Autor Thema: Urlaubsanspruch nach Beschäftigungsverbot  (Read 307 times)

HB

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Urlaubsanspruch nach Beschäftigungsverbot
« am: 16.05.2024 21:26 »
Hallo,
ich wurde vor meinem Mutterschutz und der Elternzeit ins Beschäftigungsverbot geschickt. Mein Urlaubsanspruch wurde damit eingefroren. Damals habe ich Vollzeit gearbeitet. Meine Elternzeit endet zum Dezember und ich werde dann anfangen in Teilzeit zu arbeiten. Nun meine Frage. Bleibt mein Urlaubsanspruch, auch wenn ich in Teilzeit arbeite, so bestehen, also muss er nach dervorherigen Vollzeitarbeit vergütet werden? Und bis wann muss ich den Urlaub genommen haben? Er ist aus den Jahr 2022 . Eigentlich müssen wir unseren Vorjahresurlaub bis Ende September genommen haben. Das ist aber bei mir nun nicht möglich, da ich ja erst im Dezember wieder anfange zu arbeiten. Über hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.

Marie Kreutz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 14
Antw:Urlaubsanspruch nach Beschäftigungsverbot
« Antwort #1 am: 19.05.2024 12:29 »
Hallo,
zum Verfall der Urlaubstage findest Du etwas im Elternzeitgesetz unter §17 (2): Urlaub, der bis Beginn EZ nicht genommen werden konnte, verfällt erst per 31.12. im Jahr nach Ende der EZ. Du kommst Dezember 2024 wieder? Dann endet Dein Urlaubsanspruch von 2022 am 31.12.205.

Wir haben eine Zeit lang den Resturlaub aus der Vollzeit-Phase tatsächlich nach Vollzeit vergüten lassen. Es war aber ein riesiger Aufwand und kein tariflich Beschäftigter hat dieses Angebot in Anspruch genommen. Also werden die Urlaubstage, egal bei welcher Wochenstundenzahl angeeignet, zur gerade vertraglich vereinbarten Arbeitszeit genommen. Diesbezüglich solltest Du Deinen Personalsachbearbeiter fragen.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,528
Antw:Urlaubsanspruch nach Beschäftigungsverbot
« Antwort #2 am: 19.05.2024 17:58 »
Bleibt mein Urlaubsanspruch, auch wenn ich in Teilzeit arbeite, so bestehen, also muss er nach dervorherigen Vollzeitarbeit vergütet werden? Und bis wann muss ich den Urlaub genommen haben? Er ist aus den Jahr 2022 . Eigentlich müssen wir unseren Vorjahresurlaub bis Ende September genommen haben. Das ist aber bei mir nun nicht möglich, da ich ja erst im Dezember wieder anfange zu arbeiten. Über hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.
Selbstverständlich muss der unter Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch bei Inanspruchnahme auch vollzeitäquivalent vergütet werden (vgl. BAG Urteil vom 20. März 2018, 9 AZR 486/17).

Der alte Urlaubsanspruch kann nach Ende des Beschäftigungsverbots bzw. der anschließenden Elternzeit im dann laufenden oder im darauf folgenden Kalenderjahr in Anspeuch genommen werden (vgl. § 17 BEEG).