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Einmalzahlung & Rente (SVG) - Jetzt Scheidung, was nun?

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AlphaEcho:
Guten Tag zusammen,

bin (noch) Soldat.

Aufgrund einer Einsatzschädigung (WDB) habe ich die einmalige Entschädigung (§ 63a SVG) erhalten, ggf. folgt noch die monatliche Ausgleichszahlung (Grundrente nach Verlassen der BW). Letztere habe ich noch nicht verstanden. Gilt die auch für SaZ oder nur BS?

Meine Frau und ich trennen uns nun. Sie ist berufstätig. Wir haben eine Tochter, sie wird erstmal bei ihr leben.

Wir haben keinen Ehevertrag/keine besonderen Abmachungen. Also alles 50/50.

Gehören meiner Frau ab der Scheidung also auch 50% der Einmalzahlung und der Grundrente, oder sind das Sonderfälle?

Eine kurze Aufklärung wäre für die Finanzplanung sehr hilfreich.

Vielen Dank!

Tom1234:
Bin nicht bei der BW und kann dazu nichts sagen. Ohne Ehevertrag gilt die normale Zugewinnregel. Jeder hat ein Anfangs- und ein Endvermögen. Der positive Aufwuchs während der Ehe stellt den Zugewinn des Einzelnen dar. Dieser Zugewinn wird zu 50 Prozent ausgelichen. Kontoauszüge vom Zeitpunkt der Eheschließung wären gut. Hast Du Kredite, werden die Summen natürlich mit abgezogen. Dein Zugewinn könnte auch negativ sein. Geschenke/Erbe der Eltern gehören nicht zum Zugewinn. Unterhalt ist ein anderes Thema. Wenn Du deine Tochter bereust muss deine Ex Kindesunterhalt zahlen und ggf. auch noch für Dich, wenn sie besonders gut verdient. Lass Dich bei einem Anwalt beraten, wenn Du alle Werte auf einem DIN A 4 Zettel geschrieben hast.

flip:
Wichtig ist auch das Trennungsdatum.
1. Nach dem Gesetz kann die Scheidung grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres eingereicht werden.
Da wäre dieses Datum mit der Ex zu vereinbaren um die Scheidung möglichst schnell einreichen zu können.
Wenn die Einmalzahlung danach liegt, musst du nicht teilen.
2. Renten werden im Scheidungsverfahren aufgeteilt. Prinzipiell bekommt jeder vom anderen die Hälfte zugerechnet.
Ausgezahlt werden die Renten aber erst zum individuellen Rentenbeginn.

Rentenonkel:
Versorgungsanrechte, die auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworben wurden, beruhen nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten und rechtfertigen nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich daher nicht (bereits BT-Drucksache 7/4361, S. 36).

Ebenso unberücksichtigt bleiben Leistungen mit Entschädigungscharakter. Hierzu gehören unter anderem Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Ghettorentengesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Eine Grundrente, die aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wird, hat eben einen solchen Entschädigungscharakter und bleibt bei dem Versorgungsausgleich daher außen vor. Das gilt auch für die Einmalzahlung, wenn sie denn aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wurde.

Bei der Frage des Unterhaltsanspruches insbesondere für das Kind sind jedoch sowohl die Einmalzahlung, die Erträge daraus und auch die Grundrente als Einkommen zu werten, da sie eine Lohnersatzfunktion haben.

Näheres hierzu sollte man jedoch mit einem Fachanwalt für Familienrecht erörtern.

AlphaEcho:

--- Zitat von: Rentenonkel am 15.11.2023 13:02 ---Versorgungsanrechte, die auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworben wurden, beruhen nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten und rechtfertigen nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich daher nicht (bereits BT-Drucksache 7/4361, S. 36).

Ebenso unberücksichtigt bleiben Leistungen mit Entschädigungscharakter. Hierzu gehören unter anderem Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Ghettorentengesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Eine Grundrente, die aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wird, hat eben einen solchen Entschädigungscharakter und bleibt bei dem Versorgungsausgleich daher außen vor. Das gilt auch für die Einmalzahlung, wenn sie denn aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wurde.

Bei der Frage des Unterhaltsanspruches insbesondere für das Kind sind jedoch sowohl die Einmalzahlung, die Erträge daraus und auch die Grundrente als Einkommen zu werten, da sie eine Lohnersatzfunktion haben.

Näheres hierzu sollte man jedoch mit einem Fachanwalt für Familienrecht erörtern.

--- End quote ---


Dankeschön!!! Das beantwortet meine Hauptfrage und hilft mir schon sehr weiter.

Auch danke für die anderen, sachlichen Antworten.

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