Autor Thema: Nachversicherung: Höhere Rente oder Pension vorteilhafter  (Read 7017 times)

ABCDE

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Person P. war versicherungsfrei in einem Dienstverhältnis und wird danach als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig. Eine Verbeamtung ist innerhalb einer überschaubaren Zeit möglich. Die 5 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung ist erfüllt.

Person P. soll für sein ehemaliges Dienstverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Er kann die Nachversicherung aufschieben, weil er eine baldige Verbeamtung erwartet. Zum Pensionseintritt würde er 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre überschritten haben. Die Zeiten aus dem ehemaligen Dienstverhältnis sind ruhegehaltsfähig.

Im Falle der Nachversicherung würde Person P. zunächst die Rente  für die Zeit des ehemaligen Dienstverhältnisses und der sonstigen Rentenzeiten ausgezahlt bekommen und dann die Pension für 40 Dienstjahre, die jedoch um den Anteil Rente gekürzt wird (Ruhensregelung). Sollte die Nachversicherung nicht erfolgen, wäre den Rentenanteil entsprechend niedriger, der Pensionsanteil höher (weniger fällt unter die Ruhensregelung).

In Summe dürfte Person P. zwar die gleichen Einkünfte im Alter haben: Gibt es jedoch dennoch Aspekte, die für die eine oder andere Lösung sprechen? Ich denke da beispielsweise an Steuer, Beihilfe, PKV-Beiträge, Sozialversicherungsabgaben.

Mir kommt es nicht darauf an, ob die Nachversicherung tatsächlich aufgeschoben werden kann oder nicht. Die Wahlmöglichkeit soll hier als gegeben betrachtet werden.

Jochen1976

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Die Besteuerung von Renten und Pensionen kann sich unterscheiden. Renten können unter Umständen steuerlich begünstigt sein, während Pensionen normalerweise in vollem Umfang besteuert werden. Das bedeutet, dass die Wahl zwischen Rente und Pension Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben könnte.

Wenn Person P. die Möglichkeit hat, sich später zu verbeamten, sollten auch die Beihilfeleistungen in Betracht gezogen werden. Im öffentlichen Dienst könnten Beihilfeleistungen für Gesundheitskosten erheblich sein, was die Gesamtkosten für die medizinische Versorgung reduzieren würde.

Die Höhe der Beiträge zur Privaten Krankenversicherung (PKV) hängt oft von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Einkommens. Wenn sich die Einkommenssituation aufgrund der Wahl zwischen Rente und Pension ändert, könnten sich auch die PKV-Beiträge ändern.Als Rentenversicherungspflichtiger fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Bei einer Pension könnten diese Beiträge möglicherweise entfallen. Dies kann die monatlichen Einkünfte beeinflussen.

ABCDE

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Danke, dass sich doch noch jemand traut, eine Antwort zu wagen. Die Frage scheint wohl nicht trivial zu sein.

Person P. würde nach der Verbeamtung auf jeden Fall Rente und Pension bekommen, da die Wartezeit erfüllt ist. Weil Person P. nach 2040 in den Ruhestand treten wird, werden seine Altersbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll versteuert werden.

Dass die Höhe der PKV vom Einkommen abhängt, wäre mir neu. Da Person P. als Ruhestandsbeamter beihilfeberechtigt ist, wird er keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Anteil seiner Einkünfte im Alter, die die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausmachen, entrichten. Ohnehin kämen hier nur Beiträge für die GKV und Pflegeversicherung infrage.

Im Ergebnis ist immer noch unklar, ob eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit höhere Ruhensregelung (Kürzung) der Persion vorteilhafter ist oder nicht.

Casiopeia1981

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Unter dem Strich bekommst du nicht mehr heraus, als wenn du nur „Beamter“ wärest. Allerdings: Du hast einen Anspruch auf einen PKV-Zuschuss (7,x%) von deiner Rente.

Früher gab es eine Obergrenze für diesen Zuschuss (40€?), der sich dann negativ auf die Beihilfe auswirkte. Das wurde vor einigen Jahren aber gestrichen.

Also: Vorteil wäre der PKV-Zuschuss.

flip

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Solange Person P. regulär zum Beginn der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, sehe ich keinen Unterschied.
Da es aber scheinbar noch eine lange Zeit bis dahin ist, wäre zu Bedenken, dass bei vorzeitigem Ruhestand, weshalb auch immer, die Rente der DRV im vorliegenden Fall erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.

ABCDE

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Danke für die Antworten

@Casiopeia1981:
Wenn ich dich richtig verstehe, wäre der Zuschuss unabhängig von der Höhe der Rente. Da Person P. in jedem Fall Pension und Rente bezieht (Wartezeit erfüllt, nur die Dauer der rentenrechtlichen Zeiten durch Nachversicherung oder nicht und damit die Höhe der Altersrente steht infrage), wäre dies also kein Kriterium, ob Person P. die Nachversicherung aufschieben sollte.

Allerdings kann ich es mir nicht so recht vorstellen, dass wenn beispielsweise die Rente nur 10%, die Pension aber 90% der Alterseinkünfte ausmacht, dann der Zuschlag in voller Höhe gezahlt wird. § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VI sagt: "Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet." Was ist hier aber mit Rente gemeint? Umfasst der Begriff auch das Ruhegehalt oder nur Renten der DRV?

@flip:
Auch in der von dir geschilderten Konstellation sehe ich kein Kriterium, ob die Nachversicherung aufgeschoben werden sollte. Die Ruhensregelung (Kürzung) des Ruhegehalts (Pension) tritt erst mit Beginn der Zahlung der Altersrente ein. Die Pension wird um die Höhe der Altersgrenze ruhend gestellt, sodass es ein Nullsummenspiel ist.
« Last Edit: 24.10.2023 20:05 von ABCDE »

Casiopeia1981

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Du machst einen Gedankenfehler:

Der Zuschuss wird aufgrund der Bruttorente errechnet. Es gibt keinen Fixbetrag, sondern 7,85% (?)der  Bruttorente, nicht mehr als PKV-Beitrag.  Der Zuschuss ist quasi das Gegenstück zum „Arbeitgeber-Beitragsanteil“ der Rentenversicherung zur GKV. Rente ist Rente und Pension ist Pension.

Da ist das Verhältnis von Rentenversicherung zu Pension völlig egal. Rente:  1000€ - 78,50€ Zuschuss, Rente:, 100€ - 7,85€.

Früher hat der Dienstherr den erhöhten Beihilfesatz (70%) bei Pensionären auf 50% gesenkt, wenn der Zuschuss höher als 40,99€ im Monat war. Das wurde aber vor Jahren abgeschafft und ich meine nicht mehr wieder eingeführt. Alles weitere findet man im Internet unter Beitragszuschuss, Rente, PKV, Beihilfe…


flip

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Falls 40 ruhegehaltfähige Jahre erreicht werden würden, ist es egal. Falls aber nicht, führt  eine Nachversicherung zu einer höheren Gesamtversorgung.

ABCDE

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Du machst einen Gedankenfehler:

Der Zuschuss wird aufgrund der Bruttorente errechnet. Es gibt keinen Fixbetrag, sondern 7,85% (?)der  Bruttorente, nicht mehr als PKV-Beitrag.  Der Zuschuss ist quasi das Gegenstück zum „Arbeitgeber-Beitragsanteil“ der Rentenversicherung zur GKV. Rente ist Rente und Pension ist Pension.

Da ist das Verhältnis von Rentenversicherung zu Pension völlig egal. Rente:  1000€ - 78,50€ Zuschuss, Rente:, 100€ - 7,85€.

Früher hat der Dienstherr den erhöhten Beihilfesatz (70%) bei Pensionären auf 50% gesenkt, wenn der Zuschuss höher als 40,99€ im Monat war. Das wurde aber vor Jahren abgeschafft und ich meine nicht mehr wieder eingeführt. Alles weitere findet man im Internet unter Beitragszuschuss, Rente, PKV, Beihilfe…

Danke, Casiopeia1981, da hatte ich tatsächlich einen Gedankenfehler. Das wäre dann das erste - und ein gutes - Argument, was für die Nachversicherung und somit einen höheren Rentenanteil im Verhältnis zum Pensionsanteil spräche.

Rentenonkel

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Da muss ich mich mal einklinken.

Der Zuschuss zur KV orientiert sich an dem durchschnittlichen Beitragssatz der gKV und beträgt 7,3 % allg. Beitragssatz plus 0,8 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag, also aktuell 8,2 % der Bruttorente.

Dieser Zuschuss ist grundsätzlich anrechnungsfrei bei der Pension. Dort wird bei Erreichen der Höchstversorgung lediglich die Bruttorente angerechnet, nicht aber der Zuschuss.

Allerdings wirkt sich der Zuschuss auf die Höhe der Beihilfe aus. Bei einem Zuschuss bis 40,99 EUR ändert sich nichts, ab einem darüber liegenden Zuschuss ist die Beihilfe um 10 v. H. zu kürzen. Dementsprechend wächst der Anteil, der durch die pKV ergänzt werden muss, um 10 v.H und wird somit teurer.

Daher haben viele Pensionäre in der Vergangenheit den Zuschuss auf 40,99 EUR begrenzt und auf den darüber liegenden Zuschuss gegenüber der gesetzlichen RV verzichtet. Mittlerweile haben sich die Beihilfevorschriften dahingehend geändert, dass ein solcher Verzicht zu Lasten der Beihilfe unzulässig ist.

Sollte sich also rein rechnerisch ein höherer Zuschuss ergeben, ist die Beihilfe selbst dann um 10 v.H. zu kürzen, wenn der tatsächlich ausgezahlte Zuschuss durch einen Teilverzicht auf 40,99 EUR begrenzt wurde.

Kommt es zu einem Gefühlskonkurs mit dem Ehepartner und dann zu einem Versorgungsausgleich kann sich die Nachversicherung auch nachteilig auswirken. Die Nachversicherungszeiten machen sich bei den Anfragen vom Familiengericht zunächst doppelt bemerkbar machen (die Nachversicherung steht der Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht entgegen, somit wirkt sie gleichzeitig renten- als auch pensionssteigernd), allerdings bleibt die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Pension bei der Pensionsberechnung fürs Familiengericht unberücksichtigt.

Problematisch ist auch, dass der Betrag von 40,99 EUR seit Jahren nicht dynamisiert wurde, die Rente und damit auch der Zuschuss (bzw. der durchschnittliche KV Beitrag)  jedoch schon. Dadurch rutschen viele Rentner schleichend in die Situation, dass ihnen eine Kürzung der Beihilfe droht. Wenn man dann statt 30 v.H. tatsächlich 40 v. H. privat versichern muss, steigt der Beitrag der pKV um etwa 1/3. Das fängt der kleine Zuschuss in der Regel nicht auf.


Rentenonkel

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@CoTrainer:

Vielen Dank für die Klarstellung. Dann sind meine Infos offensichtlich veraltet bzw. beziehen sich im besten Fall auf bestimmte Landesbeamte.