Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

Begonnen von KleineTaube, 30.10.2023 15:55

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KleineTaube

Hallo zusammen,

mir ist unbewusst etwas passiert und ich möchte gerne mal eure Meinungen hören. Ich bin seit 2017 Teil einer Behörde in des Landes NRW und habe dort mit unter 23 Jahren angefangen.
Scheinbar hat jemand 2018 nach meinem 23sten Geburtstag bei den Sozialversicherungsbeiträgen etwas falsch eingegeben und mir damit ein Kind angehangen was ich bis vor wenigen Wochen nicht mal wusste. Bei der Lohnsteuer ist jedoch alles korrekt und ich stehe ohne Kinderfreibetrag da.

Mir persönlich ist es als Leihe natürlich auch nicht aufgefallen, dass etwas falsch ist und nun kam die Tage das böse erwachen und ich soll mit einem Mal alles zurückzahlen. Das ganze fiel auch nur auf, da sich ja die Beiträge für kinderlose verändert haben und ich plötzlich eine Abfrage nach Daten zu einem Kind hatte.

Ich habe mich natürlich direkt ans LBV NRW gewandt und dort sagte man mir nur ,,Hier sitzen auch nur Menschen". Das mag sein und ich verstehe das auch, dass da auch nur Menschen sitzen, aber wie kann sowas wirklich viele Jahre nicht auffallen? Warum informiert man über den Fehler nicht vor der Abrechnung?

Ich frage mich trotzdem, ob eine Rückzahlung von 2018 bis 2023 überhaupt rechtens ist.
Hat einer schonmal was ähnliches durchgemacht?

McOldie

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist der Arbeitgeber Schuldner gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Der Arbeitnehmer ist nur beitragspflichtig und muss sich seine Arbeitnehmeranteile vom Lohn abziehen lassen. Führt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt seines Arbeitnehmers nicht korrekt ab, darf er den Betrag im Allgemeinen nur innerhalb der folgenden drei Gehaltszahlungen nachträglich abziehen.

Faunus

Gilt da nicht der TV-L §37 Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

MoinMoin

Sind das den. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis?

McOldie

Sozialversicherungsbeiträge fallen eindeutig nicht unter die Ausschlussfrist

Faunus

Ich hatte es schon vermutet, da die Sozialabgaben für jeden nachzurechnen/kontrollieren sind.


KleineTaube

Erstmal Danke für eure Antworten. Ich bin zwar immer noch komplett planlos aber trotzdem danke.  ::)

Ich gebe mal ein kurzes Update:

Nachdem ich bereits am Freitag Kontakt mit dem LBV hatte und man mir sagte, dass eine Ratenzahlung möglich wäre, sollte ich per Kontaktformular einen kurzen Dreizeiler schreiben. Ebenfalls sollte ich dann auch die vollen Bezüge für 10/2023 erhalten.

Habe ich natürlich alles getan und habe bisher noch keine Info erhalten ob es genehmigt wurde oder nicht.
Ein Blick auf mein Konto verriet mir dann jedoch, dass es scheinbar nicht gekappt hat. Auch hier habe ich mich erneut ans LBV gewandt und dort hieß es dann ,,Ja das wurde doch genehmigt und Sie sollten eine Info erhalten haben. Wie dies ist nicht der Fall? Okay ich eröffne ein Ticket bei der Sachbearbeiterin und die wirds sich bei Ihnen melden."

Der Anruf ist mittlerweile auch sieben Stunden her. Ich rechne heute definitiv nicht mehr mit einem Anruf. Und bin schon auf die nächste Abrechnung gespannt.  ::)

McOldie

Du solltest den Arbeitgeber schriftlich  darauf aufmerksam machen, dass du nicht bereit bist, für den gesamten Zeitraum zu zahlen sondern nur für die letzten3 Monate

chetti

Rechtsgrundlage § 28g SGB IV (Beitragsabzug):

"Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält."

KleineTaube

Nochmals danke für die Antworten.
Ich habe gestern ein Schreiben aufgesetzt indem ich wie von McOldie beschrieben nicht den kompletten Zeitraum zahlen werde.
Den von chetti beschriebenen Paragraphen habe ich ebenfalls jetzt noch hinzugefügt und dass ich mich auf diesen beziehe.
Den Brief schicke ich morgen per Einschreiben ab.

Ich danke euch nochmals sehr für eure Unterstützung.  :D

Kaldron

Hoffe, dass das schnell zu Deinen Gunsten entschieden wird.

Eine Info hier über das Ergebnis wäre für Andere mit ähnlichen Herausforderungen sicher ebenso hilfreich.

KleineTaube

Natürlich werde ich im weiteren Verlauf Updates schreiben.

Vielleicht ist das irgendwann jemandem in einer ähnlichen Situation hilfreich.


KleineTaube

Kleines Update:
Heute kam ein Brief des LBV an. In dem Brief geht es jedoch nur um die Ratenzahlung. Kurioserweise wird hier von einer Falschberechnung seit 01/2019 gesprochen, anders als in meiner Bezügemitteilung welche bis 05/2018 zurückreicht.
Noch kurioser ist, dass in einem Satz geschrieben wir, dass es von meinem Gehalt direkt abgezogen wir und in einem Weiteren, dass wenn ich den Forderungen nicht termingerecht nachkomme, man mir mit Zwangsvollstreckung droht. Wie eine nicht termingerechte Einbehaltung der Rate möglich ist, für mich ebenfalls ein Mysterium  :o

Auf meinen Brief habe ich bisher keine Antwort erhalten. Sobald ich da etwas neues hab, werde ich wieder ein Update schreiben.

ISN

Für Sozialversicherungsbeiträge gilt eine 4jährige Verjährungsfrist. Die Beiträge für 2018 sind bereits verjährt, also musste dein Arbeitgeber sie auch nicht nachentrichten.

Die Einbehaltung des im Gesamtsozialversicherungsbeitrages enthaltenen Arbeitnehmeranteils von deinem Entgelt ist nur bei den nächsten 3 Gehaltszahlungen ab der unterbliebenen Einbehaltung zulässig, wie hier schon geschrieben wurde. Das bedeutet, dass jeweils von dem Monat auszugehen ist, in dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig war. Es ist nicht maßgebend, wann der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder wie hier Teile davon tatsächlich zahlt bzw. gezahlt hat. Die Frist des § 28g SGB IV ist vom Arbeitgeber zwingend zu beachten. Sie gilt allerdings nicht, wenn du durch falsche Angaben/Nachweise bewirkt hast, dass dein Arbeitgeber den Zuschlag nicht abgeführt hat.

Thomber

Könnte er/sie sich nicht auf Entreicherung berufen?