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Höhergruppierung in E10 nach gewisser Laufzeit/Zugehörigkeit möglich?

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corsafan:
Hallo zusammen,

mal ein Thema abseits der Tarifgepräche :)

Ich hatte mich Anfang des Jahres auf eine mit E10 ausgeschriebene Stelle beworden und auch bekommen. Mit der Begründung, dass ich nicht an der Uni/FH war sondern"nur" den Industriemeister habe, wurde ich in die E9a/4 eingestuft.

Meine Frage ist jetzt, besteht irgendwann die Möglichkeit doch in die E10 zu wechseln z.B. wenn ich eine gewisse Zeit/Jahre meine Stelle bekleide?

Im Grunde mache ich ja bereits die Aufgaben der Stelle die mit E10 ausgeschrieben wurde, ich glaube nicht das die Stelle extra auf E9a angepasst wurde.

LG an alle



MeinerEiner:
Nach welchem Teil/Abschnitt der Entgeltordnung bist du denn eingruppiert?
Sollte dort eine Voraussetzung in der Person bestehen, bist du bei Nichtvorliegen eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Erst einmal prüfen, ob diese Vorausssetzung wirklich besteht (Anlage A zum TV-L).

corsafan:

--- Zitat von: MeinerEiner am 16.10.2023 08:38 ---Nach welchem Teil/Abschnitt der Entgeltordnung bist du denn eingruppiert?
Sollte dort eine Voraussetzung in der Person bestehen, bist du bei Nichtvorliegen eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Erst einmal prüfen, ob diese Vorausssetzung wirklich besteht (Anlage A zum TV-L).

--- End quote ---

Hallo,

jetzt muss ich mal fragen, steht das irgendwo (Gehaltszettel/Arbeitsvertrag) nach welchem Kritikpunkt ich eingruppiert wurde? Sorry ist das erste Mal das ich ein Tarifvertrag habe  ;D und muss mich erstmal zurecht finden.

Also die ausgeschriebene Stelle war Sachbearbeiter Elektro mit der E10.
Wenn ich mir die Anlage A angucke, trifft vom Wort her die 15.2 zu. Aber den stünde mit ja auch eine Zulage von 38,35€ zu, die bekomme ich nicht.

Frage im Anschluss: Es ist in der Anlage A immer von Fallgruppen die Rede, leider finde ich keine Definition zu den Fallgruppen.

Gruß und danke :)

MeinerEiner:
Die ausgeschriebene Stelle ist für deine Entlohnung unerheblich.

Du bekommst vom AG eine Tätigkeit übertragen aufgrund derer du automatisch korrekt eingruppiert bist (Tarifautomatik). Der AG bildet sich hierzu seine Rechtsmeinung und bezahlt dich entsprechend. Diese Rechtsmeinung kann sich mit deiner Eingruppierung decken, macht es aber häufig nicht. Du kannst Dir dazu auch eine eigene Rechtsmeinung bilden und im Streitfall deine Eingruppierung vom Arbeitsgericht feststellen lassen.

Im günstigsten Fall hast du eine Tätigkeitsbeschreibung erhalten, die deine übertragene Tätigkeit relativ klar definiert. Der AG muss aber nur dem Nachweisgesetz nachkommen und es würde auch eine einzelne Bezeichnung deiner Tätigkeit genügen.
Du könntest dann deine einzelnen Tätigkeiten aufschreiben und von der Personalstelle abzeichnen lassen.
Sollte es später mal zu einer Eingruppierungsfeststellungsklage kommen, ist ein Arbeitstagebuch für den Nachweis durchaus angebracht.

Ich bin kein Experte auf diesem Gebiet, aber hier im Forum kann man sich insgesamt sehr gut informieren.

MoinMoin:

--- Zitat von: corsafan am 16.10.2023 09:26 ---Frage im Anschluss: Es ist in der Anlage A immer von Fallgruppen die Rede, leider finde ich keine Definition zu den Fallgruppen.

--- End quote ---
In der EGO 15.2 Handwerksmeister sind unter EG9a mehrere Fallgruppen aufgezeigt:
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 3 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
2. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 4 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
3. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.
...

Hier Fallgruppe 1 und Fallgruppe 2 .... die sich auf die folgenden FG 3 und 4 beziehen

mehr ist das nicht mit den Fallgruppen.



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