Nein, das dürfen sie nicht, sondern aus dem Entgelt aus dem letzten Kalendermonat, in dem an allen Tagen Anspruch auf Entgelt bestand.
Genau für derartige Situationen gibt es den Satz in der Protokollerklärung, die bei Ansprüchen nach § 20 TVöD bindend ist.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gilt nur insoweit als Entgelt, wie am Tag vor Beginn der Elternzeit Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, um Anspruch auf die JSZ zu haben.