Autor Thema: Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung  (Read 5551 times)

Opa

  • Gast
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #30 am: 16.10.2023 07:27 »
Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
Nein. Das trifft in dieser absolForm weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer zu.

BAT

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,704
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #31 am: 16.10.2023 08:48 »

Nicht näher definiert.

"Schmitz wird ab dem XX als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt

Ernsthaft?

Dann kommst du im aktuellen Vertrag nie mehr auf Vollzeit, falls das noch mal ein Begehren sein sollte.


MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #32 am: 16.10.2023 09:53 »
Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
Interessante These. Du meinst auch ein VZ muss sich nicht um die Dienstanweisung, dass er zur Kernarbeitszeit vor Ort sein muss, kümmern, wenn er von 6:00 bis 14:30 seine 8 h erledigt hat?
Oder bezieht sich deine These nur auf TZ?

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #33 am: 16.10.2023 09:55 »

Nicht näher definiert.

"Schmitz wird ab dem XX als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt

Ernsthaft?

Dann kommst du im aktuellen Vertrag nie mehr auf Vollzeit, falls das noch mal ein Begehren sein sollte.
Warum nicht?
Laut TzBfG §9 muss man doch bevorteilt berücksichtigt werden, wenn VZ Stellen ausgeschrieben werden und man VZ will.
Oder nicht?

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #34 am: 16.10.2023 09:59 »

Nicht wie man will, aber die Belange der TZ Kraft müssen berücksichtigt werden und können nicht pauschal via DV weggebügelt werden, da es einer individueller Prüfung bedarf.


Die persönlichen Belange beziehen sich nur auf die Teilzeit nach Abs. 1, nicht für die Teilzeitler nach Abs. 2. Wir reissen da also innerbetrieblich eine neue Mauer auf. Die ganze Sachlage ist nicht befriedigend.

Wird damit TzBfG §8 Abs.4.1 ausgehebelt?
"(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."

Tariflich dürfen doch nur Ablehnungsgründe festgelegt werden, aber der Rest behält doch seine Gültigkeit, oder?

BAT

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,704
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #35 am: 16.10.2023 10:20 »
War ja schon überlegen, bin aber im Privatrecht nicht so firm.

Scheinbar wurde ja bei der Vereinbarung der Teilzeit auf keine Norm bezogen. Im öffentlichen Recht, gilt dann eigentlich lex speciales derogat legi gernerali, also TVÖD. Im Privatrecht dürfte jedoch die bestmögliche Rechtsgrundlage in Frage kommen, also des TzBfG, welches in diesem Punkt wohl ausnahmsweise bessere Regelungen hat als der TVÖD.

Wenn wir aber im TVÖD wären, hätte Schmitz da (nach Abs. 2)keinerlei Rechte.

Schmitz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #36 am: 16.10.2023 12:10 »
Tatsächlich beabsichtige ich nicht in absehbarer Zeit in Vollzeit zu wechseln. Von daher wäre es mir relativ gleich, ob ich einen rechtlichen Anspruch dazu hätte oder nicht.

Umlauf

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 673
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #37 am: 17.10.2023 01:38 »
Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
Interessante These. Du meinst auch ein VZ muss sich nicht um die Dienstanweisung, dass er zur Kernarbeitszeit vor Ort sein muss, kümmern, wenn er von 6:00 bis 14:30 seine 8 h erledigt hat?
Oder bezieht sich deine These nur auf TZ?

Nein.
Das bezog sich auf Teilzeitkräfte, die mit ihrer individuellen Arbeitszeit die Kernzeit nicht füllen können…
Bei uns wird das persönliche Tagessoll offiziell festgelegt. Kann mir nicht vorstellen, dass es diese Festlegung anderswo nicht gibt.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #38 am: 17.10.2023 08:46 »
Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
Interessante These. Du meinst auch ein VZ muss sich nicht um die Dienstanweisung, dass er zur Kernarbeitszeit vor Ort sein muss, kümmern, wenn er von 6:00 bis 14:30 seine 8 h erledigt hat?
Oder bezieht sich deine These nur auf TZ?

Nein.
Das bezog sich auf Teilzeitkräfte, die mit ihrer individuellen Arbeitszeit die Kernzeit nicht füllen können…
Bei uns wird das persönliche Tagessoll offiziell festgelegt. Kann mir nicht vorstellen, dass es diese Festlegung anderswo nicht gibt.
Also muss deiner Meinung nach die TZ Kraft, die die Kernarbeitszeit erfüllen kann (so wie hier 28h Kernarbeitszeit und 30h TZ) diese vollständig in der Kernarbeitszeit abliefern.
Und eine 20h TZ Kraft dürfte es sich frei aussuchen wann sie arbeitet? Oder müsste diese dann ihre 20h in der Kernarbeitszeit erfüllen, kann sich aber natürlich "aussuchen" weche Kernarbeitszeiten sie belegt?

BAT

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,704
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #39 am: 17.10.2023 08:47 »

Nein.
Das bezog sich auf Teilzeitkräfte, die mit ihrer individuellen Arbeitszeit die Kernzeit nicht füllen können…
Bei uns wird das persönliche Tagessoll offiziell festgelegt. Kann mir nicht vorstellen, dass es diese Festlegung anderswo nicht gibt.

Sollte man auf jeden Fall drauf achten. Ich lege und werde meine Sollstunden bzw. die Verringerung der Arbeitszeit nach Möglichkeit so wählen, dass die Kernarbeitszeit höher liegt als die Sollstunden.  Bin halt auch Teilzeitler nach Absatz 2. Und selbst dann ist das rechtlich noch nicht ganz sicher.

Der Tarif ist hier auch etwas altbacken. Während es bereits für eine Teilzeit von 38,5 Stunden keine Pflicht zur Rufbereitschaft mehr gibt, kann man an anderen Stellen "ausgeliefert" sein.

Schmitz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #40 am: 18.10.2023 14:05 »
Ich habe nochmal in die DV geschaut. Dort steht

"Innerhalb der folgenden Zeiten müssen alle Beschäftigten, ausgenommen Bürgerservice (längere Kernzeit), grundsätzlich anwesend sein, sofern die Abwesenheit nicht durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist."

In meinen Augen ist "Tagessoll erfüllt" ein besonderer Grund. Allenfalls dann, wenn das Tagessoll nicht nur dadurch erfüllt wird, wenn lange vor Kernzeit gestartet wird. Nun könnte man berechtigterweise argumentieren, dass der Donnerstag auch nicht mit VZ-Tagessoll erfüllt werden kann, aber bei TZ betrifft es 4 Tage. Und irgendwann müssen die Stunden wieder abgebaut werden. Die Überstunden reichen aus, um Freitags frei zu machen (wenn man davon ausgeht, dass "nur" 30 Minuten Pause verpflichtend sind). Dann hätte AG m.E. aber eine 4-Tage Woche vereinbaren müssen.

Die hiesige Situation hat sich diese Woche insoweit entschärft, dass mitgeteilt wurde, dass bei Vertretungsregelungen die Kernzeit nicht gänzlich eingehalten werden muss. Nun weiß ich aber, dass meine Vertretung demnächst ebenfalls in Teilzeit wechselt. Spätestens dann, aber auch bei Urlauben/Krankheit, besteht das Problem weiterhin.

Kann es Problem des AN sein, wenn zu wenig Vollzeitkräfte eingestellt werden? Insbesondere dann, wenn AN sich auf Stelle bewirbt, die ausdrücklich "für Teilzeitkräfte geeignet" ist? Es gab auch VZ-Bewerber*innen.


BAT

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,704
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #41 am: 18.10.2023 14:27 »
Ich sehe das Problem ehrlich gesagt nicht.

Mich würde es zwar sehr nerven, aber arbeitsrechtlich wird es sicher statthaft sein, eine 90 minütige Mittagspause hinzunehmen. Der Arbeitgeber hat ja ein ganz stichhaltiges Argument, dass die Kernzeiten möglichst stark belegt werden sollen. Und das ist bei Personen, die mehr als diese an Sollstunden haben sicher im Rahmen. Andernfalls muss man sowas in der individuellen Vereinbarung festhalten.

Viel wichtiger und unabhängig davon: auch deswegen runter von diesen Kernzeit. In Zeiten von E-Mail und HO ist solche ein Umfang schon arg altbacken.


MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #42 am: 18.10.2023 14:33 »
Was steht eigentlich in der DV bzgl. Gleitzeitabbau? Allgemeinn und bei TZ im speziellen?


Am Ende gibt es doch für alle TZ Kräfte den Weg eine Vereinbarung mit dem AG bzgl. deren Lage der Arbeitszeit zu treffen, sofern dies nicht bei der TZ Beantragung geschehen ist.
Zusätzlich diese Problematik vom PR dem AG vortragen zu lassen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der theoretisch notwendigen Zwangspause.
Oder man macht es so wie es einem passt und geht nach Absprache mit dem Vorgesetzten nach Hause, wenn man seine Sollzeit erreicht hat und wartet ab wie der AG darauf reagiert.

ich1974

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 78
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #43 am: 19.10.2023 13:03 »
Unter besonderer Grund könnte man sicher auch TZ subsummieren, ist halt auch mit dem AG abzusprechen.

Schmitz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
« Antwort #44 am: 19.10.2023 13:11 »
Ich sehe das Problem ehrlich gesagt nicht.

Problem ist, dass vor Vertragsunterzeichnung mündlich mitgeteilt wurde, dass nur Vormittags Anwesenheitspflicht vorliegt und nur in Ausnahmen (1-2x im Monat) Nachmittage/Abende erforderlich sind. Aufgrund anderer Verpflichtungen ist es mir schlicht nicht möglich grundsätzlich alle Nachmittage abzudecken. Das kann nur meine Kündigung zur Folge haben.

Was steht eigentlich in der DV bzgl. Gleitzeitabbau? Allgemeinn und bei TZ im speziellen?

Am Ende gibt es doch für alle TZ Kräfte den Weg eine Vereinbarung mit dem AG bzgl. deren Lage der Arbeitszeit zu treffen, sofern dies nicht bei der TZ Beantragung geschehen ist.
Zusätzlich diese Problematik vom PR dem AG vortragen zu lassen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der theoretisch notwendigen Zwangspause.
Oder man macht es so wie es einem passt und geht nach Absprache mit dem Vorgesetzten nach Hause, wenn man seine Sollzeit erreicht hat und wartet ab wie der AG darauf reagiert.

In DV steht "Sofern dienstliche Gründe nicht dagegen stehen, entscheidet Mitarbeiter*in zu welchen Zeiten das Zeitguthaben abgebaut wird. Hierzu können max. 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage genommen werden. Dies ist mindestens 5 Tage vorher zu beantragen" Keine Unterscheidung TZ/VZ.

Eine TZ-Beantragung gab es in diesem Fall nicht. Habe mich auf eine TZ-fähige-Stelle mit 30 Stunden beworben.
Wenn mir die Diskrepanz zwischen mündlicher Aussage und DV bekannt gewesen wäre, hätte ich eine schriftliche Vereinbarung zur Voraussetzung für den Stellenantritt gemacht.

Ich fürchte PR wird hier keine große Hilfe sein.

Direkter Vorgesetzter besteht nur auf die Vormittage. Daher werde ich es vorerst so weiterleben wie bisher. Ich habe noch keine offizielle Ansage erhalten.


Ich möchte mich bis hierhin bei allen für eure Auskünfte bedanken. Das hat mir wirklich weitergeholfen.