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Angabe Schwerbehinderung Bewerbung: was ist klar und was nicht?
andreb:
Hallo Opa
Ich schätze Ihre äußerst fundierten Beiträge wirklich sehr !
Aber die Praxis lehrt teilweise manigfaltige Dinge.
Die AGG-Hopper, die rechtsbräuchlich ihre Position durch Massenbewerbungen dazu verwenden, um im Verfahren berücksichtigt zu werden.
Dadurch verlieren andere Bewerber ihren ebenfalls rechtmäßigen Bewerberverfahrensanspruch (begrenzte Anzahl von Slots).
Gerne kann ich dazu ausführlich aus der Praxis berichten.
Opa:
Andreb, natürlich haben Sie recht.
Mein Beitrag war ironisch gemeint und sollte folgendes verdeutlichen:
In einem Sachverhalt wird also bereits bei der Wortwahl ein unterschiedlicher Maßstab angelegt, obwohl beide Seiten Mist gebaut haben. Arbeitgeber verletzt geltendes Recht, der Bewerber nutzt rechtliche Möglichkeiten übermäßig aus. Auf Bewerberseite wird von Rechtsmissbrauch und mit abwertend gemeintem Begriff von „AGG-Hopper“ gesprochen, während auf Arbeitgeberseite eine solche Konnotation nicht existiert.
Der von Ihnen beschrieben Kollateralschaden ist erheblich, er ist ärgerlich, er entsteht aber vor allem deshalb, weil immer noch zu viele Arbeitgeber gegen das AGG verstoßen. Andernfalls gäbe es ja für die Hopper keinen Markt.
carriegross:
Im Übrigen wird selbst immer wieder noch in Urteilen von %/Prozent gesprochen. Mind. so lang auch das so gemacht wird, kann man keinem Kläger vorwerfen, dieselbe oder eine ähnliche Formulierung zu benutzen.
Hätte die Klägerin solche Beispiele vorgelegt, wäre es fürs AG und den AG dünne geworden?!
ElBarto:
GdB 50, 50%, halb arbeitsfähig, Handicap von 50... Die Formulierung war für mich kontextbezogen eindeutig.
Allerdings meine ich zu wissen, dass seitens des Bewerbers auch zunächst keine Pflicht besteht das Handicap in der Bewerbung zu erwähnen.
Wenn man Gleichstellung und Gleichbehandlung durchsetzen will, wäre doch der erste Schritt die gleichen Chancen zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden.
Die Integration von eingeschränkten Mitarbeitern ist ja je nach Einschränkung nicht immer einfach. Erwähnt man die Einschränkung in der Bewerbung dann muss man davon ausgehen, dass die sonstigen Qualifikationen genauer geprüft werden als bei anderen Bewerbern.
Im vorliegenden Fall wäre also für mich interessanter warum die Bewerberin nicht eingeladen bzw. abgelehnt wurde als der Streitpunkt "richtig erwähnt oder nicht".
clarion:
Mir scheint, Du, ElBarto, setzt Behinderung mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit gleich. Das ist in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt!
Richtig ist, dass keine Schwerbehinderung angegeben werden muss. Man muss sie dem Arbeitgeber auch nach Einstellung nicht mitteilen. Dann kann man natürlich aber auch keine Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Zusätzlich nimmt man bei Nicht-Mitteilung dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Pflichtquote nachzuweisen, so dieser u.U. unnötigerweise einen Ausgleich wegen Nichterfüllung der Mindestquote zahlt.
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