Da muss ich mich mal einklinken.
Der Zuschuss zur KV orientiert sich an dem durchschnittlichen Beitragssatz der gKV und beträgt 7,3 % allg. Beitragssatz plus 0,8 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag, also aktuell 8,2 % der Bruttorente.
Dieser Zuschuss ist grundsätzlich anrechnungsfrei bei der Pension. Dort wird bei Erreichen der Höchstversorgung lediglich die Bruttorente angerechnet, nicht aber der Zuschuss.
Allerdings wirkt sich der Zuschuss auf die Höhe der Beihilfe aus. Bei einem Zuschuss bis 40,99 EUR ändert sich nichts, ab einem darüber liegenden Zuschuss ist die Beihilfe um 10 v. H. zu kürzen. Dementsprechend wächst der Anteil, der durch die pKV ergänzt werden muss, um 10 v.H und wird somit teurer.
Daher haben viele Pensionäre in der Vergangenheit den Zuschuss auf 40,99 EUR begrenzt und auf den darüber liegenden Zuschuss gegenüber der gesetzlichen RV verzichtet. Mittlerweile haben sich die Beihilfevorschriften dahingehend geändert, dass ein solcher Verzicht zu Lasten der Beihilfe unzulässig ist.
Sollte sich also rein rechnerisch ein höherer Zuschuss ergeben, ist die Beihilfe selbst dann um 10 v.H. zu kürzen, wenn der tatsächlich ausgezahlte Zuschuss durch einen Teilverzicht auf 40,99 EUR begrenzt wurde.
Kommt es zu einem Gefühlskonkurs mit dem Ehepartner und dann zu einem Versorgungsausgleich kann sich die Nachversicherung auch nachteilig auswirken. Die Nachversicherungszeiten machen sich bei den Anfragen vom Familiengericht zunächst doppelt bemerkbar machen (die Nachversicherung steht der Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht entgegen, somit wirkt sie gleichzeitig renten- als auch pensionssteigernd), allerdings bleibt die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Pension bei der Pensionsberechnung fürs Familiengericht unberücksichtigt.
Problematisch ist auch, dass der Betrag von 40,99 EUR seit Jahren nicht dynamisiert wurde, die Rente und damit auch der Zuschuss (bzw. der durchschnittliche KV Beitrag) jedoch schon. Dadurch rutschen viele Rentner schleichend in die Situation, dass ihnen eine Kürzung der Beihilfe droht. Wenn man dann statt 30 v.H. tatsächlich 40 v. H. privat versichern muss, steigt der Beitrag der pKV um etwa 1/3. Das fängt der kleine Zuschuss in der Regel nicht auf.