Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Befristungsgrund TzBfG (nach WissZVG)
oorschwerbleede:
--- Zitat von: cyrix42 am 30.10.2023 04:23 ---Ich muss mich korrigieren: Du hast völlig recht, eine sachgrundlose Befristung gemäß TzBfG schließt ein vorheriges Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber aus, jedenfalls eines in den letzten drei Jahren.
Ggf. wäre aber eine Befristung mit Sachgrund (z.B. nur vorübergehend zur Verfügung stehende [Projekt-]Gelder) denkbar.
Siehe auch https://www.forschung-und-lehre.de/recht/das-andere-befristungsrecht-258
--- End quote ---
Aus reiner Neugier: Wo nimmst du die 3 Jahre als Frist für eine Vorbeschäftigung her? Aus dem TzBfG direkt nicht, da steht nichts drin. Ich war bislang der Auffassung, dass es keine zeitliche Beschränkung in der Hinsicht gibt...
cyrix42:
Aus dem verlinkten Artikel:
--- Zitat ---Vorherige Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber wirken nach dem Wortlaut des TzBfG als Sperre für die sachgrundlose Befristung. Das führt – jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage – dazu, dass beispielsweise eine zweiwöchige Tätigkeit als Aushilfe während des Studiums beim Freistaat Bayern die spätere sachgrundlose Befristung an einer bayerischen Hochschule ausschließt. Das Bundesarbeitsgericht hatte wegen dieser zugegebenermaßen im Einzelfall recht absurden Folge in einer Entscheidung vom 6. April 2011 (Az. 7 AZR 716/09) den Begriff des "zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses" eingeschränkt und nur Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der geplanten Neueinstellung als Ausschlussgrund für eine spätere sachgrundlose Befristung berücksichtigt. Dem sind jedoch nicht alle deutschen Arbeitsgerichte gefolgt, so dass die Fragestellung, ob die Einschränkung des Begriffs des "vorherigen Arbeitsverhältnisses", wie sie das Bundesarbeitsgericht vorgenommen hat, verfassungsgemäß ist, derzeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorliegt (Az. 1 BvL 7/14).
--- End quote ---
(Hervorhebung durch mich)
cyrix42:
Sucht man nach dem genannten Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht, findet man dann auch das entsprechende Urteil aus dem Jahr 2018. Dort stellt es klar, dass das BAG mit seiner Auslegung (sachgrundlose Befristung beim gleichen Arbeitgeber nach 3 Jahren wieder möglich) zu weit gegangen und dabei verbotener Weise selbst gesetzgeberisch tätig geworden ist. Es bleibe bei der Auslegung im Wortlaut, dass eine sachgrundlose Befristung nur bei der ersten Anstellung bei einem Arbeitgeber möglich ist.
@mphstat: So, wie ich das gerade sehe, ist die Befristung wohl ungültig und du hast einen unbefristeten Vertrag geschlossen. Jedenfalls dann, wenn explizit auf eine sachgrundlose Befristung Bezug genommen wurde.
oorschwerbleede:
Danke dir cyrix für die Historie dazu. Ich kenne es auch ohne zeitliche Begrenzung, aber konnte es nicht belegen...
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