Autor Thema: Anspruch auf Rückmeldung nach Absage  (Read 3006 times)

RsQ

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Antw:Anspruch auf Rückmeldung nach Absage
« Antwort #15 am: 20.10.2023 23:24 »
Man sagt denen die auf keinen Fall in Frage kommen sofort ab.
Und denen die auf den 2. ... Platz liegen ebenfalls, mit dem Hinweis, das sie noch im Rennen sind.
Dann hat sich das noch nicht überall herumgesprochen. Ich habe aktuell drei Wochen nach dem jüngsten Gespräch noch gar keine Rückmeldung ...  (ihr wisst es ja aus dem anderen Thread: noch während das Gespräch mit mir [m] lief, war im Ratssystem schon hinterlegt, dass eine Bewerberin eingestellt wird ...)

clarion

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Antw:Anspruch auf Rückmeldung nach Absage
« Antwort #16 am: 21.10.2023 00:13 »
Hast Du Akteneinsicht beantragt?

hotte

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Antw:Anspruch auf Rückmeldung nach Absage
« Antwort #17 am: 23.10.2023 12:40 »
Aus dem Bewerberverfahrensanspruch für den öffentlichen Dienst würde ich ohne weiteres ableiten, dass der Arbeitgeber zu einer (aus Beweisgründen sogar schriftlichen) Absage verpflichtet ist.

Zu der Frist von 14 Tagen: Dies ist keine Handlungsfrist für die Akteneinsicht. Es ist die Wartefrist, nach der ein öffentlicher Arbeitgeber die Stelle faktisch besetzen darf und ihm dies nicht mehr per gerichtlicher Anordnung untersagt werden kann. Akteneinsicht kann man also noch später nehmen, allerdings fehlt dann die entscheidende Möglichkeit, gegen die Auswahlentscheidung rechtlich vorzugehen. Auch eventuelle Schadenersatzansprüche des unterlegenen Bewerbers setzen in der Regel voraus, dass vorab eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Stellenbesetzung erwirkt wurde.

Am besten also gleich am Tag der Absage Antrag auf Akteneinsicht stellen und eine Frist von z. B. 10 Tagen setzen, damit man noch 4 Tage hat, um Klage einzureichen?

Opa

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Antw:Anspruch auf Rückmeldung nach Absage
« Antwort #18 am: 23.10.2023 15:16 »
Wieso 10 Tage? Ich würde erwarten, dass ich spätestens am Folgetag Akteneinsicht erhalte.

hotte

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Antw:Anspruch auf Rückmeldung nach Absage
« Antwort #19 am: 23.10.2023 21:15 »
Wieso 10 Tage? Ich würde erwarten, dass ich spätestens am Folgetag Akteneinsicht erhalte.

Aber einen Anspruch auf den Folgetag gibt es nicht?

Opa

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Antw:Anspruch auf Rückmeldung nach Absage
« Antwort #20 am: 24.10.2023 08:13 »
Soweit dem nicht erhebliche Gründe entgegenstehen, welche die Akteneinsicht unmöglich machen, gibt es diesen Anspruch. Akteneinsicht ist unverzüglich zu gewähren.
Die Unterlagen liegen vor, es braucht nur einen Personalhansel, der sie dir auf den Tisch legt und eventuell dabei bleibt und dich beaufsichtigt. Sofern also nicht gerade ein Großbrand alles vernichtet hat oder der gesamte Personalbereich wegen Chlamydien unter Quarantäne steht, ist derselbe Tag oder der Folgetag das, was ich unter „unverzüglich“ verstehe.