Für das Erschüttern der Arbeitsunfähigkeit sind Tatsachen vorzutragen, welche nach ernsthaften und objektiv begründeten Zweifeln an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit verlangt. Erst wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erschüttert werden konnte, kann auch die Entgeltfortzahlung (ob unberechtigt oder berechtigt) einbehalten werden. Das man am Tag nur 10 Minuten "E-Mails weitergeleitet hat" und zudem pflichtgemäß "die Abwesenheitsmitteilung verlängert hat" sind keine objektiv ausreichenden tatsächlichen Gründe, die Zweifel berechtigen.
So "einfach" funktioniert das Erschüttern der Arbeitsunfähigkeit nicht, natürlich steht es dem Arbeitgeber frei das zu probieren und im hier vorliegenden Sachverhalt volle Kanne gegen die Wand zu laufen. Das kann unter Umständen eben auch den Arbeitnehmer dazu berechtigen eine Anzeige wegen Verleumdung aufzusetzen.
Es standen dem Arbeitgeber zudem mehrere mildere Mittel zur Wahl, etwa ein klärendes Gespräch, eine Stellungnahme, die Anforderung eines erneuten Attests, die Einschaltung des Betriebsärztlichen Dienstes, die Einschaltung der Krankenkasse oder meinetwegen eine "Ermahnung". Hier wurde ja sogar "zugunsten des Arbeitgebers" gehandelt als "gegen den Arbeitgeber", das ist auch ein wesentlicher Unterschied. Der Schaden für den Arbeitgeber ist hier gegen null zu beziffern.
Gegen die Abmahnung ist definitiv in jedem Falle zu wehren, ja. Ich hoffe die Bitte des Vorgesetzten liegt schriftlich, etwa als E-Mail, vor? Falls nicht macht nichts, da die dargelegten Gründe nicht ausreichend sind und es ja nicht "gegen" den Arbeitgeber gewandt ist.
Das hier hat für mich nichts mit "Rechtsempfinden" tun, sondern sind normierte Voraussetzungen und ständige Rechtsprechung die wir mit bescheidenen Mitteln subsumieren. Jedoch ich bin komplett damit d'accord einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder zumindest die Unterstützung durch den Rechtsbeistand einer Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen, um auf der sicheren Seite zu stehen, als es "selbst zu formulieren".
So schnell wie möglich! Die hier vorliegende Abmahnung nach dem uns bekannten Sachverhalt wie es vorgetragen worden ist, ist nicht mal das Papier und die Tinte wert, mit der es gedruckt wurde.