Autor Thema: Wohnungsgeberbestätigung MUSS bei Anmeldung vorgelegt werden?  (Read 5002 times)

ewo

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Hallo,

ich hoffe, hier kann man mir bitte weiterhelfen.

Ich kannte das aus vorherigen Gemeinden, dass man sich mit dem neuen Wohnsitz dort anmelden kann und die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach der Anmeldung nachreichen muss.

Jetzt komme ich grad aus der neuen Gemeinde. Die wollten bei mir schon bei der Anmeldung die Wohnungsgeberbestätigung haben. Da ich die nicht vorlegen konnte, wollten die mich auch nicht anmelden und ich brauche einen neuen Termin.

Ich bin da ges. nicht so firm. Ist es nicht so, dass man die Anmeldung gar nicht versagen darf, auch wenn man keine Wohnungsgeberbestätigung dabei hat?

Aus welcher Rechtsgrundlage geht das bitte hervor?

Danke euch.

Schöne Grüße

Ytsejam

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BMGVwV zu § 19: "Legt eine anmeldepflichtige Person keine Wohnungsgeberbestätigung vor, ist die Anmeldung trotzdem entgegenzunehmen und die Bestätigung nachzureichen."

Thomber

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Das bedeudet wohl, dass das Amt zwar die Anmeldung entgegennehmen müsste, aber das heißt nicht, dass die Anmeldung vom Amt dann gleich bescheinigt wird. ...  Ein zweiter Termin scheint dann wohl in der Tag erforderlich zu sein.

Ytsejam

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Das bedeudet wohl, dass das Amt zwar die Anmeldung entgegennehmen müsste, aber das heißt nicht, dass die Anmeldung vom Amt dann gleich bescheinigt wird. ...  Ein zweiter Termin scheint dann wohl in der Tag erforderlich zu sein.

Okay, dann noch eindeutiger ;-)

zu § 23 BMG: "Wird bei einer Anmeldung weder eine Wohnungsgeberbestätigung noch ein Zuordnungsmerkmal vorgelegt, ist die Anmeldung von der Meldebehörde vorzunehmen, wenn der Einzug in die Wohnung tatsächlich erfolgt ist. Die Wohnungsgeberbestätigung oder das Zuordnungsmerkmal des Wohnungsgebers ist von der meldepflichtigen Person in diesem Fall nachzureichen."

Thomber

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Na geht doch.  ;D Diese Regelung beantwortet die Frage.   

ElBarto

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Die Frage mag beantwortet sein, allerdings ist Gesetz nicht immer Recht und Recht nicht immer praktisch.
Vielleicht gibt es intern eine Arbeitsanweisung die Anmeldung nur bei Vorlage der Bescheinigung vorzunehmen.
Könnte mir vorstellen, dass das so ist, weil die Gemeinde sonst ständig den Bürgern nachspringen muss.

Thomber

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Die Frage mag beantwortet sein, allerdings ist Gesetz nicht immer Recht und Recht nicht immer praktisch.
Vielleicht gibt es intern eine Arbeitsanweisung die Anmeldung nur bei Vorlage der Bescheinigung vorzunehmen.
Könnte mir vorstellen, dass das so ist, weil die Gemeinde sonst ständig den Bürgern nachspringen muss.

Ja, das wäre zwar nachvollziehbar aber kann offiziell kein Argument sein.
EWO hat also das Recht angemeldet zu werden. Die nachgefragte Rechtsgrundlage zur Ablehnung gibt es demnach nicht. Wenn die "Bürgerämter" damit ein Problem haben, sollten die Behördenleitungen das nach oben melden, sodass die Anmerkungen zum Gesetz geändert werden. Sollte das nicht geändert werden, ist es halt der politische Wille und dann sollten die Bürgerämter für die Nachhalte-Arbeit entsprechende Stellen fordern.....

Rheini

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Hallo,

ich hoffe, hier kann man mir bitte weiterhelfen.

Ich kannte das aus vorherigen Gemeinden, dass man sich mit dem neuen Wohnsitz dort anmelden kann und die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach der Anmeldung nachreichen muss.

Jetzt komme ich grad aus der neuen Gemeinde. Die wollten bei mir schon bei der Anmeldung die Wohnungsgeberbestätigung haben. Da ich die nicht vorlegen konnte, wollten die mich auch nicht anmelden und ich brauche einen neuen Termin.

Ich bin da ges. nicht so firm. Ist es nicht so, dass man die Anmeldung gar nicht versagen darf, auch wenn man keine Wohnungsgeberbestätigung dabei hat?

Aus welcher Rechtsgrundlage geht das bitte hervor?

Danke euch.

Schöne Grüße

Zu dem Zeitpunkt als Du in der neuen Gemeinde warst, wohntest Du schon in der neuen Wohnung? Wenn ich die zitierten gesetzlichen Grundlagen richtig verstehe, ist das nämlich eine Voraussetzung dafür.

BAT

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Ja, man muss eine Wohnung beziehen. Alles andere wäre ja Unsinn, das Melderecht gehört zum Ordnungsrecht.