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[Allg] DBV: Ist Vision B Tarif ausreichend? Zahlung über den Höchstsatz wichtig?

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clarion:
RECHNUNGSBETRAG von 1000 Euro heiß bei einen Beihilfesatz von 50 % 500 Euro..

Poincare:
Ich habe tatsächlich beide Tarife (Bei mir Vision B, bei den Kindern BS). Bin aber erst seit 3 Jahren in der PKV und es gab trotz Zahnarzt und zwei Nierensteinen einfach noch nie genug Rechnungen bei mir selbst, um sie auch einzureichen.

Dass man ein paar Kleinigkeiten selber zahlt (rooming in, kein kinderkrankengeld für ehepartner die mit dem kranken kind zu hause bleiben etc.) ist glaube ich normal. Dafür ist es zumindest in meinem Fall insgesamt günstiger als die GKV, und es gibt teilweise Erstattungen, die es in der GKV nicht gab (Fahrtkosten zum KKH, Krankentagegeld).

Was ich im Vorhinein nicht verstanden habe, ist, dass anscheinend eine Nachversicherung Neugeborener Kinder nur im eigenen Tarif ohne Gesundheitsprüfung stattfindet. D.h., dass man ein neugeborenes Kind, dass bei der U3 nicht völlig gesund ist, nicht in dem höheren Tarif versichern kann, wenn man ihn selbst nicht hat.

Tini123:

--- Zitat von: clarion am 24.10.2023 07:09 ---RECHNUNGSBETRAG von 1000 Euro heiß bei einen Beihilfesatz von 50 % 500 Euro..

--- End quote ---

Danke für den Hinweis!

Ich habe in einem Online-Blättchen von der DBV dazu noch folgendes gefunden:

"Arznei- und Verbandsmittel
Kinder und Jugendliche: 100 %
Erwachsene: 80 % bis zu 1.000 EUR RB/Jahr,
danach 100 %
max. Eigenanteil in Vision B50-U: 100 EUR/Jahr,
Vision B30-U: 60 EUR/Jahr"

Saxum:
Richtig, der Rechnungsbeitrag der "berücksichtigt" werden würde bleibt ja bei 1.000 Euro es wird dann auf die prozentuale Leistung herunter gebrochen.

80% aus 50% sind bei 1.000 € dann 400 €, welche erstattet werden würden. Das wären dann 100 € PKV Eigenbeteiligung bzw. 60 € bei 30%. Mal davon ausgehend dass bei der Beihilfe nichts zugezahlt/abgezogen wird, in Bayern wird für Arzneimittel immer pauschal 3 € als "Eigenbeteiligung" abgezogen.

Die DBV selbst hat aber einen eigenen "Tarifvergleich" wo man alle Leistungen nochmals miteinander zwischen den beiden Tarifen betrachten kann. Dort werden auch die Tarife anderer Versicherer mit verglichen, aber bitte beachten .... die ausgewählten Tarifen wurden dort natürlich so gewählt dass sie mehr oder weniger den DBV Tarifen im "direkten Vergleich" entsprechen, obwohl gegebenenfalls leistungsstärkere Tarifkombinationen vorhanden wären.

https://www.axa-pvthek.de/all/dl/pdfid/519/ (Download einer PDF Datei von AXA-PVTHEK.de)

Poincare:
Rooming-in ist in den meisten neueren Tarifen mit dabei bzw. eigentlich gehört es zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen, siehe hierzu § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG und kann daher mEn "normal" abgerechnet werden. Man veranschlagt für die Begleitperson so grob 50 € am Tag an Kosten, das kann man gegebenenfalls dann über die Krankenhaustagegeldversicherung mit absichern. Dass die Tarife Rooming-In mit aufführen dient dann mEn dazu die Leistungen zu begrenzen, etwa zahlenmäßig oder bis zu einem bestimmten Alter oder bis zu einem bestimmten Betrag.

Kinderkrankengeld oder Krankentagegeld sind für Beamt*innen selbst obsolet, da diese idR durch die Dienstherr*innen übernommen wird. Meistens in Anlehnung an die Bestimmungen des SGB V. Unglücklich ist natürlich die Konstellation, dass die Partner*in in der GKV oder bei einer PKV ist, die kein Kinderkrankengeld anbietet. Hier besteht tatsächlich eine "Lücke" für das Kinderkrankengeld.

Meines Wissens nach bieten Signal Iduna, ARAG, UKV, BBKK, Inter, Generali und Hanse Merkur das in ihrem Krankentagegeld-Versicherung an. Voraussetzung ist aber in den meisten Fällen, dass das Kind und der andere (nicht-verbeamte) Partner*in dann bei der gleichen Versicherungsgesellschaft sein müssen.

Greift der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V nicht, kann man § 616 BGB in Anspruch nehmen bzw. wenn ein Tarifvertrag besteht, dann ist das in den meisten Fällen beschränkt auf 4-5 Tage. Etwa beispielsweise § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD. Besteht kein Tarifvertrag kann der Arbeitgeber (leider) die Anwendung von § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausschließen oder auch anderweitig beschränken auf x Tage.

Daher zumindest 4 bezahlte Tage würden in der Regel dem Elternteil verbleiben, wo nicht die Voraussetzungen nach § 45 SGB V greifen. Ansonsten unbezahlte Freistellung, wobei viele sich damit behelfen, dass Sie für sich "illegal" selbst den gelben Schein holen, um so das Kind pflegen zu können. Eine äußert unbefriedigte Situation, ja.


Krankentagegeld gibt es auch in der GKV für 72 Wochen, die Fahrtkosten zum Krankenhaus werden natürlich auch von der GKV übernommen, siehe hierzu BMG, Medizinische Versorgung Fahrtkosten. Das sind jetzt keine "Alleinstellungsmerkmale" der PKV.

Ich würde aber tatsächlich mal an deiner Stelle doch die Mühe machen und die Tarife der anderen Versicherer zu überprüfen. Zumindest im Top-Segment fallen mir da u.a. Barmenia, ARAG, Hallesche, Deutscher Ring, BBKK und R+V ein, die preislich auch so um den TopTarif der DBV bewegen aber gegebenenfalls mehr Leistung haben.

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