Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
TvL 10 verwährt weil Meister nicht ausreicht
Fredmuck:
Meine Stelle ist angeblich eine 10er Stelle.
Ich selbst bin Meister und über diese Tätigkeit seit 2,5 Jahren aus.
Nach einem Gespräch mit meinen Vorgesetzten bin ich in die TvL 9a gekommen, mehr würde nicht gehen, weil ich nicht studiert habe, so die Antwort.
Daraufhin habe ich unsere Personalabteilung angesprochen und dort meiner Vorstellungen kund getan. Folgende Antwort gab es dann:
Sehr geehrter ...,
bezugnehmend auf unser Telefonat vom... müssen wir ihnen leider mitteilen, dass Ihre Nachfrage auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 als "Sonstiger Beschäftigter" keinen Erfolg hat.
Um als sonstiger Beschäftigter zu gelten, muss nach ständiger Rechtsprechung des BAG gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen (subjektive Voraussetzungen des Beschäftigten) bei entsprechender Tätigkeit (objektive Voraussetzung) vorliegen. Diese Fähigkeiten und Erfahrungen liegen dann vor, wenn sie denen, die in der jeweiligen einschlägigen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Dabei wird nicht gleiches Wissen und Können, aber eine ähnliche gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreiches Wissensgebietes vorausgesetzt, wobei die Begrenzung auf ein Teilgebiet nicht ausreicht. Weiterhin sind Tatbestandsmerkmale kumulativ zu erfüllen.
Sie absolvierten nach der Ausbildung zum Landwirt eine einjährige Fachschule der Landwirtschaft, so das sie den Titel "Staatlich geprüfter Wirtschafter" innehaben. Darauf aufbauend haben Sie eine Meisterprüfung abgelegt.
Vorgeschrieben für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 9.2 des Teil II der EntgO ist ein grundsätzlich ein Bachelorabschluss.
Ein abgeschlossenes Bachelorstudium vermittelt in einem dreijährigen Zeitraum eine Vielzahl von verschiedenen Themen, die in unterschiedlichen Prüfungen abgefragt werden. Nach dem Abschluss des Studiums verfügt die Person dann über ein breit gefächertes Grundwissen im Bereich der Agrarwissenschaften.
Ihre erworbenen Abschlüsse vermitteln hingegen - ungeachtet der Schwierigkeit - fachbezogenes Wissen in bestimmten Bereichen, die für eine Thematik spezialisieren, jedoch nicht mit dem breiten Spektrum an Wissen verglichen werden kann, welches durch ein Bachelorstudium vermittelt wird. Auch die von Ihnen besuchten Fortbildungen in den Bereichen des Pflanzenschutzes oder der Kommunikation können dieses nicht ausgleichen. Damit können die gleichwertigen Fähigkeiten nicht anerkannt werden.
Weiterhin ist mit den Fähigkeiten auch die Erfahrung des Beschäftigten verbunden. Diese Erfahrung kann jedoch erst ab den Zeitpunkt erworben werden, zu welchem die gleichwertigen Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Erst nach dem Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben in der ganzen Breite möglich. Da die gleichwertigen Fähigkeiten jedoch nicht vorliegen, kann auch die Erfahrung nicht anerkannt werden.
Somit fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen, um eine Eingruppierung als "Sonstiger Beschäftigter" in die Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 9.1 des Teil II der EntgO vorzunehmen.
Wir bedauern ....
Ich arbeite dort mehr als 30 Jahre. Den Meister habe ich 1996 gemacht und die Stelle besetze ich seit 2,5 Jahren, nach dem ich gefragt worden bin, ob ich das machen könnte.
Was tun sprach Zeus? Dieses Schreiben hat ein sehr jungen Kollege aus unsere Personalabteilung aufgesetzt- Unterzeichnet vom Personalchef und natürlich von meinem Vorgesetzten, der das "sehr bedauert".
Allein das "Deutsch" in dem Text. Typisch Behörde. Mein Vorgesetzter selbst sagte, er würde den Inhalt auch nicht so ganz verstehen.
Organisator:
Da hat sich der junge Personaler mal richtig viel Mühe gegeben, ausführlich und auch zutreffend zu erläutern, warum du als "sonstiger Beschäftigter" gemäß der Entgeltordnung nicht in Betracht kommst. Wenn du das ausführlicher haben möchtest, beim BVA gibts eine ausführlichen Leitfaden zur Anerkennung als "Sonstiger Beschäftigter".
Gute Personaler habt ihr da (oder zumindest den einen).
Was tun? Nix. Die Wertigkeit deiner Stelle hat nix mit der Eingruppierung zu tun. Aktuell sehe ich auch keine Anhaltspunkte, die einer Eingruppierung in die E9a widersprechen. Wenn du höher bezahlt werden möchtest, musst du dir höherwertige Tätigkeiten übertragen lassen.
Johann:
Es ist recht normal, dass es im TV-L eine Entgeltgruppe niedriger gibt, wenn die Voraussetzungen in der Person nicht vollständig vorliegen. Wenn es sich demnach um eine EG 10 handelt, wirst du nach EG 9b vergütet.
Ich finde der Personaler hat sehr gut und vor allem sehr ausführlich und auf deine Situation angepasst dargelegt, wieso du kein sonstiger Beschäftigter bist.
Würde mal als Vorschlag zur Güte nach einer Zulage nach § 16.5 TV-L fragen. Wenn man dir formal nicht die EG 10 geben kann, kann man dir immerhin noch eine Zulage gewähren. Wenn du noch nicht in Stufe 6 bist, kann man dir dadurch bis zu 2 Stufen mehr geben. Wenn du schon in 6 bist, kann man dir bis zu 20% deiner EG Stufe 2 oben drauf geben.
JC83:
--- Zitat von: Fredmuck am 02.11.2023 08:46 ---Meine Stelle ist angeblich eine 10er Stelle.
--- End quote ---
Meine Vermutung ist, dass das ggf. nur eine Vermutung ist.
Wenn er nun nicht die Voraussetzungen hat, wieso dann E9a und nicht eine EG abgesenkt auf E9b?
Edit: E9b fordert ebenfalls einen Bachelor oder eben Anerkennung als sB.
Fredmuck:
Höherwertige Tätigkeiten übertragen lassen heißt? Das was ich jetzt mache, das wurde mir ja angetragen, also ich wurde gefragt, ob ich die Stelle ausführen könnte.
"Der Meistertitel wurde dabei auf Niveau 6 und damit gleich zum akademischen Bachelorabschluss eingestuft. Auch im Europäischen Qualifikationsrahmen ist der Meister auf Niveaustufe 6 eingeordnet.02.08.2023"
"Bachelor
verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert. Alternative Zugangsmöglichkeiten regelt das jeweilige Hochschulgesetz eines Bundeslandes. In der Regel sind die Meisterprüfung oder die Ausbildung an einer Fachschule, z.B. Techniker eine alternative Zugangsmöglichkeit.
Es wird mir doch in dem Schreiben mitgeteilt, das ein Bachelor pauschal die Bessere Ausbildung genossen hat und das die Meisterausbildung dem unterliegt. Wenn ich mir die beiden eingefügten Texte anschaue, dann ist das aber doch nicht/nicht mehr der Fall, sondern beide sind gleich.
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