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Urlaub Sonntag

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Jochen1976:

--- Zitat von: TK2406 am 10.11.2023 16:26 ---Hallo zusammen,

Ich bin etwas ratlos, konnte zu meinem Anliegen weder im TV-L
Noch im Bundesurlaubsgesetz eine Antwort finden.

Ich bin angestellter in einer Polizeibehörde. Unsere regelmäßigen Arbeitszeiten sind Montag - Samstag 07:00 Uhr - 00:00 Uhr. Sonntage und Feiertage sind keine Werktage. Dementsprechend gilt der TV-L.

Konkret geht es um den 31.12.23.
Unsere Behörde kam heute auf die Idee, per Email den 31.12.23 als Sonderdienst anzuordnen. Hierbei handelt es sich um einen Sonntag und der TV-L sieht bewertet den 31.12 als Feiertag.

Ich habe in der Woche vom 27.12-29.12 Urlaub. Der 30.12 ist mein regulärer freier Tag und der Sonntag war sowieso frei, da kein Werktag.
Bin ich zur Arbeit am Sonntag verpflichtet?

Danke für eure Hilfe :)

--- End quote ---

Gemäß § 2 Abs. 1 TV-L wird der 31.12. als gesetzlicher Feiertag betrachtet, was gemäß § 9 Abs. 1 TV-L zur generellen Arbeitsbefreiung an Feiertagen führt. Als Angestellter im öffentlichen Dienst unterliegt man dem Tarifvertrag und nicht den besonderen Regelungen für Beamte.

Zusätzlich regelt § 6 TV-L das Direktionsrecht des Arbeitgebers, insbesondere am 31. Dezember. Gemäß dieser Regelung wird die Beschäftigte oder der Beschäftigte an diesem Tag unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt, sofern betriebliche oder dienstliche Verhältnisse dies zulassen. Kann die Freistellung aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

Das Bundesarbeitsgericht betont in einschlägigen Urteilen, darunter das Urteil vom 24. September 2013 (Az. 9 AZR 520/12), dass eine Anordnung zur Arbeit an gesetzlichen Feiertagen einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf. In diesem Kontext scheint die Anordnung zum Sonderdienst am 31.12. ohne eindeutige gesetzliche Grundlage und trotz der Regelungen in § 6 TV-L zumindest rechtlich fragwürdig zu sein.

Viele Grüße

MoinMoin:
Wenn ich das Problem richtig verstehe, dann geht es doch darum, dass du den 31.12. noch verreist bist, diesen Tag nicht als Urlaub angemeldet hast, weil es nicht möglich war, da Sonntag und jetzt dir der AG dich für die Arbeit eingeteilt hat.

Wie würde da die Rechtslage sein, wenn man 2 Wochen Urlaub hat und der AG würde da in der Mitte des Urlaubes Dienst anordnen, dürfte doch rechtlich das gleiche Problem sein.

Ich persönlich würde dem mit den Vorgesetzte reden und ihm mitteilen, dass du Sylvester noch im lange geplantem Urlaub bist und daher nicht den Dienst antreten kannst.

McOldie:

--- Zitat von: Jochen1976 am 10.11.2023 22:02 ---
--- Zitat von: TK2406 am 10.11.2023 16:26 ---Hallo zusammen,

Ich bin etwas ratlos, konnte zu meinem Anliegen weder im TV-L
Noch im Bundesurlaubsgesetz eine Antwort finden.

Ich bin angestellter in einer Polizeibehörde. Unsere regelmäßigen Arbeitszeiten sind Montag - Samstag 07:00 Uhr - 00:00 Uhr. Sonntage und Feiertage sind keine Werktage. Dementsprechend gilt der TV-L.

Konkret geht es um den 31.12.23.
Unsere Behörde kam heute auf die Idee, per Email den 31.12.23 als Sonderdienst anzuordnen. Hierbei handelt es sich um einen Sonntag und der TV-L sieht bewertet den 31.12 als Feiertag.

Ich habe in der Woche vom 27.12-29.12 Urlaub. Der 30.12 ist mein regulärer freier Tag und der Sonntag war sowieso frei, da kein Werktag.
Bin ich zur Arbeit am Sonntag verpflichtet?

Danke für eure Hilfe :)

--- End quote ---

Gemäß § 2 Abs. 1 TV-L wird der 31.12. als gesetzlicher Feiertag betrachtet, was gemäß § 9 Abs. 1 TV-L zur generellen Arbeitsbefreiung an Feiertagen führt. Als Angestellter im öffentlichen Dienst unterliegt man dem Tarifvertrag und nicht den besonderen Regelungen für Beamte.

Zusätzlich regelt § 6 TV-L das Direktionsrecht des Arbeitgebers, insbesondere am 31. Dezember. Gemäß dieser Regelung wird die Beschäftigte oder der Beschäftigte an diesem Tag unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt, sofern betriebliche oder dienstliche Verhältnisse dies zulassen. Kann die Freistellung aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

Das Bundesarbeitsgericht betont in einschlägigen Urteilen, darunter das Urteil vom 24. September 2013 (Az. 9 AZR 520/12), dass eine Anordnung zur Arbeit an gesetzlichen Feiertagen einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf. In diesem Kontext scheint die Anordnung zum Sonderdienst am 31.12. ohne eindeutige gesetzliche Grundlage und trotz der Regelungen in § 6 TV-L zumindest rechtlich fragwürdig zu sein.

Viele Grüße

--- End quote ---

Wo steht denn in § Abs. 1 TVL, dass der 31.12. ein gesetzlicher Feiertag ist? § 2 Abs. 1 lautet: "(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen."

Hinsichtlich des 31.12. trifft § 6 Abs. 3 folgende Aussage:
"(3) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. ......... "

Auch ich würde hier mit dem Vorgesetzten sprechen.

TK2406:

--- Zitat von: MoinMoin am 11.11.2023 07:29 ---Wenn ich das Problem richtig verstehe, dann geht es doch darum, dass du den 31.12. noch verreist bist, diesen Tag nicht als Urlaub angemeldet hast, weil es nicht möglich war, da Sonntag und jetzt dir der AG dich für die Arbeit eingeteilt hat.

Wie würde da die Rechtslage sein, wenn man 2 Wochen Urlaub hat und der AG würde da in der Mitte des Urlaubes Dienst anordnen, dürfte doch rechtlich das gleiche Problem sein.

Ich persönlich würde dem mit den Vorgesetzte reden und ihm mitteilen, dass du Sylvester noch im lange geplantem Urlaub bist und daher nicht den Dienst antreten kannst.

--- End quote ---

Korrekt. Das ist die Problematik.

Mit den vorgesetzen sprechen ist hier immer ein Problem.
Wir sind als Behörde dem Senator für Inneres untergeordnet. Sobald dort eine Entscheidung getroffen wird, stellen sich hier alle Führungskräfte tot. Wird die Führung bei einem Anliegen nicht direkt mit Paragraph xy konfrontiert heißt es "wir haben das nicht entschieden. Kommt von oben". Ähnlich ist es mit unserem Personalrat.

Daher die Frage, wie ich am besten vorgehen soll. Ich werde auf jeden Fall nochmal das persönliche Gespräch suchen.

MoinMoin:
Irgendwie ziemlich vertrackte Situation. Ihr habt wahrscheinliche keine Dienstvereinbarung, die so etwas regelt.
Ich kenne das Problem aus der Pflege, da muss man auch entsprechend aufpassen, dass man nicht am oder vor dem Urlaub zum Wochenenddienst eingeteilt wird.

Technisch gesehen hast du den "Fehler" gemacht nicht dein Urlaubsantrag bis zum 31.12. zu stellen.
Der 30. und 31. wären dann Urlaubstage und würden deinen Urlaub mindern, wenn es Arbeitstage sind (oder so wie hier geworden sind) und halt keine Urlaubstage, wenn du Dienstplanmäßig frei hast.

Hast du noch Urlaubstage?
Dann könntest du Urlaub dafür einreichen.

Hast du Nachweise über gebuchte Zimmer, Flüge, Züge?
Dann würde ich damit zum VG und PR gehen.

Ansonsten müsste man für solche Situationen ja immer formal Urlaub mit einreichen (auch für die eigentlich freien Tage) und dann werden nur die Tage als Urlaub abgezogen, die auch Arbeitstage sind.
(Also wenn du Dienstplan mäßig an einem Feiertag arbeiten müsstest, dann muss du für den Feiertag auch Urlaub nehmen)
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaub-83-urlaub-und-feiertag_idesk_PI13994_HI1437498.html

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