Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung aus EG9b in EG9a
Nina05300308:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bin derzeit in EG9b Stufe 3 eingruppiert. Wenn ich nunmehr wieder in die EG9a eingestuft werden würde, welche Stufe wäre es dann?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
McOldie:
Bei der Eingruppierung in eine niedrigere EntgGr. (Herabgruppierung) ist der Beschäftige gem. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L der in der höheren EntgGr. erreichten Stufe zuzuordnen. Er wird also stufengleich in die niedrigere EntgGr. herabgruppiert.Nach der Rechtsprchung des BAG beginnt nach einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit neu.
Die Mitgliederversammlung der TdL vom 17. bis 19.12.2018 hat aber keine Bedenken erhoben, wenn die in der höheren Entgeltgruppe verbrachte Stufenlaufzeit nach der Herabgruppierung weiterhin außertariflich angerechnet wird.
Nina05300308:
Herzlichen Dank für die ausführliche Information. Hintergrund meiner Frage ist die Höhergruppierung von EG6 bzw. EG8 in die EG9a. Demnach bekommen die Beschäftigten die EG9a. Ich habe seit einigen Jahren eine weitere Tätigkeit angenommen und bin somit in die EG9b eingruppiert worden. Jetzt ist es ja so, dass zwischen der 9a und 9b kein großer Unterschied ist. Das ist natürlich ärgerlich. Eine Aussicht auf eine Höhergruppierung gibt es meines Wissens auch nicht. Ist hier in dem Forum jemandem etwas anderes bekannt? Werden die Eingruppierungen nunmehr bei allen Beschäftigen angepasst?
Vielen Dank!
ISN:
Eine Herabgruppierung ist nicht einseitig seitens des Arbeitgebers möglich, wenn diese durch die Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit erfolgt. Anders wäre die Situation bei einem Eingruppierungsirrtum, der nun korrigiert wird. Dann wäre aber der Zeitpunkt der irrtümlich erfolgten Höhergruppierung der Zeitpunkt der Korrektur im Hinblick auf die Stufenfestsetzung.
Nina05300308:
In dem Fall wäre es nicht seitens des Arbeitgebers, sondern seitens des Arbeitnehmers, da die neu übertragenden Aufgaben wegfallen würden und dies zur Folge hätte, dass man heruntergestuft wird. Es geht darum, dass der Verdienst (EG9b) für die Mehrarbeit viel zu gering vergütet wird im Hinblick auf die Vergütung der restlichen Beschäftigten (EG9a).
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