Ich sehe nicht, dass es einen tariflichen Anspruch auf Übertragung der vorzeitigen Stufenaufstiege gäbe. Begründet wurden diese ja, sofern sie nicht eh eine außertarifliche Maßnahme waren, mit einer überdurchschnittlichen Leistung. Allerdings wurde diese im Vergleich zu den Mitarbeitenden der damals fälschlich attestierten Entgeltgruppe festgestellt, nicht im Vergleich zur eigentlich gültigen… Aber natürlich kann die betroffene Person sagen, dass sie bei Nichterhalten abwandert und so gemäß §16 (5) eine entsprechende Stufen-Vorweggewährung aushandeln, die dann zum Halten qualifizierten Personals gedacht ist.