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Probezeitdauer verhältnismäßig? Evtl. Folgen?

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lago:
Hallo,

es wird ein AV für max. 2 Jahre geschlossen (zeitliche Befristung), der aber bei Zielerreichung auch vorher beendet werden kann (Zweckbefristung).

Die ersten sechs Monate sollen Probezeit sein.

Sind 6 Monate bei max. 2 Jahren verhältnismäßig?

Falls nein, was könnte die Folgen sein? Könnte der geschlossene AV mit einer zu langen Probezeit bzgl. dieses § unrechtmäßig sein, womit der befristete AV unbefristet wäre?

Danke.

Gruß

FGL:

--- Zitat von: lago am 29.10.2023 17:08 ---Sind 6 Monate bei max. 2 Jahren verhältnismäßig?
--- End quote ---
Ja.


--- Zitat von: lago am 29.10.2023 17:08 ---Falls nein, was könnte die Folgen sein?
--- End quote ---
Dann würde die Kündigungsfrist nicht zwei Wochen, sondern vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats betragen.


--- Zitat von: lago am 29.10.2023 17:08 ---Könnte der geschlossene AV mit einer zu langen Probezeit bzgl. dieses § unrechtmäßig sein, womit der befristete AV unbefristet wäre?
--- End quote ---
Nein. Bislang ist nichts vorgetragen, was die Befristung selbst unrechtmäßig erscheinen lässt.

Nerostar:
Das BGB (§ 622) unterscheidet hinsichtlich der Probezeit nicht zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen. Eine Probezeit von bis zu maximal 6 Monaten ist stets zulässig.

lago:
§ 15 TzBfG:

"(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen."

cyrix42:
TVöD §30 Absatz (4) Satz 1:


--- Zitat ---Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit.

--- End quote ---

Hier liegt offenbar (aufgrund der Zweckbindung) ein sachlicher Grund vor, sodass die sechs Monate Probezeit nach Tarifvertrag vorgesehen, und auch rechtlich möglich, sind.

Im Übrigen sind 2 Jahre keine kurze Befristungsdauer, sondern nach dem TzBfG, aus dem hier auch zitiert wird, sogar die maximale Länge einer sachgrundlosen Befristung…

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