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Nachzahlung VBL

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andi1504:

--- Zitat von: ISN am 03.11.2023 13:41 ---Das ist richtig. Die Einbehaltung der VBL-Arbeitnehmeranteile fällt nicht unter § 28 g SGB IV, sondern unterliegt der Ausschlussfrist des § 37 TVöD bzw. hier § 37 TV-L. Wenn die unterbliebene Einbehaltung im Juli 2023 bemerkt und dir gegenüber der Anspruch auf rückwirkende Einbehaltung ebenfalls im Juli erhoben wurde, durfte die Einbehaltung 6 Monate rückwirkend, also ab Januar 2023 erfolgen.

--- End quote ---

Ich sehe in diesem Fall die tarifliche Ausschlussfrist eigentlich nicht. Die Anwendung der Ausschlussfrist bezieht sich auf Ansprüche des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer und umgekehrt. Jedoch handelt es sich im konkreten Fall nicht um Ansprüche des Arbeitgebers sondern der VBL. Ähnlich gelagert ist es ja auch bei Ansprüchen der Sozialversicherungsträger in Bezug auf die SV-Beiträge bzw. der Finanzverwaltung in Bezug auf die Lohnsteuer.

Sollte die tarifliche Ausschlussfrist doch auch in diesem Fall maßgeblich sein, dann hätte der AG seinen Beitragsteil (Umlage- und Sanierungsgeld) auch nur lediglich im Rahmen der 6 Monate nachzahlen brauchen.

ISN:
Bei der rückwirkenden Einbehaltung der VBL-Arbeitnehmeranteile vom Entgelt handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, der der Ausschlussfrist unterliegt. Die Beitragsnachentrichtung des Arbeitgebers an die VBL unterliegt dagegen nur der Verjährung.

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