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Abmahnung, weil man krank Mails weitergeleitet hat?!

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BAT:

--- Zitat von: andrej am 28.11.2023 09:10 ---
Der Abwesenheitsassistent war zwar aktiv, sodass jeder Absender wusste, dass ich nicht im Hause bin und sein Anliegen an den entsprechenden Vertreter adressieren kann.


--- End quote ---

Saxum:
Wie in meinem vorherigen Beitrag ausgeführt, mEn irrelevant. Für eine Abmahnung muss es sich insbesondere um eine tatsächliche arbeitsrechtliche Pflicht der Arbeitnehmenden handeln, die diese konkret mit ihrem Verhalten verletzen.

Eine Gesundmeldung existiert arbeitsrechtlich nicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "endet" auch nicht automatisch - abgesehen vom Ende des Prognosezeitraumes oder der objektiven Feststellung der vollständigen Genesung. Etwa § 5 EntgFG.

Da keine arbeitsrechtliche Pflicht tatsächlich verletzt worden ist, kann auch keine Abmahnung zulässig sein.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befreit vorübergehend von der Arbeitspflicht im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB.. Hier geht es um den "Anspruch" des Arbeitgebers (Gläubiger) an der Arbeitsleistung, diese ist mit dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorübergehend ausgesetzt. Dies verneint keineswegs freiwillige Tätigkeiten.

Faunus:

--- Zitat von: ElBarto am 30.11.2023 08:41 ---
Wenn Rechtsschutz besteht dann würde ich sogar versuchen wegen der psychischen Belastung und "zerrüttetem Verhältnis" eine Entschädigung und eine Abfindung zu kassieren. 


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Gibt es diesbezüglich rechtskräftige Urteile für Arbeitsverhältnisse im ÖD - bevorzugt im Tarifbereich der Länder - in denen eine Abfindung vom Land an den ehemaligen MA bezahlt wurde?

BAT:

--- Zitat von: Saxum am 30.11.2023 09:53 ---Wie in meinem vorherigen Beitrag ausgeführt, mEn irrelevant. Für eine Abmahnung muss es sich insbesondere um eine tatsächliche arbeitsrechtliche Pflicht der Arbeitnehmenden handeln, die diese konkret mit ihrem Verhalten verletzen.

Eine Gesundmeldung existiert arbeitsrechtlich nicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "endet" auch nicht automatisch - abgesehen vom Ende des Prognosezeitraumes oder der objektiven Feststellung der vollständigen Genesung. Etwa § 5 EntgFG.


--- End quote ---

Was spricht denn mehr für das Ende der AU, wenn ich meine Arbeit wieder aufnehme?

Was ist denn ein größer Verstoss gegen meine Pflichten, als die Arbeit (dann anschließend) nicht zu erbringen?

Saxum:
Die objektive Feststellung, dass die Gesundheit wieder soweit hergestellt ist, dass eine Arbeitsleistung nicht negiert werden kann. Ein (kurzes) weiterleiten von E-Mails, erfüllt meiner Einschätzung nach nicht im ausreichenden Maße die objektive Feststellung, zudem diese einseitig ausfällt. Hierbei ist die Einschätzung des Arztes mit seiner Prognose der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend.

Flankierend dazu stehen Arbeitnehmer in der Pflicht, ihre Genesung nicht fahrlässig oder absichtlich zu gefährden. Wenn also der objektiven Einschätzung nach eine darüber hinausgehende Tätigkeit als - das im Sinne bzw. dem Bitten des AG / Vorgesetzten erbetene - kurze weiterleiten von E-Mails dieser Pflicht zuwiderlaufen würde kann ebenfalls auch nicht von einer "ausreichenden Wiederherstellung der Gesundheit" gesprochen werden.

Da obengenannte Bedingungen nicht erfüllt werden können, kann demnach auch nicht objektiv die Arbeitsunfähigkeits-Prognose der ausstellenden Ärzt*in vorzeitig beendet werden. Diese besteht weiter und da eine Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach kein "Arbeitsverbot" darstellt - auch wenn man nicht arbeiten "sollte" -und es sogar zugunsten des AG war, ist hier auch gegen keine arbeitsrechtliche Pflicht verstoßen werden.

Konkludent ist die Abmahnung gegenstandslos, zudem ausreichend mildere Mittel zur Wahl standen.

Neben vorangegangenen klärenden Gesprächen stünde als weitere Eskalationsstufe etwa das durch den Arbeitgeber zu erbringende "Erschüttern des Beweiswertes des Ärztlichen Attestes" ("Anzweifeln"). Hierfür muss der ARbeitgeber jedoch dieser jedoch tatsächliche Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen bzw. den Weg über § 275 SGB V gehen.

Mal von Situationen abgesehen, in denen ganz klar die vollständige des Beschäftigten ersichtlich ist, etwa überzogen weil er lachend fit am Strand in Malibu an seinem Cocktail schlürft und es in den sozialen Medien postet. Solche klaren eindeutigen Situationen klammern wir hier mal aus.

Sofern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erfolgreich angezweifelt werden konnte, kann auch kein arbeitsrechtlicher verstoß festgestellt werden und die Abmahnung ist unzulässig.

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