze Zeit auf den Fall von Lilith und dort lag die höherwertige Aufgabe vor. Würde Sie nicht vorliegen, wäre Sie ja auch nicht ursprünglich mal besser bezahlt worden als die anderen Geschäftsstellen.

Lo sa:
Die normalen Geschäftsstellen sind laut der Urteile "von Anfang an" in der E9a eingruppiert gewesen, bekamen nur das entsprechende Entgelt nicht. Nur weil der Gruppenleiter "richtig" bezahlt wurde, die Unterstellten aber nicht, ändert das nichts daran, dass nach jetziger Tariflage beide nach E9a bezahlt werden müssen. Der Gruppenleiter hat Anspruch auf E9b nur dann, wenn ihm 10 Mitarbeiter unterstellt sind, sind es weniger, erhält er E9a. So die aktuelle Rechtsprechung. Somit hat der Gruppenleiter mit weniger als 10 das richtige Entgelt erhalten, die normalen Geschäftsstellen bis 2022 eben nicht, was nun korrigiert wurde.
Es ist nunmal so, dass das zustehende tarifliche Entgelt und das tatsächlich gezahlte nicht immer korrekt ist und hier ein Bewertungsirrtum vorlag.

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