Da braucht es nur einen Personaler, der auch versteht, was da steht.
Du darfst darauf vertrauen, das die Personaler das in dem Sinne verstehen, das die Berufserfahrung aus einer niedrigeren Entgeltgruppe das Merkmal der Einschlägigkeit nicht erfüllt. Punkt.
Nach Zeitanteilen wird da nicht geschaut.
Du hast es doch selbst geschrieben:
"Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen."
Deine Aufgaben bestehen aus 5 Tätigkeiten:
1) Führt zu EG 8 20%
2) Führt zu EG 9a 20%
3) Führt zu EG 8 20%
4) Führt zu EG 8 20%
5) Führt zu EG 9a 20%
In Summe also überwiegend Tätigkeiten, die zu EG 8 führen, daher bist du in EG 8 eingruppiert.
Ändert nichts daran, dass die anderen beiden Tätigkeiten zu EG 9 geführt hätten, wären die Zeitanteile anders gewesen. Die Tätigkeiten 2) und 5), die du in deiner Zeit mit EG 8 ausgeführt hast, können dir sehr wohl angerechnet werden. Die Tätigkeiten 2) und 5) hätten sehr wohl eine Eingruppierung in die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt.
Tätigkeiten 1), 3) und 4) hinterfragt keiner. Da ist es logisch, dass diese nicht als einschlägige Berufserfahrung herangezogen werden können.