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Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)

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mphstat:
Hallo,

Bis Ende 2022 war ich als WissMA über 16 Jahre befristet nach WissZVG im Bundesland B, Uni X. Danach war ich gewechselt an eine Uni in Bundesland A.

Seit 10/2023 bin ich wieder zurückgewechselt ins Bundesland B, wurde neu angestellt in Uni Y. Diesmal wurde ich befristet nach TzBfG, §14 Abs. 2, d.h. ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds.
Ist eine sachgrundlose Befristung hier wirksam, denn es liegt in meinem Falle eine (langjährige) frühere Beschäftigung in Bundesland B vor, auch wenn es nun eine andere Uni ist?
Im Arbeitsvertrag steht jedesmal: "Zwischen dem <Bundesland B>, vertreten durch <Uni...>".
Somit ist das Bundesland der Arbeitgeber, die Uni der Arbeitsort?

Was bedeutet hier TzBfG, §14 Abs. 2. Satz 2:

--- Zitat ---Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
--- End quote ---

Könnte man nach einer Befristung nach TzBfG eigentlich wieder nach WissZVG verlängert werden?
Welche Konsequenzen ergeben sich hier eigentlich zur Befristungshöchstdauer?

Vielen Dank für eure Antworten.

cyrix42:
Zu deinen Fragen:

*) Ich sehe nicht, dass die Befristung unwirksam wäre, da die vorhergehende Befristung ggü. dem Bundesland B nicht nach dem TzBfG erfolgte.
*) Wenn es da so steht, dann, ja, ist jedesmal das Bundesland der Arbeitgeber und die jeweilige Uni nur die Behörde/ Körperschaft, in der du eingesetzt bist.
*) Prinzipiell ist auch nach einer Beschäftigung mit TzBfG wieder eine nach WissZeitVG möglich. Für letztere braucht es aber wieder das Ziel und die Möglichkeit/ Gelegenheit der Weiterqualifikation (z.B. Habilitation). Außerdem werden nach dem WissZeitVG explizit alle vorhergehenden Beschäftigungszeiten (nach Abschluss des Masters/ Diploms) auf die Fristen angerechnet. Mit 16 Jahren dürftest du selbst in Medizin, selbst mit Corona-Bonus da i.W. alles aufgebraucht haben.
*) Siehe vorherige Frage.

mphstat:
Vielen Dank für die Einschätzung.
Ich hatte gedacht, der § 14 des TzBfG bzgl. sachgrundloser Befristung bezieht sich auf Vorbeschäftigungen, egal welcher Art und nach welcher Gesetzesgrundlage (WissZVG oder TzBfG).


--- Zitat ---(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; (...) Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. (...)
--- End quote ---

Gibt es beim TzBfG das Problem der Höchstbefristungsdauer ähnlich wie beim WissZVG?

cyrix42:
Ich muss mich korrigieren: Du hast völlig recht, eine sachgrundlose Befristung gemäß TzBfG schließt ein vorheriges Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber aus, jedenfalls eines in den letzten drei Jahren.

Ggf. wäre aber eine Befristung mit Sachgrund (z.B. nur vorübergehend zur Verfügung stehende [Projekt-]Gelder) denkbar.

Siehe auch https://www.forschung-und-lehre.de/recht/das-andere-befristungsrecht-258

mphstat:
Danke für die Antworten & Link!
Dann hat hier jemand übersehen, dass der AG das Bundesland ist, nicht die Uni bzw. das Klinikum? :-\
Die Vorbeschäftigung beim selben Bundesland liegt hier <1 Jahr zurück.
Je nach Situation, vorausgesetzt, dass beide Seiten an einer Weiterbeschäftigung interessiert wären, würde es sich lohnen, die 'sachgrundlose Befristung' rechtzeitig vor Vertragsende rechtlich prüfen zu lassen?

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