Autor Thema: Anspruch auf Zulage gem. § 16 Absatz 5 TV-H, Abs. 3  (Read 154 times)

Olli1958

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Hallo zusammen,

ich bin recht neu im Öffentlichen Dienst und habe da was die Einstufungen angeht noch ganz wenig Wissen.
Ich bin in Entgeltgruppe 6 eingruppiert und nach Prüfung der Endstufe 6 zugeordnet worden.

Diese Stufe wurde mir mit folgender Begründung gewährt:
"Unter Anwendung der Personalgewinnungsschwierigkeit wurde Ihnen die Erfahrungsstufe 6 gewährt. Dafür wurde bereits die restriktiv anzuwendende Anrechnung von förderlicher Berufserfahrung gem. § 16 Abs. 2 S. 4 TV-H i.V.m. den dazugehörigen Durchführungshinweisen berücksichtigt. Normalerweise wären Sie gem. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-H durch Ihre Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber bis zur Stufe 3 gekommen. Nur durch die Anwendung von förderlichen Zeiten war eine höhere Zuordnung möglich."

Nun sind wir  informiert worden, dass wir die Möglichkeit haben die Vorweggewährung von Erfahrungsstufen nach § 16 Absatz 5 TV-H zu beantragen. Für mich würde somit der Absatz 4 gelten in dem bis zu 20% des Tabellenentgelts gewährt werden könnten.

Nun zu meiner Frage: Kann ich den Antrag in meinem Fall stellen oder schließt die erste Begründung bei meiner Einstellung eine weitere Erhöhung aus?

Viele Grüße, Olli

FearOfTheDuck

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Antw:Anspruch auf Zulage gem. § 16 Absatz 5 TV-H, Abs. 3
« Antwort #1 am: 07.07.2025 15:23 »
Abs. 2 regelt die Einstufung bei Einstellung und ist unabhängig von der Zulage aus Abs. 5. Hier wird ausdrücklich auch die Bindung von Fachkräften und der Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten genannt.

Du kannst also auch die Zulage nach 15.5 bekommen.