Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
TvL 10 verwährt weil Meister nicht ausreicht
troubleshooting:
--- Zitat von: Fredmuck am 02.11.2023 11:10 ---Aber wer kann mir denn sagen, ob meine Tätigkeiten nach 10 gehören?
Und das Thema Qualifikation, sehen eben einige Leute anders und da gehöre auch ich dazu. Bachelor ist für mich und viele andere nicht "höherwertiger" wie ein Meister, der erst eine Lehreabsolviert hat, die Fachschule besucht hat und dann den Meister gemacht hat.
--- End quote ---
An sich, bin ich da auch voll bei dir, nur wie schon gesagt, ist halt die wortwörtliche Auslegung eine andere. Es wird ja auch immer noch zwischen FH und HS/Uni unterschieden, als wenn es die Bologna-Reform nie gab.
Die Eingruppierung kannst du anhand deiner Tätigkeiten (im Idealfall: Stellenbeschreibung) mit der Anlage A (Eingruppierung) abgleichen
Bastel:
--- Zitat von: Verdimmtnochmal am 02.11.2023 10:46 ---Ein Meister bezeichnet man doch sogar neuerdings auch als Bachelor Professional, damit auch jeder mittlerweile verstehen soll, dass der Abschluss Bachelor, Techniker und Meister auf eine Stufe stehen.
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Nur weil irgendwelche Hampelmänner vom DQR das meinen, ist das noch lange nicht gegeben. Im Tarifvertrag bzw. Entgeltordnung wird nicht ohne Grund differenziert. Diese neuen Bezeichnungen sollen die einfach nur helfen die Abschlüsse besser zu verkaufen.
Organisator:
--- Zitat von: Fredmuck am 02.11.2023 11:10 ---Aber wer kann mir denn sagen, ob meine Tätigkeiten nach 10 gehören?
Und das Thema Qualifikation, sehen eben einige Leute anders und da gehöre auch ich dazu. Bachelor ist für mich und viele andere nicht "höherwertiger" wie ein Meister, der erst eine Lehreabsolviert hat, die Fachschule besucht hat und dann den Meister gemacht hat.
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Hinsichtlich der Qualifikation und einer Vergleichbarkeit kann man unterschiedlicher Meinung sein. Was für die Eingruppierung jedoch relevant ist, ist der von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Text, der ein Hochschulstudium zwingend voraussetzt. Dagegen lässt sich nicht anargumentieren sondern ist hinzunehmen.
Hinsichtlich der Eingruppierung - siehe deine Stellenbeschreibung und den zitierten Text aus der Entgeltordnung. Es sieht allerdings so aus, als wäre deine Tätigkeit nach E10 bewertet und du mangels Bildungsvoraussetzung korrekt nach E9b bezahlt.
Daher erscheint auch das Schreiben deiner Perso logisch, die um zu prüfen, ob du in die E10 eingruppiert bist, das Vorliegen der Eigenschaft als "sonstiger Beschäftigter" geprüft haben
cyrix42:
--- Zitat von: troubleshooting am 02.11.2023 11:23 ---Es wird ja auch immer noch zwischen FH und HS/Uni unterschieden, als wenn es die Bologna-Reform nie gab.
--- End quote ---
Da würde ich mal nachhaken wollen: Im allgemeinen Teil wird in Protokollerklärung Nr. 1 Absatz (1) zwar eine Aufzählung von "wissenschaftlichen Hochschulen" getätigt, die FHs nicht enthält. Aber in Absatz (2) wird das eigentlich in den Eingruppierungs-Merkmalen geforderte "wissenschaftliche Hochschulstudium" definiert; und Satz 3 sagt explizit, dass dafür auch ein Master-Abschluss an einer FH qualifiziert.
Insofern sehe ich an dieser Stelle keine eingruppierungsrelevante Unterscheidung zwischen Unis und FHs, da ja auch für Uni-Absolventen der erfolgreiche Abschluss eines Master-/Diplom- Studiengangs oder ein bestandenes erstes Staatsexamen gefordert wird.
Gibt es denn an anderen Stellen relevante Unterschiede?
troubleshooting:
Der von dir angesprochene Unterschied ist im weiteren Text zu finden: "...Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert
ist."
Also, HS/Uni Master = automatisch anerkannt, FH nur nach Akkreditierung.
Im Übrigen war ja ein Ziel / eine Begründung für den Bologna-Prozess, dass die Abschlüsse vergleichbar sein sollen. Viele Unis / HS / FH's bieten z.B. weiterhin als "Zwischending" Diplom-Prüfungen an. Mit dem Ergebnis, dass zwar der Bachelor und Master gleichgestellt ist, aber bei den Diplomen an FH's dieser Zusatz bleibt und eben dann auch im TV-L zu beachten ist.
Mal konkret als Beispiel: Ingenieurstudiengang, 1x Uni 1x neudeutsch University of applied sciences: Der Bachelor ist gleichwertig, der Master auch, der Dipl.-Ing. dazwischen nicht.
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