Wie es hier schon gesagt worden ist; mich verwundert ist, das in der Rechtsbehelfsbelehrung jetzt als Rechtsweg in das Widerspruchsverfahren verwiesen worden ist. Richtigerweise haben wir ja alle Widerspruch eingelegt, weil unsere Bezügemitteilung bereits der Bescheid sein dürfte, der damit eben angegriffen wird. Daraus folgt eigentlich, dass wir nunmehr Klage beim Verwaltungsgericht erheben müssten. Insofern halte ich die Rechtsbehelfsbelehrung, so wie sie jetzt ist für falsch. Die Rechtsfolge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche z.B. BVerwGE 71, 359 (361))Ist, das noch nicht einmal die Einjahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen beginnt, sondern das Ganze behandelt wird, als ob überhaupt gar keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist. Mein Vorschlag zum weiteren Vorgehen wäre also der Rechtsbehelfsbelehrung zu folgen und einfach noch mal Widerspruch einzulegen. Im Grunde könnte man fast noch mal dasselbe schreiben …