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Beamtenversorgungsgesetz § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis

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vfl:
Hallo, ich habe eine Frage zu der o.a. Thematik.

Als ehemaliger VFA habe ich mich zum Beamten ernennen lassen. Vorher war ich 20 Jahre im Arbeitnehmerverhältnis als Verwaltungsfachangestellter in der gleichen Behörde tätig.

Nun stelle ich mir die Frage, ob eine Anrechnung der Zeiten als VFA auf die Pension sinnvoll erscheint oder nicht.

Auf den ersten Blick ist es ziemlich eindeutig.

Ich frage mich jedoch:

Wann erfolgt die "Berücksichtigung"; mit Antragstellung oder erst, wenn es zur Auszahlung der Pension kommt?

Wie ist die Vorgehensweise?

Habe ich Nachteile zu erwarten, wenn ich die Möglichkeit der Anrechnung in Anspruch nehme oder sollte ich lieber auf die Rente + Pension + VBL zurückgreifen?

Was passiert mit der VBL, wenn ich die Anrechnung in Anspruch nehme?

Was passiert mit den Rentenansprüchen und den von der Rente anzuführenden Sozialversicherungsanteilen; als Pensionär würde eine Zahlung der Krankenkassenbeiträge etc. keinen Sinn machen.

Ich hoffe, es kann mir jemand ein wenig was dazu sagen.

Vorab herzlichen Dank.

Rentenonkel:
Die Berücksichtigung der Zeiten nach § 10 BeamtVG berührt nicht die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL.

Daher erhältst Du im Alter (unabhängig davon, ob die Zeiten bei der Pension berücksichtigt werden) drei Versorgungen:

Pension, dazu kommt ab 67 die gesetzliche Rente und die VBL

Sollte die Summe der drei Einkünfte die Höchstversorgungsgrenze im Sinne der Beamtenversorgung überschreiten, wird die Beamtenversorgung entsprechend gekürzt, bis die Summe der drei Zahlungen wieder die Höchstversorgungsgrenze erreicht.

Von der gesetzlichen Rente werden nur dann Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung abgeführt, wenn man gesetzlich krankenversichert ist. Sofern man im Rentenalter beihilfeberechtigt ist und ergänzend privat versichert ist, gibt es einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, der bei der Versorgung nicht angerechnet wird.

Da die Zeiten im ÖD dem Dienstherrn bekannt sein dürften, sollen diese Zeiten von Amts wegen bei der Versorgung berücksichtigt werden. Es kann aber nicht schaden, den Dienstherrn nochmal darauf anzusprechen, ob und ggf. was genau man tun muss, um eine solche Berücksichtigung zu erreichen.

Die verbindliche Entscheidung, welche Zeiten bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen sind, fällt erst mit Eintritt des Versorgungsfalles.

flip:
So ist es und Du hast dabei keine Wahl. Wobei ich diese Regelung als die finanziell rentabelste sehe.

Asperatus:
Gesetzliche Renten und VBL sind gegenüber dem Dienstherrn anzeigepflichtig (§ 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BeamtVG). Somit besteht kein Wahl- oder Antragsrecht zur Anrechung/Berücksichtigung.

bettelmusikant:
Bei der VBL wird aber nur der pflichtige Teil angerechnet. Hast du noch zusätzlich aufgestockt, wird der zusätzliche Betrag aus der "privaten" VLB nicht berücksichtigt. Das wurde mir einmal gesagt. Kann das jemand bestätigen?

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