Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

? Öffentliche Arbeitgeber nach § 154 Abs. 2 SGB IX

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Rainer:
Hallo,

in § 154 Abs. 2 SGB IX werden öffentliche Arbeitgeber genannt. Entscheidend ist dies z.B. für die Melde- und Einladungspflicht nach § 165 SGB XI.

Handelt es sich z.B. bei der Autobahn GmbH des Bundes um einen öffentlichen Arbeitgeber?

Vielen Dank.

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