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Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
BAT:
Gibt es dazu keine Rechtsprechung?
Bei uns ist es so, dass - aber das ist nicht schriftlich festgehalten - solange man die jeweiligen täglichen Kernzheiten mit seinen für diesen Tag vereinbarten Sollstunden einhalten kann, muss man dann auch anwesend sein.
Schön, dass wir gerade am Freitag von 4,5 auf 4 Stunden runter sind, das ist meine Sollzeit an dem Tag und damit ist meine Flexibilität dahinne (für diesen Tag). Personalrat hat hierzu auch nicht nachgefragt.
Schmitz:
Mit derzeitiger Regelung hätte AN null Flexibilität und die Vorzüge der Teilzeit wären komplett dahin.
Das Problem ist insbesondere die Unterbrechung der Kernzeit um 2 Stunden
Maggus:
--- Zitat von: Schmitz am 13.10.2023 16:27 ---Zum Zeitpunkt der mündlichen Vereinbarung waren DVs noch nicht bekannt. AN war zu dem Zeitpunkt nicht bewusst, dass es sich um eine Sondervereinbarung handelt. Er fragte nur, wie die Arbeitszeiten für Teilzeitkräfte aussehen und bekam entsprechende Antwort.
In Zukunft: Vor Vertragsunterzeichung immer DVs anfordern.
--- End quote ---
Die Teilzeit wird mit täglich 6h bereits gelebt.
Dadurch kann doch die mündliche Absprache belegt werden?!
Es wurde mündlich was vereinbart (leider nicht schriftlich) aber diese Regelung wurde seit längerer Zeit auch so gelebt ohne dass es Diskussionen gab. Damit scheint es doch inhaltlich korrekt zu sein. Dann kann m.E. der Arbeitgeber die gelebte Praxis einfach in Frage stellen.
Wird es allerdings erst seit kurzem gelebt oder hat der AG die Umsetzung bereits zeitnah moniert und kann sich an eine mündliche Einigung nicht erinnern, wird die Belegbarkeit dieser Beweiserbringung fast unmöglich.
Schmitz:
Bei AN1 wird es erst seit 2 Monaten gelebt.
Es gibt aber weitere AN, welche ebenfalls abweichende Zeiten der DV leben.
Ein Vollzeit-AN hat sich sich deswegen beschwert.
Schmitz:
Die tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden kann durchaus belegt werden. Im Zeiterfassungsprogramm ist als tägliches Soll 6 Stunden hinterlegt.
Ich sehe das so: Mein Tagessoll ist 6 Stunden. Die Kernarbeitszeit startet um 08:30, also muss ich spätestens dann im Büro sein. Je nachdem wann ich gestartet bin ist um spätestens 14:30 der Tagessoll erfüllt. Eine erzwungene Pause abseits des ArbZG halte ich für bedenklich. Demnach geben meine Arbeitszeiten eine Anwesenheit zu den Nachmittags-Kernzeiten überhaupt nicht her.
Ergo: Ich werde es drauf ankommen lassen und bei Ermahnung um ein Arbeitszeugnis bitten.
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