Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Versetzung innerhalb des Bundeslandes TVL
oorschwerbleede:
--- Zitat von: Thomber am 30.10.2023 09:58 ---Falls Behörde X und B dem selben Arbeitgeber angehören, wäre eine Versetzung möglich, sonst halt nicht.
In der Praxis ist das aber relativ entspannt zu sehen.
1. Abordnung
2. "Versetzung" (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)
Interessant dabei ist aber, dass das Land Berlin z.B. die Abordnungszeit nicht als Probezeit anerkennt (bzw. anerkennen muss). Man hat also dann ggf. bis zu 9 Monate Probezeit und kann am Ende auch arbeitslos da stehen.
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Bei einer Versetzung unterschreibt man doch keinen neuen Arbeitsvertrag. Höchstens einen Änderungsvertrag, wenn sich der Inhalt des ursprünglichen AV ändert. Bei einer Versetzung ändert sich zunächst einmal nur der Dienstort. Ist der Bestandteil des AV, dann gibts einen ÄV. In Sachsen z. B. ist es nicht so, sondern es gibt eine Niederschrift zum Nachweisgesetz, die den Dienstort näher bestimmt. Dann wäre die zu ändern (bzw. ist es mit dem Versetzungsschreiben geändert).
Das eigentliche Arbeitsverhältnis bleibt aber von Anfang an bestehen und dann greift § 1 KSchG. Die tarifliche Probezeit hat nichts mit der Möglichkeit der Kündigung zu tun. Eine erneute Probezeit bezieht sich dann nur auf die neuen (höherwertigen) Tätigkeiten. Bestehst du diese Probezeit nicht, bist du nicht sofort kündbar, sondern der AG muss erstmal eine Stelle in der alten EG finden. Gerade im Bereich TV-L sollte das kein Problem sein...
troubleshooting:
--- Zitat von: oorschwerbleede am 30.10.2023 10:16 ---Das eigentliche Arbeitsverhältnis bleibt aber von Anfang an bestehen und dann greift § 1 KSchG. Die tarifliche Probezeit hat nichts mit der Möglichkeit der Kündigung zu tun. Eine erneute Probezeit bezieht sich dann nur auf die neuen (höherwertigen) Tätigkeiten. Bestehst du diese Probezeit nicht, bist du nicht sofort kündbar, sondern der AG muss erstmal eine Stelle in der alten EG finden. Gerade im Bereich TV-L sollte das kein Problem sein...
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Jupp, genauso lief es bei mir auch. Abordnung mit Ziel der Versetzung für die Dauer von 6 Monaten zur "Erprobung".
Haken für den noch-/alt-AG, er konnte die Stelle nicht besetzen. Da aber eh insgesamt 9 ähnliche Stellen seit Jahren offen waren, kein Problem.
Dumm war eben nur, dass die alte Dienststelle den Weggang möglichst weit verzögern wollte. Nach einem emotionalem Gespräch, war das dann auch geklärt.
Thomber:
--- Zitat ---Bei einer Versetzung unterschreibt man doch keinen neuen Arbeitsvertrag.
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Das hat auch niemand behauptet.
oorschwerbleede:
Hat sich zumindest so gelesen:
--- Zitat ---2. "Versetzung" (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)
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Thomber:
--- Zitat von: oorschwerbleede am 30.10.2023 11:06 ---Hat sich zumindest so gelesen:
--- Zitat ---2. "Versetzung" (In der Praxis bedeutet das, dass der AN ohne kündigen zu müssen, gehen darf. Und beim neuen AG unterschreibt er/sie/es dann einen neuen Arbeitsvertrag.)
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Verstehe.
Punkt 2. bezieht sich auf:
"Falls Behörde X und B dem selben Arbeitgeber angehören, wäre eine Versetzung möglich, sonst halt nicht. "
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