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Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Schmitz:
Ich habe nochmal in die DV geschaut. Dort steht
"Innerhalb der folgenden Zeiten müssen alle Beschäftigten, ausgenommen Bürgerservice (längere Kernzeit), grundsätzlich anwesend sein, sofern die Abwesenheit nicht durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist."
In meinen Augen ist "Tagessoll erfüllt" ein besonderer Grund. Allenfalls dann, wenn das Tagessoll nicht nur dadurch erfüllt wird, wenn lange vor Kernzeit gestartet wird. Nun könnte man berechtigterweise argumentieren, dass der Donnerstag auch nicht mit VZ-Tagessoll erfüllt werden kann, aber bei TZ betrifft es 4 Tage. Und irgendwann müssen die Stunden wieder abgebaut werden. Die Überstunden reichen aus, um Freitags frei zu machen (wenn man davon ausgeht, dass "nur" 30 Minuten Pause verpflichtend sind). Dann hätte AG m.E. aber eine 4-Tage Woche vereinbaren müssen.
Die hiesige Situation hat sich diese Woche insoweit entschärft, dass mitgeteilt wurde, dass bei Vertretungsregelungen die Kernzeit nicht gänzlich eingehalten werden muss. Nun weiß ich aber, dass meine Vertretung demnächst ebenfalls in Teilzeit wechselt. Spätestens dann, aber auch bei Urlauben/Krankheit, besteht das Problem weiterhin.
Kann es Problem des AN sein, wenn zu wenig Vollzeitkräfte eingestellt werden? Insbesondere dann, wenn AN sich auf Stelle bewirbt, die ausdrücklich "für Teilzeitkräfte geeignet" ist? Es gab auch VZ-Bewerber*innen.
BAT:
Ich sehe das Problem ehrlich gesagt nicht.
Mich würde es zwar sehr nerven, aber arbeitsrechtlich wird es sicher statthaft sein, eine 90 minütige Mittagspause hinzunehmen. Der Arbeitgeber hat ja ein ganz stichhaltiges Argument, dass die Kernzeiten möglichst stark belegt werden sollen. Und das ist bei Personen, die mehr als diese an Sollstunden haben sicher im Rahmen. Andernfalls muss man sowas in der individuellen Vereinbarung festhalten.
Viel wichtiger und unabhängig davon: auch deswegen runter von diesen Kernzeit. In Zeiten von E-Mail und HO ist solche ein Umfang schon arg altbacken.
MoinMoin:
Was steht eigentlich in der DV bzgl. Gleitzeitabbau? Allgemeinn und bei TZ im speziellen?
Am Ende gibt es doch für alle TZ Kräfte den Weg eine Vereinbarung mit dem AG bzgl. deren Lage der Arbeitszeit zu treffen, sofern dies nicht bei der TZ Beantragung geschehen ist.
Zusätzlich diese Problematik vom PR dem AG vortragen zu lassen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der theoretisch notwendigen Zwangspause.
Oder man macht es so wie es einem passt und geht nach Absprache mit dem Vorgesetzten nach Hause, wenn man seine Sollzeit erreicht hat und wartet ab wie der AG darauf reagiert.
ich1974:
Unter besonderer Grund könnte man sicher auch TZ subsummieren, ist halt auch mit dem AG abzusprechen.
Schmitz:
--- Zitat von: BAT am 18.10.2023 14:27 ---Ich sehe das Problem ehrlich gesagt nicht.
--- End quote ---
Problem ist, dass vor Vertragsunterzeichnung mündlich mitgeteilt wurde, dass nur Vormittags Anwesenheitspflicht vorliegt und nur in Ausnahmen (1-2x im Monat) Nachmittage/Abende erforderlich sind. Aufgrund anderer Verpflichtungen ist es mir schlicht nicht möglich grundsätzlich alle Nachmittage abzudecken. Das kann nur meine Kündigung zur Folge haben.
--- Zitat von: MoinMoin am 18.10.2023 14:33 ---Was steht eigentlich in der DV bzgl. Gleitzeitabbau? Allgemeinn und bei TZ im speziellen?
Am Ende gibt es doch für alle TZ Kräfte den Weg eine Vereinbarung mit dem AG bzgl. deren Lage der Arbeitszeit zu treffen, sofern dies nicht bei der TZ Beantragung geschehen ist.
Zusätzlich diese Problematik vom PR dem AG vortragen zu lassen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der theoretisch notwendigen Zwangspause.
Oder man macht es so wie es einem passt und geht nach Absprache mit dem Vorgesetzten nach Hause, wenn man seine Sollzeit erreicht hat und wartet ab wie der AG darauf reagiert.
--- End quote ---
In DV steht "Sofern dienstliche Gründe nicht dagegen stehen, entscheidet Mitarbeiter*in zu welchen Zeiten das Zeitguthaben abgebaut wird. Hierzu können max. 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage genommen werden. Dies ist mindestens 5 Tage vorher zu beantragen" Keine Unterscheidung TZ/VZ.
Eine TZ-Beantragung gab es in diesem Fall nicht. Habe mich auf eine TZ-fähige-Stelle mit 30 Stunden beworben.
Wenn mir die Diskrepanz zwischen mündlicher Aussage und DV bekannt gewesen wäre, hätte ich eine schriftliche Vereinbarung zur Voraussetzung für den Stellenantritt gemacht.
Ich fürchte PR wird hier keine große Hilfe sein.
Direkter Vorgesetzter besteht nur auf die Vormittage. Daher werde ich es vorerst so weiterleben wie bisher. Ich habe noch keine offizielle Ansage erhalten.
Ich möchte mich bis hierhin bei allen für eure Auskünfte bedanken. Das hat mir wirklich weitergeholfen.
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