Autor Thema: [SN] Beihilfe - 2024 - Bemessungssätze  (Read 3924 times)

oorschwerbleede

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Antw:[SN] Beihilfe - 2024 - Bemessungssätze
« Antwort #15 am: 26.01.2024 12:19 »
Beim Bund gibt es die Arbeitszeitreduzierung nur wenn man auch das Kindergeld bekommt.
Eine sehr befremdliche Regelung, ist aber so.
Also an einer Stelle trifft es euch.

Er beim Bund kann doch das Kindergeld beziehen, damit die Dienstzeitreduzierung erhalten und sie erhält unabhängig vom Kindergeldbezug die 90% Beihilfe. Maßgeblich ist doch laut SächsBhVO die Beihilfeberechtigung der Kinder, nicht der tatsächliche Kindergeldbezug. Oder nicht? Er hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Beihilfebemessungssatz, aber das war nicht die Frage.

Leider nicht, da § 40 Abs. 6 SächsBesG in Konkurrenzsituationen die Zuweisung der Stufe des Familienzuschlags für Kinder demjenigen zuschreibt, der tatsächlich das Kindergeld bezieht. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nur nicht an, wenn nur einer einen Familienzuschlag bekommen kann (also nur einer Beamter ist). Bekommt sie wiederum keinen Familienzuschlag für das Kind, ist es nach § 2 Abs. 1 SächsBhVO auch nicht beihilfeberechtigt und sie kann keine Beihilfeleistungen für das Kind abrechnen. Das müsste dann über den Ehemann beim Bund erfolgen zu den dortigen Sätzen.

Angelsaxe

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Antw:[SN] Beihilfe - 2024 - Bemessungssätze
« Antwort #16 am: 26.01.2024 14:22 »
Ahhh... danke für die Richtigstellung. Ja, jetzt sehe ich es. Ich war von der persönlichen Konstellation völlig verblendet (eben nur ich als Beamter).
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.