Hallo zusammen,
gemäß paragraph 28 BBesG Absatz 1 können bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten auch Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern (Pflegezeiten) anerkannt werden. Ich arbeite nun seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst und Pflege seit 2 Jahren meinen Vater nebenbei (ca.20Std/Woche slope 3). Von den 5 Jahren werden 18 Monate für die Laufbahnbefähigung abgezogen. Wie werden die Plegezeiten bei einer Verbeamtung berücksichtigt. Werden diese Zeiten für die Probezeit angerechnet?
§ 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
§ 29 BeamtStG
Anerkennung von Pflegezeiten:
Pflegezeiten können als Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 28 Abs. 1 BBesG anerkannt werden.
Voraussetzung:
Zeitgleiche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
Mindestens 10 Wochenstunden Pflege
Pflegebedürftigkeit der Person nach SGB XI
Ihr Fall:
Sie arbeiten seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst.
Sie pflegen seit 2 Jahren Ihren Vater (ca. 20 Stunden/Woche).
18 Monate Ihrer Dienstzeit werden für die Laufbahnbefähigung abgezogen.
Anrechnung der Pflegezeiten:
Die Pflegezeiten können anteilig als Erfahrungszeiten angerechnet werden.
Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Pflegestunden zu den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten.
In Ihrem Fall:
Wöchentliche Arbeitszeit: ca. 40 Stunden
Durchschnittliche wöchentliche Pflegestunden: 20 Stunden
Anteil: 50 %
Berechnung:
Anerkennungsfähige Pflegezeit: 2 Jahre x 50 % = 1 Jahr
Abzüglich der 18 Monate für die Laufbahnbefähigung: 1 Jahr - 1,5 Jahre = 6 Monate
Auswirkungen auf die Probezeit:
Die angerechneten Pflegezeiten verkürzen die Probezeit.
In Ihrem Fall:
Regelmäßige Probezeit: 3 Jahre
Verkürzung durch Pflegezeiten: 6 Monate
Verkürzte Probezeit: 2 Jahre und 6 Monate