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Wohnungsgeberbestätigung MUSS bei Anmeldung vorgelegt werden?

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ewo:
Hallo,

ich hoffe, hier kann man mir bitte weiterhelfen.

Ich kannte das aus vorherigen Gemeinden, dass man sich mit dem neuen Wohnsitz dort anmelden kann und die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach der Anmeldung nachreichen muss.

Jetzt komme ich grad aus der neuen Gemeinde. Die wollten bei mir schon bei der Anmeldung die Wohnungsgeberbestätigung haben. Da ich die nicht vorlegen konnte, wollten die mich auch nicht anmelden und ich brauche einen neuen Termin.

Ich bin da ges. nicht so firm. Ist es nicht so, dass man die Anmeldung gar nicht versagen darf, auch wenn man keine Wohnungsgeberbestätigung dabei hat?

Aus welcher Rechtsgrundlage geht das bitte hervor?

Danke euch.

Schöne Grüße

Ytsejam:
BMGVwV zu § 19: "Legt eine anmeldepflichtige Person keine Wohnungsgeberbestätigung vor, ist die Anmeldung trotzdem entgegenzunehmen und die Bestätigung nachzureichen."

Thomber:
Das bedeudet wohl, dass das Amt zwar die Anmeldung entgegennehmen müsste, aber das heißt nicht, dass die Anmeldung vom Amt dann gleich bescheinigt wird. ...  Ein zweiter Termin scheint dann wohl in der Tag erforderlich zu sein.

Ytsejam:

--- Zitat von: Thomber am 13.11.2023 10:13 ---Das bedeudet wohl, dass das Amt zwar die Anmeldung entgegennehmen müsste, aber das heißt nicht, dass die Anmeldung vom Amt dann gleich bescheinigt wird. ...  Ein zweiter Termin scheint dann wohl in der Tag erforderlich zu sein.

--- End quote ---

Okay, dann noch eindeutiger ;-)

zu § 23 BMG: "Wird bei einer Anmeldung weder eine Wohnungsgeberbestätigung noch ein Zuordnungsmerkmal vorgelegt, ist die Anmeldung von der Meldebehörde vorzunehmen, wenn der Einzug in die Wohnung tatsächlich erfolgt ist. Die Wohnungsgeberbestätigung oder das Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers ist von der meldepflichtigen Person in diesem Fall nachzureichen."

Thomber:
Na geht doch.  ;D Diese Regelung beantwortet die Frage.   

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