Vorsatz liegt vor, wenn die Angaben wissentlich und gewollt unrichtig beziehungsweise unvollständig gemacht worden sind.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Dabei kommt es auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Hiernach wird also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorausgesetzt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Das ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Eine solches Fehlverhalten könnte vorliegen, wenn sich aus einer oder mehrerer Bezügemitteilungen oder sonstiger Mitteilungen ergeben hat, dass die Elterneigenschaft erfüllt sei oder bei der Berechnung der Bezüge ein Kind berücksichtigt wird, obwohl man objektiv betrachtet kein Kind hat. Dann hätte man durch naheliegende Überlegungen feststellen können und müssen, dass der Arbeitgeber etwas falsch gemacht hat.
Sofern eine Mitglieschaft in einer Gewerkschaft vorliegt, würde ich mich dort beraten lassen. Mit Rechtschutzversicherung kann ein Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht weiterhelfen.
Andernfalls können auch Rechtsverbände wie beispielsweise der SOVD kostengünstig weiterhelfen.