Autor Thema: Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen  (Read 3904 times)

ISN

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #15 am: 08.11.2023 08:24 »
Nein. Die Einbehaltung von Arbeitnehmeranteilen vom Entgelt richtet sich nach dem SGB, nicht nach dem BGB.

Thomber

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #16 am: 08.11.2023 09:00 »
Nein. Die Einbehaltung von Arbeitnehmeranteilen vom Entgelt richtet sich nach dem SGB, nicht nach dem BGB.


Der Einwand der Entreicherung ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Auf die Entreicherung kann man sich berufen, wenn eine zu Unrecht erlangte Leistung (ungerechtfertigte Bereicherung) nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe vorhanden ist....Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen erfahrungsgemäß auf die Verwendung zum Lebensunterhalt geschlossen werden kann....

ISN

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #17 am: 08.11.2023 11:19 »
Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist nur möglich, wenn es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Das ist im geschilderten Sachverhalt nicht der Fall, da es sich um die nachträgliche Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem SGB handelt, die nur im Rahmen des § 28g SGB IV zulässig ist. Falls der Arbeitgeber allerdings anstelle der nachträglichen Einbehaltung vom Entgelt einen Anspruch nach § 812 BGB geltend macht, hast du recht.

Rentenonkel

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #18 am: 08.11.2023 12:21 »
Hat der Arbeitgeber den (nun auf drei nachfolgende Arbeitsentgeltabrechnungen limitierten) Beitragsabzug ganz oder teilweise versäumt, dann muss er den auf den Arbeitnehmer entfallenen Beitragsanteil selbst tragen. Auch nach bürgerlichem Recht steht ihm ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht zu. Das gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder Zahlungen nicht mehr anfallen.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kann nach dem Urteil des BAG vom 14.01.1988 nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt mit dem Ziel, den Beitragsabzug zu umgehen.

Der Gesetzgeber hat allerdings den Arbeitgebern ein erleichtertes Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmeranteil eingeräumt, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen Auskunfts-, Mitteilungs- oder Vorlagepflichten zur Durchführung des Melde- und Beitragszahlungsverfahren nicht nachkommt. Kann der Arbeitgeber dies nachweisen, so dürfte ein Rückgriff auf die Arbeitnehmeranteile sowohl nach Ablauf von drei Lohn- oder Gehaltszahlungen als auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausnahmsweise zulässig sein. Ob hier eine solche Pflichtverletzung vorliegt, kann aus dem geschilderten Sachverhalt nicht eindeutig entnommen werden.

Festzuhalten ist, dass, sofern der Arbeitnehmer beim Beitragsabzug noch bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, für Rechtsstreitigkeiten die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, bei beendeten Beschäftigungsverhältnis dagegen die Arbeitsgerichtsbarkeit.

KleineTaube

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #19 am: 22.11.2023 08:12 »
Der Gesetzgeber hat allerdings den Arbeitgebern ein erleichtertes Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmeranteil eingeräumt, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen Auskunfts-, Mitteilungs- oder Vorlagepflichten zur Durchführung des Melde- und Beitragszahlungsverfahren nicht nachkommt. Kann der Arbeitgeber dies nachweisen, so dürfte ein Rückgriff auf die Arbeitnehmeranteile sowohl nach Ablauf von drei Lohn- oder Gehaltszahlungen als auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausnahmsweise zulässig sein. Ob hier eine solche Pflichtverletzung vorliegt, kann aus dem geschilderten Sachverhalt nicht eindeutig entnommen werden.

Wäre es denn Vorsatz oder grob fahrlässig, wenn es für mich nicht einsichtlich war, dass ich da durch einen falschen Klick auf Seiten des LBV ein Kind nur an einer einzigen Stelle zugeschrieben bekommen habe?  :-\


Hier auch noch ein Update zum aktuellen Stand:
Keine neuen Infos. Ich habe noch keine Rückmeldung erhalten und werde nächste Woche nochmals Kontakt aufnehmen.

Der Obelix

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #20 am: 22.11.2023 08:21 »
Es werden nur Standardantworten kommen.

Das Geld wird einbehalten.

Man wird vom LBV keine aussagekräftige Einzelfallantwort mit ausreichender rechtlicher Würdigung erhalten.

Wenn es um viel Geld geht: sofort Rechtschutz einschalten (wenn vorhanden).

Rentenonkel

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #21 am: 22.11.2023 09:54 »
Vorsatz liegt vor, wenn die Angaben wissentlich und gewollt unrichtig beziehungsweise unvollständig gemacht worden sind.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Dabei kommt es auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Hiernach wird also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorausgesetzt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Das ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Eine solches Fehlverhalten könnte vorliegen, wenn sich aus einer oder mehrerer Bezügemitteilungen oder sonstiger Mitteilungen ergeben hat, dass die Elterneigenschaft erfüllt sei oder bei der Berechnung der Bezüge ein Kind berücksichtigt wird, obwohl man objektiv betrachtet kein Kind hat. Dann hätte man durch naheliegende Überlegungen feststellen können und müssen, dass der Arbeitgeber etwas falsch gemacht hat.

Sofern eine Mitglieschaft in einer Gewerkschaft vorliegt, würde ich mich dort beraten lassen. Mit Rechtschutzversicherung kann ein Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht weiterhelfen.

Andernfalls können auch Rechtsverbände wie beispielsweise der SOVD kostengünstig weiterhelfen.

KleineTaube

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #22 am: 02.02.2024 13:37 »
Hallo zusammen,

heute kann ich endlich ein Finales Update geben.

Der Brief hat scheinbar Wirkung gezeigt und alles ist erneut geprüft worden. Die Ansprüche auf seitens des LBV NRW wurden fallen gelassen.

Danke nochmals für eure Unterstützung und Tipps!

VFA West

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #23 am: 02.02.2024 14:10 »
Danke für das Update.

Dennoch erschreckend, dass auch das LBV NRW sich scheinbar nicht so gut mit der Rechtslage auskennt oder seine Bediensteten schlicht für dumm verkaufen möchte.

Denn hättest du dich nicht zur Wehr gesetzt, so hättest du den gesamten Betrag zahlen müssen.

2strong

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Antw:Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
« Antwort #24 am: 03.02.2024 01:19 »
Ist wegen speziellerer Regelungen nicht  einschlägig.