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Wieso 2x Jahressonderzahlung in Elternzeit? Was bedeutet "ZVK frei"?
ISN:
Das trifft so nicht zu. Wenn du Zweifel an der Richtigkeit einer Gehaltszahlung hast, musst du deinen Arbeitgeber informieren. Tust du das nicht, kann er bezüglich der Ausschlussfrist unzulässige Rechtsausübung geltend machen. Damit gilt die Ausschlussfrist nicht. Notfalls muss das gerichtlich geklärt werden.
Unabhängig davon, was alles auf der Gehaltsmitteilung steht, ist entscheidend, ob der Auszahlungsbetrag sich tatsächlich aus einer doppelten Jahressonderzahlung und den Abzügen zusammensetzt.
FlokiFloki:
Vollen Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht lediglich im Jahr der Geburt des Kindes.
Angenommen das Kind kommt am 04.05.2023 auf die Welt, dann befindet man sich vom 23.03.202 - 29.06.2023 in Mutterschutz. Und ab 30.06.2023 in Elternzeit wenn man diese nimmt.
Angenommen die Person war nun auch den Zeitraum 01.01.23 - bis zur Geburt des Kindes angestellt, erhält Sie für das Jahr 2023 die VOLLE Jahressonderzahlung.
ZVK pflichtig ist hier jedoch lediglich der Teil bis zum Beginn der Elternzeit.
In diesem Beispiel wären die Jahressonderzahlung für 6/12tel, sprich Januar bis Juni ZVK pflichtig und die weiteren 6/12tel, Juli bis Dezember nicht ZVK pflichtig.
Daher ist es wohl so, dass hier die selben Beträge ausgewiesen werden.
Wenn die Entgeltgruppe und der Bruttobetrag der JSZ bekannt wäre, könnte überprüft werden ob hier wirklich die doppelte JSZ ausgezahlt wurde oder ob eben der oben beschriebene Fall vorliegt.
Marie:
Vielen Dank für eure Antworten.
Auf der Verdienstabrechnung steht:
Jahressonderzahlung 1.372,59
Jahressonderzahlung (ZVK frei) 1.372,59
Gesamtbrutto 2.748,18
Gesetzliches Netto 2.180,87
Auszahlungsbetrag 2.180,87
Das Geld habe ich tatsächlich auch so erhalten. Mein Kind ist am 4.5. zur Welt gekommen.
Umlauf:
Bei der Geldhöhe greift die Ausschlussfrist von 6 Monaten nicht mehr.
Die Grenze ist vom Gesetz nicht genau definiert. Der Bund wendet dabei diese Grenzen an:
Für die 6 Monatsfrist: Abweichungen bis 10%, maximal 250 €.
ISN:
Das ist so nicht richtig. Der Betrag spielt unmittelbar nur bei der Frage des Wegfalls der Bereicherung eine Rolle. Bei der Ausschlussfrist spielt er nur indirekt eine Rolle, und zwar bei der Frage, ob der Arbeitnehmer*in verpflichtet gewesen wäre, sich beim Arbeitgeber zu vergewissern, dass die Zahlung zu Recht erfolgt ist. Da es keine Verpflichtung gibt, Gehaltsmitteilungen zu kontrollieren und zu verstehen, ist insoweit eher der Auszahlungsbetrag entscheidend. Wenn dieser unerklärlich hoch ist, ist der Arbeitnehmer*in nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren.
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